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emr rentenantrag

von rudi01.08.2010 | 17:51
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, beziehe jetzt nach Aussteuerung Alg 1(unter 3 Std.arbeitsfähig bewertet).Kommt vom AfA eine schriftliche Aufforderung zum Stellen eines Rentenantrages ? Gruß , RUDI

3 Antworten

rudiam 01.08.2010 | 18:16
Danke, zelda !
zeldaam 01.08.2010 | 18:07
Hallo Rudi, Sie können fast davon ausgehen, dass die AfA Sie auffordert, zumindest einen Reha-Antrag zu stellen, denn hierzu ist sie gemäß § 125 Absatz 2 SGB III verpflichtet: § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. >>>> (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. <<<<< Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert. Allerdings können Sie auch von sich aus einen Antrag stellen MfG zelda
Arnoldam 02.08.2010 | 09:06
Die AfA kann nicht zur EM-Rentenantragstellung auffordern sondern nur - wie die Krankenkasse - zur Rehaantragstellung. In ihrem Fall wird mit absoluter Sicherheit der ärztliche Dienst der AfA eingeschaltet um bei ihnen festzustellen inwieweit Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht. Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA sind nur 15 Stunden pro Woche ( Auch ein voller EM-Rentner kann und darf ja bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten ). ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 wird relativ selten gewährt, da hierfür diverse Voraussetzungen seitens des Antragstellers zu erfüllen sind. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt darf die AfA kein ALG I nach §125 zahlen. Nur alleine die Aussteuerung aus der Krankenkasse bedeutet nicht zwansgläufig das auch ALG I nach dem §125 gezahlt werden muss... u.a. muss auch für mindestens die nächsten 6 Monate nach ALG I Antragstellung noch Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden und hier kommt der ärztliche Dienst der AfA ins Spiel, welcher dies beurteilen wird. Wird dies vom ärztlichen Dienst der AfA bejaht ( was nicht sehr häufig der Fall ist ) bekommen Sie das ALG I nach dem §125 ( Nahtlosigkeit ) - sonst nicht ! Da wie oben bereits beschrieben, auch ein voller EM-Rentner theoretisch 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist im Prinzip also auch jeder ALG I Empfänger in diesem Sinne eben arbeitsfähig... Wird ALG I nach dem §125 verneint, bekommen Sie in jedem Falle ( wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung - unter Einschränkung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich - zur Verfügung stellen ) das " normale " ALG I nach dem §117. In der Praxis werden jedoch - solange der Reha/EM-Antrag dann läuft - weder Bewerbungen noch sonst welche Aktivitäten zur Beschaffung eines geigneten Arbeitsplatzes verlangt. Auch seitens der AfA werden Sie im Normalfall als Karteilleiche behandelt. Dies ist aber auch sehr stark von ihrem persönlichen Sachbearbeiter bei der AfA abhängig der recht großen Spielraum hat wie er mit ihnen verfährt. Er kann ihnen schon etwas abverlangen ( Bewerbungen , eine Eingliederungsvereinbarung etc. pp - wie normale und völlig gesunde ALG Antragsteller dies auch tun müssen ) - muss dies aber nicht unbedingt und hat vor allem großen zeitlichen Spielraum für diese Dinge.
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