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Experten-Antwort

EMR ohne Reha

von Erika07.02.2021 | 06:31
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich beziehe z. Zt. ALG I (Nahtlosigkeitsregelung), das im September 21 ausläuft. Einer Rehaaufforderung durch die Krankenkasse/BFA konnte und werde ich aus Rehaunfähigkeitsgründen aufgrund meiner Diagnosen nicht nachkommen können (Arztbescheinigungen lagen vor und wurden eingereicht). Kann ich in diesem Fall ohne Reha auch mit eingeschränktem Dispositionsrecht wg. Rehaunfähigkeit selbständig per Antrag eine EMR beantragen (Fall ruht z. Zt.) und wie gehe ich mit den beteiligten Zahlungsträgern BFA / Krankenkasse in Bezug auf deren Rehaaufforderung nach § 51 SGB V (interne Rückforderungen nach EMR-Zusage / Rentenzusagetermin) um? Bis wann genau (Frist?) kann ich in meinem Fall eine EMR (Voraussetzung) beantragen (01/2019-06/2020 Krankengeld und 06/2020-09/2021 ALG I: vorher ab 1985 durchgängig erwerbstätig)? Welche Zeiten (Krankengeld/ALG I) werden eingerechnet? Mache mir Sorgen, dass wg. der o.g Rehaunfähigkeit und dem daraus erfolgtem Stocken des Verfahrens EMR-Fristen verstreichen. Danke für Infos.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erika,

Sie haben bereits eine Reihe von ausführlichen Antworten verschiedener Forumsteilnehmer erhalten. Zusammenfassend ist zu Ihren Fragen zu sagen:

1) Das Recht, eine [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html zu beantragen haben Sie jederzeit, unabhängig von Reha-Antragsverfahren oder anderen Sozialleistungsträgern.

2) Wenn Sie die Rente beantragen, müssen Sie sowohl den Krankengeldbezug als auch den Arbeitslosengeldbezug im Antrag bei den entsprechenden Fragen angeben. Die für die Rentenversicherung notwendigen Informationen werden dann von der Sachbearbeitung direkt bei den jeweiligen Leistunsgträgern eingeholt. Auf diesem Wege erfahren dann die Agentur für Arbeit und die Krankenkasse auch von Ihrem Antrag.

3) Fragen, bis wann bei Ihnen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen oder wann eine Erwerbsminderungsrente dann tatsächlich beginnen würde, können hier im Forum nicht geklärt werden. Dafür wenden Sie sich bitte zwecks individueller Beratung an den zuständigen Rentenversicherungsträger oder an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800, um einen Beratunsgtermin zu vereinbaren.

4) Wann die Krankenkasse Sie zur [Reha-Antragstellung:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/reha-antrag-ihr-weg-zur-reha.html aufgefordert hat, ist für die Rentenversicherung ohne Belang.

5) Sie sollten für die Rentenantragstellung ebenfalls einen Beratungstermin buchen. Dann wird der Rentenantrag mit Ihnen zusammen ausgefüllt, und Sie brauchen sich nicht unsicher sein, ob Sie etwas falsch machen. Derzeit finden alle Beratungen nur telefonisch statt, wir haben bisher aber auch mit den telefonischen Antragsaufnahmen gute Erfahrungen gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

