Da England Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, gilt hierfür das Europarecht. Die entsprechende Gesetzgebung hierfür ist in sogenannten EG-Verordnungen (EG = Europäische Gemeinschaft) niedergeschrieben. In den EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ist zum Beispiel folgendes geregelt:
Jeder EU-Staat zahlt unter unterschiedlichen Voraussetzungen eine Rente. Deshalb prüft jeder Versicherungsträger den Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften . Um aber die Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) zu erfüllen, können Versicherungszeiten, die Sie in anderen EU-Staaten zurückgelegt haben, mit Ihren deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Umgekehrt geht das genauso. Diese Versicherungszeiten zählen aber nur für die Anspruchsprüfung, sie beeinflussen nicht die Rentenhöhe. Das heißt, jeder EU-Staat zahlt später aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten eine eigene Rente. In Ihrem Falle werden also zur engl. Beschäftigungszeit von 2 ½ Jahre immer die deutschen Versicherungszeiten dazugerechnet, so dass dann in England eine Rentenanspruch entsteht. England zahlt allerdings nur für 2 ½ Jahre Rente aus.
Weitere Informationen unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/SharedDocs/de/Navigation/Formulare_Publikationen/broschueren/International_node.html?gtp=89192_list%253D4