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Experten-Antwort

EMR Voraussetzung Verlängerung

von Martina_05.05.2015 | 10:37
1038 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bei mir geht es darum, ob bei einem Fortzahlungsantrag auf volle EMR die gesetzlichen/vers.technischen Voraussetzungen erfüllt sind - nicht die medizinischen. Ich beziehe eine befristete volle EMR. So weit ich weiss, muss man in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre vers.pfl. zur RV gewesen sein. Bei Antragstellung wurde ich nicht über die Möglichkeit eigene Beiträge zur RV zu leisten informiert, sodass mir nun aufgefallen ist das eben keine geleistet werden während des Bezuges der vollen EMR. Ich habe die Befürchtung das evtl. eine Ablehnung der Weitergewährung wg. Nichterfüllung der vers.rechtl. Vorauss. kommen könnte und wüsste gern ob dem wirklich so ist und ob man noch daran was ändern kann. Ich weiss nicht wie die EMR gewertet wird. Wann zählen die 5 Jahre Wartezeit bei einem Folgeantrag? Ab neuer Antragsstellung oder ab Eintritt der Erwerbsminderung? Zum Ende des Bewilligungszeitraumes würde es für die letzten 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der neuen Antragstellung zurückgerechnet folgendermaßen voraussichtlich aussehen: 13,5 mon. Arbeit, 16 1/2 mon. Krankengeld + 30 mon. EMR, seit 2,5 Jahren durchgängig arbeitsunfähig, Arbeitsverhältnis ruht Wenn man zum Ende der Bewill. der Emr weiterhin AU ist und ein neuer Krankengeldanspruch entstehen würde - fällt dann der Anspruch auf eine EMR weg? 2 Monate KRG wurden wg. der EMR der Krankenkasse erstattet - bedeutet es, dass diese Monate übrig bleiben als Restanspruch? Zählt Sozialhilfe/Wohngeld als Einkommen das angerechnet wird auf die volle EMR wenn man es beantragen würde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martina_,

wie Sie der bisherigen Antwort auf Ihre Frage bereits entnehmen konnten, brauchen Sie sich bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Sorgen zu machen.

Das Wohngeld wird nicht auf Ihre Erwerbsminderungsrente angerechnet.

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1 Antworten

hinten wie von vorneam 05.05.2015 | 10:43
Hallo Martina_, die Problematik stellt sich gar nicht. Bei einer Weiterzahlung der Zeitrente wird auf den ursprünglichen Leistungsfall zurückgegriffen, d. h. es findet gar keine erneute Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wie Zeitrentenende, Antragsdatum etc. statt. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen oder notwendig. Es ist auch eher der Regelfall, dass beim Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Bescheiderteilung (erstmal) vom Rentner keine weiteren Beitragszeiten zurückgelegt werden.
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