11 Antworten

Paulam 07.02.2021 | 06:48
Es gibt, von Seiten der DRV, gar keine Fristen für den Antrag auf EMR Höchsten die KK oder die AfA können diesbezüglich Fristen setzen. Ist das nicht passiert, kannst du jederzeit den Antrag auf EMR stellen. Die Arzberichte und die Rehaunfähigkeitsbescheinigung legst du gleich bei. Du wirst dann sehen,ob du noch zur Reha musst. Auf jeden Fall ist die Zeit knapp bis September, du musst schon zügig vorgehen jetzt.
Annaam 07.02.2021 | 08:05
-Arztbescheinigungen zur Rehaunfähigkeit reichen in der Regel nicht aus, es wird ein Gutachter eingeschaltet. Aber darum müssen sie sich nicht selber kümmern. -EM-Rente können sie jederzeit selber beantragen, üblicherweise macht man das schon während der Krankengeldzeit. -Rückforderungen rund um einen Rentenbeginn regeln die Beteiligten unter sich, auch dies ist nicht ihre Aufgabe oder Pflicht. -Alle Zeiten in Krankengeld und ALG 1 werden angerechnet, allerdings ist Rentenbeginn nicht automatisch gleich Antragsdatum, kann auch viel früher festgelegt werden vom Gutachter. -Rentenrechtliche Fristen verstreichen noch nicht, wenn sie jetzt den Antrag stellen. Aber könnte bereits knapp sein, um vor Ablauf des ALG 1 Rente zu bekommen. Falls der Rentenantrag abgelehnt wird, gibt es dann auch keinen finanziellen Puffer mehr, nur noch Möglichkeit auf Grundsicherung( ALG2).Vor allem deshalb wird eigentlich empfohlen, nicht ganz so lange zu warten.
Siehe hieram 07.02.2021 | 07:53
Hallo Erika, die Einschränkung des Dispositionsrechtes kann üblicherweise nach einer Reha-Aufforderung auch beinhalten, dass Sie keine vorzeitige Altersrente beantragen dürfen, wenn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die Aussicht auf die Bewilligung einer EM-Rente besteht und dass Sie einen Antrag auf Reha oder EM-Rente nicht ohne Abstimmung zurücknehmen dürfen. Bisher sind Sie der Aufforderung (Reha beantragen) gefolgt bzw. haben nachgewiesen, dass Sie Reha-unfähig sind. Insofern können Sie nun die EM-Rente beantragen, da dies dann auch im Sinne der zurzeit zahlenden Stelle (Agentur für Arbeit) sein wird. Wenn diese bewilligt werden sollte, hängt es davon ab, auf wann der 'Leistungsfall' (auch rückwirkend) festgelegt wird. Entsprechend können dann sowohl die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit Erstattungsansprüche haben, sofern Ihnen eine volle EM-Rente bewilligt wird. Die Erstattung ist aber auf den Zahlbetrag der Rente begrenzt und wird für die sich überschneidenden Zeiträume tagesgenau direkt von der DRV mit KK und Arbeitsamt verrechnet. Wenn also KG oder ALG I höher waren, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Nach Antragstellung teilen Sie dies dann auch der Agentur für Arbeit mit, damit Ihr Vorgang auch dort weiter bearbeitet werden kann bzw. Sie von dort nicht weiter zu einer Reha gedrängt werden. Ob die DRV dann dennoch noch versuchen möchte, eine Reha vor der Bewilligung einer Rente zu veranlassen, müssen Sie, wie @Paul schon sagte, abwarten. Aber legen Sie auch einfach die akute Bescheinigung Ihrer Ärzte zur Rehaunfähigkeit den Antragsunterlagen bei. Den Antrag können Sie online beantragen https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam oder als Ausdruck bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung vor Ort abgeben sowie alternativ auch telefonisch von dort aufnehmen lassen. Viel Erfolg und alles Gute!
Siehe hieram 07.02.2021 | 10:27
Zitat von Erika anzeigen
