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Zur Experten-Antwort springenHallo Dietmar M.
Der Antwort von Siehe hier ist nichts mehr hinzuzufügen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wie sieht es aus, wenn: - ein Bonus über die Märzklausel gezahlt wird, der Bonus sich aber vertraglich und rechnerisch nach einem Monat x richtet (dem Monat des Jahresabschlusses =! Dezember) - Hinzuverdienst unterjährig auf Zeiten vor und auf Zeiten nach Rentenbeginn fällt? Dann wird doch nur geschaut, was nach Rentenbeginn über 6300 Euro liegt?Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Oktober 2020 meinen Bescheid über die nun unbefristete weitere EMR-Rente erhalten. Dies teilte ich meinem AG mit und dieser zahlte mir nun im Januar 2021 mein noch zustehendes Urlaubsgeld aus. Der Betrag war höher, als ich je erhofft hatte. Er belief sich über 8.400 Euro Brutto und ich bekam 6.250 Netto überwiesen. Nun meine Frage, muss ich das Urlaubsgeld der RV melden und falls ja, was ich denke, was passiert mit meiner EMR-Rente? Ziehen sie mir den ganzen Betrag (oder vllt. anteilig?) wieder ab, will die RV dann eine Rückzahlung von mir, oder streicht/kürzt die RV mir die laufendende EMR? und ich hätte mich dann nat. leider zu früh gefreut. Vielleicht gibt es ja hier Jemanden, der dessen kundig ist und/oder Jemanden der selbst damit Erfahrung gemacht hatte. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Dietmar und bleiben Sie alle gesund.Hallo Dietmar, vorweg: es wird Ihnen nicht alles abgezogen :-) Auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zählen als Hinzuverdienst, soweit diese als 'steuerpflichtige Einnahmen' lt. Einkommensteuerbescheid zu behandeln sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch besteht, auch wenn aus diesem Arbeitsverhältnis keine sonstigen Zahlungen erfolgen (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder bei sonstigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Nicht als Hinzuverdienst gilt ein Betrag bis 6.300,00 EUR. Als maßgeblicher Zeitraum für die Zuordnung zum Steuer- bzw. Beitragsjahr gilt der zuletzt abgerechnete Monat des Jahres, für den die Zahlung erfolgt, auch wenn dieser ansonsten keiner Beitragspflicht unterlag bzw. die Auszahlung tatsächlich erst im Januar des Folgejahres erfolgt. Sofern also Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter Berücksichtigung der 'Märzklausel' abrechnet, 'verbaut' Ihnen diese Zahlung dann zumindest nicht einen möglichen Hinzuverdienst für das Jahr 2021. Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente ist in §96a SGB VI geregelt. Maßgeblich ist der Bruttobetrag des Weihnachtsgeld. Hiervon wird der Freibetrag (6.3000,00 EUR) abgezogen. Was darüber hinaus geht, wird zu 40% abgezogen. Da es sich um eine Zahlung für 2020 handelt, und ihr Arbeitgeber es hoffentlich korrekt meldet (also innerhalb der 'Märzklausel'), würde die Rente nur bis inklusiv 12/2020 gekürzt werden. Und ja, mitteilen müssen Sie es Ihrer zuständigen DRV (siehe auch Hinweis in Ihrem Rentenbescheid!). Sofern Sie im Jahr 2020 noch andere Einkünfte neben der Rente hatten, könnte es etwas anders aussehen. Lesen Sie sich sonst auch noch einmal die unter nachfolgenden Link zu findenden Broschüre durch (Link bitte kopieren): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Also denke ich, Sie dürfen sich nun über die Zahlung freuen, denn eigentlich bleibt Ihnen der Großteil des Betrages. Alles Gute!
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