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EMR und Minijob

von Thorsten Lk04.02.2017 | 21:19
893 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Ich bekomme eine EMR wegen voller Erwerbsminderung und hätte folgende Frage. Ich darf wenn Ich kann bis 450€ hinzuverdienen. Nun habe ich folgende Möglichkeit. Mir wird angeboten: Mittwochs 4 Std, Donnerstags 2,5 Std und Samstags 3,5 Std. Zu arbeiten, vorausgesetzt ich schaffe es psychisch und körperlich. Insgesamt sind das 10 Std. Pro Woche und ca. 350€ Brutto pro Monat. Was ich nicht ganz weiß, ich wäre dann für 3 Arbeitgeber tätig, werden 2 versteuert und einer läuft auf Minijob oder können sich 3 Arbeitgeber die 350€ Steuerfrei teilen? Darf man überhaupt mehr als 3 Std. an einem Tag arbeiten? Mit freundlichen Grüßen Thorsten Lk

2 Antworten

W*lfgangam 04.02.2017 | 22:09
Hallo Thosten Lk, Ihre Beschäftigungen neben EM-Rente ist das Eine, die Sozialversicherungspflicht in der Summe aller das Andere. Fangen wir mit dem Letzteren an. SV-Pflicht aus Minijobs entsteht erst grundsätzlich dann, wenn die Summe aller Minijobs die 450-EUR-Grenze überschreitet. Haben Sie allerdings bei auch nur einem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, sind alle Minijob versicherungspflichtig, auch wenn Sie in der Summe immer noch unter 450 EUR liegen. Aus Sicht EM-Rente grundsätzlich auch kein Problem – die Aufnahme _jeder_ Beschäftigung ist natürlich der DRV mitzuteilen! - und, so weit Sie weiterhin nicht in der Lage sind, eine Beschäftigung, gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen zu können. Und ja, auch mehr als 3 Std tgl. ist erlaubt. Zur Sicherheit klären Sie das bitte direkt mit Ihrer DRV ab (was mache ich, in welchem zeitlichem Umfang, welcher Verdienst). Gruß w.
-am 06.02.2017 | 14:44
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zur Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR zusammengerechnet. Seit dem 01.01.2013 besteht allerdings generell in jedem Minijob Versicherungspflicht. Wenn Sie aus Ihren geringfügigen Einkünften gleichwohl keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen wollen, müssen Sie per Erklärung Ihrem Arbeitgeber gegenüber auf diese Versicherungspflicht verzichten. Einzelheiten erfahren Sie auf der Seite der Minijobzentrale: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_… Der Arbeitgeber kümmert sich auch die Abführung der fälligen Steuern. Hierbei sind mehrere Varianten möglich: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_…
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