Interner Erstattungsanspruch heißt, dass die Rentenversicherung/Krankenversicherung/Arbeitsamt INTERN untereinander verrechnen. Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern. Das Ergebnis wird dann nur sein, dass Sie für vergangene Zeiten NICHT ZUSÄTZLICH noch mal Rente 'oben drauf' bekommen. Wenn die Rente nicht rückwirkend bewilligt wird, gibt es auch keine Erstattungsansprüche. Und wenn Ihnen keine EM-Rente bewilligt wird, müssen Sie auch nichts erstatten. Bei einer teilweisen EM-Rente wird die Rente gekürzt oder gar nicht ausbezahlt, weil das KG/AlGI als Hinzuverdienst berücksichtigt wird. Also können Sie hier auch nichts planen, weil Sie nicht wissen OB Ihnen eine EM-Rente bewilligt wird. Die drei von fünf Jahren Pflichtbeiträge müssten Sie erreicht haben, wenn Ihre Angaben so stimmen (Berufstätig/Krankengeld/ALG I). Der Rentenversicherung ist es eigentlich egal, ob Sie auf Aufforderung Ihren Antrag stellen oder freiwillig. Dass Sie die Reha-Unfähigkeitsbescheinigung mitschicken sollten, hatte ich bereits erwähnt und auch dass Sie die Stelle informieren, die Sie zur Reha aufgefordert hat (zunächst hatte ich aus Ihren Angaben vermutet, es sei die Agentur für Arbeit), wenn es also die Krankenkasse ist, dann informieren Sie die der Ordnung halber. Und wie ebenfalls schon erwähnt: Die Bearbeitungszeit kann einige Monate dauern. Wenn Sie also das Ende der ALGI-Zeit abwarten, bekommen Sie von dort kein Geld mehr. Wenn Sie noch ein großes Vermögen haben, können Sie natürlich noch warten... Aber dann benötigen Sie eigentlich auch keine EM-Rente. Wobei bei einer EM-Rente die Vermögensverhältnisse nicht geprüft werden. Aber sobald Sie zum Amt für Grundsicherung/Jobcenter müssten aber schon. Wenn Sie noch mehr lesen möchten, dann bitte nicht 'irgendwo' in der Apothekenrundschau oder so, sondern lesen Sie die offizielle Informationsbroschüre der DRV, die Sie unter dem nachfolgenden Link herunterladen können https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Erikaam 07.02.2021 | 09:43
Danke für die ausführlichen Infos: das hilft mir sehr weiter. Drei Fragen hätte ich noch: - Muss/Sollte ich die Krankenkasse/BFA über den EMR-Antrag informieren (um Zustimmung muss ich also nicht bitten?) und müsste/sollte ich die Gründe (Rehaunfähigkeit) für die bisher nicht angetretene Rehamassnahme benennen? - Wie mache ich im EMR-Antrag deutlich, dass die Aufforderung der Krankenkasse bereits aus 10/2019 stammt bzw. wie stelle ich die Weichen richtig für eine für mich problemlose interne Erstattungsanspruchsberechnung der KK/BFA (rückwirkender Leistungfallbeginn)? - Rentenrechtliche Fristen: bis wann genau gilt in meinem Fall das Recht, die EMR zu beantragen (3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre)? Habe gelesen, dass ALG I nicht zu den Pflichtbeiträgen hinzugerechnet wird: nach Ablauf ALG I ist eine Beantragung grundsätzlich noch möglich? Danke nochmals für weitere Infos.
Annaam 07.02.2021 | 11:18
Der Vorschreiber hat alles gesagt. Ich will nur vorsichtig ergänzen, dass sie vielleicht irgendetwas falsch verstehen oder sich zu viel Gedanken machen. Alles, was sie tun können, ist den Antrag zu stellen. Das weitere Verfahren, die Entscheidungen, muss einfach abgewartet werden. Wer erwerbsunfähig ist, sollte auch nicht unbedingt die finanziell optimale Lösung erhoffen. Hauptsache es bleibt eine Lebensgrundlage, und wie nun verrechnet wird, ist wahrlich nicht ein Hauptproblem dabei. Klar ist soviel, sie sind spät dran, den Antrag zu stellen, und wenn sie nicht arbeitsfähig sind seit Jahren, ist es allerhöchste Zeit.
Erikaam 07.02.2021 | 13:42
