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Experten-Antwort

EMR - Wie lange noch ALG I nach §145 SGB 3

von Jessica11.05.2021 | 20:00
165 Ansichten
7 Antworten
Ich frage für meine Mutter. Sie hat gerade gestern erst den Bescheid erhalten, dass ihr eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Rentenbeginn ist der 01.12.2020. Die laufenden Zahlungen beginnen am 01.08.2021. Zur Zeit erhält sie ALG I nach §145 SGB 3. Sie hat nun Sorge, dass das ALG I sofort eingestellt wird, so hat sie das wohl im Internet gelesen. Laut meiner Recherche greift hier allerdings §156 Abs. 2, Satz 2 SGB 3. Das würde bedeuten, dass ALG I bei einer vollen Erwerbsminderungsrente weiterhin bis zum Beginn der laufenden Zahlungen geleistet wird. Liege ich damit richtig? Sollte ALG I doch sofort eingestellt werden, wie ist dann bis zur Zahlung der Rente die Krankenversicherung abgedeckt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.05.2021 | 06:51

Hallo Jessica,

den Aussagen der Vorredner können wir uns nur anschließen. Genauere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit und der Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Siehe hieram 11.05.2021 | 20:23
Hallo Jessica, eine verbindliche Auskunft, zu wann genau das ALGI eingestellt wird, erhalten Sie (bzw. Ihre Mutter) direkt bei der Leistungsabteilung der zuständigen Agentur für Arbeit. Lesen Sie hierzu auch den ähnlichen Beitrag https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/erwerbsm… (dort enthalten ist auch ein Link zu den fachlichen Anweisungen der AfA für diese Fälle) Sofern das ALGI nicht weiter bezahlt wird, hätte Ihre Mutter - wenn Sie die Voraussetzungen erfüllt - Anspruch auf Krankenversicherung in der KVdR. Dann müssten die Beiträge verauslagt werden und werden dann verrechnet. Dies klären Sie bitte mit der zuständigen Krankenkasse.
PeterTam 12.05.2021 | 05:27
Sobald die AfA über den bewilligten Bescheid Kenntnis erhält, wird die ALG1 Zahlung eingestellt. Die Begründung : Mann stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und hat somit keinen Anspruch auf ALG1. Zeitgleich erfolgt der Datenaustausch zwischen AfA und DRV zwecks Nachzahlung der Rente und Abgeltung von Ansprüchen anderer Zahlstellen. ( KK und AfA ) Je nachdem wie lange das dauert wird in der Zwischenzeit kein Geld fließen. Der Zitierte Paragraf bezieht sich auf Zeiten des Anspruchs auf ALG1. Der Anspruch auf ALG1 entfällt mit Bewilligung der Rente. Wird der Rentenbeginn auf ein früheres Datum datiert, greift ja die Nachzahlung der Rente. Natürlich ist es nicht möglich sowohl Rente als auch ALG1 zeitgleich zu erhalten. Daher die Berechnung der Abgeltung von Ansprüchen der AfA. Dieser Prozess dauert leider immer ein wenig.
Siehe hieram 12.05.2021 | 06:18
PeterT schrieb

Sobald die AfA über den bewilligten Bescheid Kenntnis erhält, wird die ALG1 Zahlung eingestellt. Die Begründung : Mann stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und hat somit keinen Anspruch auf ALG1. Zeitgleich erfolgt der Datenaustausch zwischen AfA und DRV zwecks Nachzahlung der Rente und Abgeltung von Ansprüchen anderer Zahlstellen. ( KK und AfA )

Je nachdem wie lange das dauert wird in der Zwischenzeit kein Geld fließen.

Der Zitierte Paragraf bezieht sich auf Zeiten des Anspruchs auf ALG1. Der Anspruch auf ALG1 entfällt mit Bewilligung der Rente.

Wird der Rentenbeginn auf ein früheres Datum datiert, greift ja die Nachzahlung der Rente. Natürlich ist es nicht möglich sowohl Rente als auch ALG1 zeitgleich zu erhalten. Daher die Berechnung der Abgeltung von Ansprüchen der AfA. Dieser Prozess dauert leider immer ein wenig.

Bitte lesen auch Sie die fachliche Anweisung für die AfA. Aus der eindeutig hervorgeht, dass VORAB geklärt wird, wann der Anspruch auf ALGI entfällt. Weder die AfA noch die DRV sind daran interessiert, den Rentenantragsteller im 'Regen stehen zu lassen'. Insbesondere dann, wenn die Ansprüche grundsätzlich geklärt sind und es sich nur noch um Verrechnungsmodalitäten handelt. Hierbei werden aber auch die notwendigen Bearbeitungszeiten berücksichtigt. Dass Verrechnung stattfindet, also keine Doppelzahlung erfolgt, ist dem Fragesteller sicherlich bewusst. WANN die Zahlung der AfA im konkreten Fall aber tatsächlich eingestellt wird, erfährt der Fragesteller NUR in der Leistungsabteilung der AfA.
Jessicaam 12.05.2021 | 11:48
Herzlichen Dank an alle für die schnellen und gut verständlichen Antworten!
Unikatam 12.05.2021 | 11:59
Das Problem, dass 2 Behörden hier nicht mal auf die Idee kommen ihrer, übrigens gesetzlich festgeschriebenen Pflicht, nachkommen und auf die Möglichkeiten hinweisen. Natürlich wird das ALG1 sofort eingestellt ab Bescheiddatum. Melden Sie Ihre EM nicht dem Arbeitsamt oder verspätet, werden Sie schlicht das ALG1 bis zum Datum des Rentenbescheids zurückzahlen müssen. Warum der Zahlungsbeginn erst in einem Viertel Jahr liegt ist für mich nicht ersichtlich aus Ihrem Beitrag. Liegt es aber an der Wartefrist von 6 Monaten gilt 101 Abs. 1a SGB VI und die Zahlung beginnt mit Wegfall des ALG. Liegt es nicht daran, müssen Sie zum Sozialamt und einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen, da es eine unbefristete Rente ist, um die Zeit zu überbrücken.
Unikatam 12.05.2021 | 12:08
Warum Sie aus 156 SGB III, ein RUHENDER ANSPRUCH, ein Weiterzahlungspflicht bis zum Rentenbeginn machen? Erstmal kann es nur so lange ALG1 geben wie man Anspruch hat. Die Dauer richtet sich danach nach den normalen Fristen. Nahtlosigkeitsregelung schafft weder einen neuen, einen eigenen oder gar längeren Anspruch auf ALG1, noch führt es zu einem Sonderanspruch bis zur Entscheidung oder Zahlung des Rententrägers. Weiterhin bedeutet Ruhen eben dem Wortsinn nach schon, dass nichts passiert. Wer ruht der macht nichts, auch nicht zahlen. Die Norm sagt bloß, dass der Anspruch nicht aufgehoben ist oder wegfällt, wenn eine Rente gezahlt wird. Diese ist hier aber nicht anwendbar. Mit Feststellung der EM ist die Leistungspflicht der Bundesagentur rückwirkend entfallen, der Anspruch besteht also überhaupt nicht mehr.
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