Die Auslandszahlungsvorschrift, wonach ein "nichtdeutscher" Staatsangehöriger, der nicht in einem EU/EWR - bzw. Abkommensstaat lebt, die Rente nur in Höhe von 70 % erhält, wurde für Hinterbliebenrenten geänderte. Hatte der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit, wird die Hinterbliebenenrente auch in nicht EU/EWR-Staaten zu 100 % gezahlt. Diese Änderung ist rückwirkend zum 5.5.2005 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt laufende Renten werden erst bei einem späteren Leistungsfall der neuen Verfahrensweise angepasst.
Sollte der Anspruch auf große Witwenrente im März 2008 entstanden sein, hätte meiner Meinung nach die Gesetzesänderung berücksichtigt werden müssen. Ich würde Ihnen raten, einen Überprüfungsantrag bezüglich der 100 %-Rente zu stellen.