Danke für alle ergänzenden Hinweise: das klärt (fast) alles. Die Rehaaufforderung kam in meinem Fall von der Krankenkasse UND der BFA. - ,PAUL' schreibt, ich müsse keinen der beiden über den EMR-Antrag informieren - ,Siehe hier' schreibt ich solle die Auffordernden über mein Vorhaben informieren. Was genau ist richtig und verpflichtend? Da mein Dispositionsrecht seit der Rehaaufforderung erst durch die Krankenkasse (10/2019), danach durch die BFA (10/2020) eingeschränkt ist, möchte ich im Rentenverfahren nichts falsch machen. Wenn ich die Rückmeldungen richtig verstehe, gelten Kranken- und Arbeitslosenzeiträume als ,anrechenbare' Voraussetzungszeiten für eine EMR? Demnach müsste die Berechnung durch ,Paul' einer Antragsfrist bis 09/2023 spätestens korrekt sein.
Annaam 07.02.2021 | 15:27
Naja, diese Rechenspielchen halte ich für gefährlich. Wieso soll der Rentengutachter denn eine Erwerbsminderung feststellen, wenn man volles ALG 1 bezieht und danach immer noch Jahre wartet? Und von 2021 bis 2024 wollen sie vom Vermögen leben? Und wenn der Gutachter Rente bewilligt, weiß niemand ab wann er das tut. Ich behaupte mal so frei heraus, Pläne, möglichst viel Geld zu retten vor einer Erwerbsminderungsrente, gehen meistens schief. Akzeptieren sie einfach, dass die Verrechnung geregelt wird von den beteiligten Stellen, und Antrag stellen, fertig. Man kann jedenfalls nicht dann pünktlich erwerbsunfähig werden, wenn andere Quellen versiegen...
Siehe hieram 07.02.2021 | 15:55
Zitat von Erika anzeigen
Verpflichtend war, der Aufforderung der KK und der Arbeitsagentur zur Antragstellung einer Reha Folge zu leisten. Sie schreiben, das haben Sie gemacht, wenn auch durch den Nachweis, dass Sie nicht Rehafähig sind. Der Fall ruht, sagten Sie. Deshalb die 'Empfehlung', der Ordnung halber diese Stellen zu informieren. Wenn Sie es nicht tun, passiert Ihnen auch nichts. Dies ist in Ihrem Fall ziemlich uninteressant, weil die Zeiten die VOR Eintritt der Erwerbsminderungsrente liegen berücksichtigt werden. Und der kann bereits in 2018 gelegen haben... Das allerdings kann hier im Forum überhaupt nicht beurteilt werden, sondern das wird erst NACH ANTRAGSTELLUNG dann vom sozialmedizinischen Gutachterteam der DRV anhand Ihrer ärztlichen Unterlagen (auch rückwirkend) festgelegt. Es heißt nicht, dass Sie unendlich warten können, den Antrag tatsächlich zu stellen. Letztendlich kann Sie keiner dazu zwingen. Aber die Agentur für Arbeit zahlt irgendwann nicht mehr. Und dann stehen Sie ohne Einkünfte da. Stellen Sie den Antrag einfach. Vielleicht ergibt sich ja daraus auch, dass Ihnen anstatt einer Rente Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) angeboten werden, die es Ihnen ermöglichen, auch mit Einschränkungen, weiter zu arbeiten. Das normale Rentenalter steht ja bei Ihnen noch etwas in weiterer Ferne (?). Und eine EM-Rente wäre auch kein Stempel für immer, außer Sie sind so schwerwiegend krank/erwerbsgemindert, dass Sie gleich eine unbefristete Rente erhalten. Wenn Ihnen diese Unsicherheiten, was ist richtig, was ist falsch, zu viel Kopfzerbrechen bereiten, können Sie sich auch nochmal ausführlich von Ihrer zuständigen Rentenversicherung beraten lassen (geht zurzeit nur telefonisch, aber die DRV-Mitarbeiter sind trotzdem für Sie da). Alles Gute!
Ex- Berater am 07.02.2021 | 17:59
Erika: Wenn ALG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit gewährt wird, kommt die Aufforderung zur Reha schnell. Und schnell wird weiter verfahren, je nachdem, Reha, Eingliederung, Rente. Keiner würde ein ganzes Jahr ALG 1 bewilligen, wenn er Kosten sparen kann. Man muss ihnen folglich gesagt haben, weshalb das Verfahren "ruht". Mein Tip ist, tut mir leid, man zahlt jetzt das ALG 1 weiter, weil Erwerbsminderungsrente nichts wird.
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