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Experten-Antwort

Entfallende Sozialversicherungspflicht bei anteiligem Gesellschafter Geschäftführer

von Sebastian14.06.2019 | 11:19
94 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich steige bei einer laufenden GmbH als Gesellschafter Geschäftsführer ein. Mein Steuerberater hat mir geraten lieber unter 50% Beteiligung zu gehen, damit ich aus der Sozialversicherungspflicht nicht herausfalle. Was ist denn dabei der Nachteil und kann ich mich nicht einmal freiwillig in den gesetzlichen versichern? (GKV, Rente, usw.?) Ich möchte tatsächlich mich nicht in der PKV versichern. Allerdings habe ich auch schon gelesen, dass ich mit 48,98%iger Beteiligung sich aus der Sozialversicherungspflicht herausfalle. Ich müsste mich im Umkehrschluss also deutlich niedriger Beteiligen, sehe dann aber auch nicht den Mehrwert meiner Minderheitsbeteiligung. Herzlichen Dank für Ihre Aufklärung. Grüße Sebastian

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.06.2019 | 12:12

Hallo Sebastian,

solange Sie Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und deshalb pflichtversichert sind, genießen Sie den umfassenden Schutz der Sozialversicherung. Ohne Sie diesen Status sollten Sie sich informieren, welche Anwartschaften Sie ggf. verlieren bzw. erhalten können und zu welchen Konditionen.

In der Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Modalitäten bezüglich der Beitragshöhe sind unterschiedlich, ebenso wie die Auswirkungen der Beiträge auf Anwartschaften. Z.B. kann regelmäßig nur mit einer Pflichtversicherung die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer fortbestehen, nicht jedoch bei einer freiwilligen Versicherung. Pflichtbeiträge sind auf sämtliche Wartezeiten (= Mindestversicherungszeiten, z.B. 45 Jahre) anrechenbar, freiwillige Beiträge nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. für bestimmte Wartezeiten. Vieles hängt davon ab, wie Ihre Versicherungsbiografie bislang verlaufen ist. Ich kann hier nicht alle Vorteile und Auswirkungen einer freiwilligen Versicherung bzw. Antragspflichtversicherung aufzeigen und empfehle Ihnen die Informationsbroschüre "Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt".

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Darüber hinaus empfehle eine individuelle Beratung über die Möglichkeiten und Auswirkungen einer Versicherung in der Rentenversicherung - wir nehmen uns regelmäßig dafür eine Stunde Zeit für Sie.

Ihre Entscheidung hat ggf. auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten staatlich geförderter ergänzender Altersvorsorge (z.B. auf die sog. Riesterrente).

Auch bezüglich einer Fortsetzung der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sollten Sie sich bei den jeweils zuständigen Stellen informieren.

Bei all den Möglichkeiten und Aspekten lässt sich feststellen, bei einem Verbleib in der Sozialversicherung (also im "Arbeitnehmer-Status") müssen Sie sich um diese Dinge keine Gedanken machen - auch das betrachten einige Betroffene rückblickend als Vorteil.

5 Antworten

Berateram 14.06.2019 | 13:18
Unter welchem Beratungsgrund „nimmt sich der Rententräger denn eine Stunde Zeit für eine Beratung“? Sehr geehrter Experte hier sollten Sie nicht so allgemein bleiben und damit Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden können.
****am 14.06.2019 | 14:20
Hallo Sebastian, bevor Sie, wie vom Experten empfohlen einen individuellen Beratungstermin bei der nächsten DRV-Beratungsstelle machen, sollte ihr Status, Arbeitnehmer im Sinne des § 7 SGB IV oder nicht, über ihre KK= Einzugsstelle geklärt sein. Siehe auch folgende Links rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_7R2.7.2.5.2 rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_7AR5 Wie sie in der GRAA zu § 7 sehen können, ist die Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (Arbeitnehmer oder Selbständiger) nicht so einfach wie ihr Steuerberater denkt, aber für die Beratung und für ihre zukünftige Planung in Bezug auf die RV/KV/ALV und privater/betrieblicher Altersvorsorge von entscheidender Bedeutung. Noch einen schönen Tag PS. Ja man kann auch 1 Std.-Termine buchen, am besten über das Servicetelefon oder die Beratungsstelle direkt, man muss nur Geduld haben.
Kaiseram 14.06.2019 | 16:15
Kaiser schrieb

Blödsinn!

Unter welchem Beratungsgrund „nimmt sich der Rententräger denn eine Stunde Zeit für eine Beratung“? Sehr geehrter Experte hier sollten Sie nicht so allgemein bleiben und damit Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden können.
Blödsinn!
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