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Experten-Antwort

Entgelder 2000 - 2002

von doris d. 27.02.2012 | 17:53
1362 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, wenn man im Jahre 2000 erst Arbeitslosenhilfe und dann Krankengeld bezogen hat, im Jahre 2001 durchgehend weiterhin Krankengeld und im Jahre 2002 dann wieder Arbeitslosengeld, welche Summen hiervon hätten an die Rentenstelle gemeldet werden müssen ? a) die tatsächlich bezogenen Gelder oder 80 % vom wöchentlichen ungekürzten Entgeld, was der Auszahlung zu Grunde gelegt wurde ? Danke Doris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo doris d.,

wir schliessen uns den beiden Ausführungen von "?" an.

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2 Antworten

?am 28.02.2012 | 08:18
Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI i. d. F. bis 31.12.2004 war Zahlbetrag und damit Beitragsberechnungsgrundlage für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Betrag, in dessen Höhe der Leistungsanspruch bestand. Das heisst, die Beitragsbemessungsgrundlage war der Zahlbetrag.
?am 28.02.2012 | 08:20
Das wollte ich noch erwähnen: Zwischen den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern war in der Vergangenheit umstritten, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe die Beiträge zur Rentenversicherung in den Fällen zu zahlen sind, in denen im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Krankengeld nach § 47b Abs. 1 SGB 5 in Höhe des Betrages der Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde. Die Krankenkassen hatten in diesen Fällen die Beiträge zur Rentenversicherung aus einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe des Zahlbetrags der vor Beginn des Krankengeldes bezogenen Arbeitslosenhilfe berechnet und abgeführt/gemeldet. Mit Urteilen vom 27.01.2010 (B 12 R 2/09 R, B 12 R 7/09 R) hat das BSG nunmehr die Auffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt, wonach die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 80 v. H. des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts zu bemessen waren.
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