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Entgeltänderung trotz verb. Versicherungsverlauf mögl.?

von Dieter05.03.2008 | 10:56
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13 Antworten

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Hallo zusammen! Mal eine grundsätzliche Frage aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung: Vorausgesetzt ein Versicherungsverlauf wurde nach §149 Abs.5 SGB VI für die Zeit vor dem Datum x als verbindlich durch den RV-Träger festgestellt: Ist eine Änderung dieses Versicherungsverlaufes auch noch nach Jahren für diesen als verbindlich festgestellten Zeitraum möglich? Bspw. bei Wiederauffinden von alten Gehaltsunterlagen Wenn Möglichkeit bestünde: gibt es eine Art Verjährung? Ist mit Repressalien zu rechnen?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 05.03.2008 | 15:51

(Manchmal ist es besser nichts zu finden...?)

Die Vorschriften können Sie einschließlich der Fristen in den §§ 44 ff. SGB X nachlesen.

In der Praxis gestaltet sich das so, dass Zeiten jederzeit nach dem aktuellen Stand der Unterlagen geändert werden können. Möglicherweise ist dafür ein längeres Verfahren notwendig (Anhörung und Bescheid, Aufhebung eines früheren Bescheides).

Repressalien haben Sie definitiv nicht zu erwarten.

In Deutschland können nicht nur Bescheide der Rentenversicherung nach ihrer Verbindlichkeit nochmals überprüft werden, wenn neue Erkenntnisse bekannt werden.

Bitte informieren Sie sich über die Änderungen in der Rentenhöhe, zum Beispiel auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderatoren-Antwortam 06.03.2008 | 15:14

Die Vorschrift des § 149 Abs. 5 SGB VI dient dem Sinn und Zweck, dass der RV-Träger bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung aus den gespeicherten Daten berechnen kann ohne erneut von Amts wegen in ein Kontenklärungsverfahren eintreten zu müssen. D.h. dem Rentenversicherungsträger ist eine zügige Bescheiderteilung im Rentenverfahren möglich. Dieses sollte aber gerade im Interesse des Versicherten liegen. Selbstverständlich können noch weitere Unterlagen, die zwischenzeitlich aufgetaucht sind jederzeit eingereicht werden. Im übrigen haben die Feststellungsbescheide lediglich Beweissicherungsfunktion. Über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden.

11 Antworten

Nixam 05.03.2008 | 11:00
Finden Sie auch Jahre später Originalverdienstbescheinigungen etc. dann können Sie alle Zeiten, die verbindlich festgestellt wurden auch nachträglich ändern lassen.
Dieteram 05.03.2008 | 11:08
Vielen Dank für den Beitrag! Wie stehts denn mit irgendwelchen Repressalien? Gibt es zu Ihrer Aussage auch eine Rechtsvorschrift, wo ich das ggf. mal nachlesen könnte?
Schadeam 05.03.2008 | 11:23
was genau meinen Sie mit "irgendwelchen Repressalien"??
Dieteram 05.03.2008 | 11:29
Hallo! Ich meine damit z.B. Strafen. Selbstverständlich sehe ich keine Strafe in einer mögl. Neuberechnung einer Rentenleistung.
Wolfgangam 05.03.2008 | 11:51
Nachlesen: §§ 39 ff. SGB X http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm Gruß w.
Rosannaam 05.03.2008 | 13:19
Noch zur Ergänzung: Wenn Sie noch KEINE Rente beziehen, ist eine Neufeststellung der Zeiten (für die Zukunft) überhaupt kein Problem. Natürlich müssen Sie auch keine Repressalien befürchten; wozu auch? Sie haben sich ja nicht strafbar gemacht. :-)) Wenn Sie bereits seit länger als 4 Jahren eine Rente beziehen, wird diese aufgrund der neuen Tatsachen neuberechnet. Nach § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB X aber nur für höchstens 4 Jahre zurück. Zum Beispiel: Rente seit 2001 Antrag auf Neufestellung 3/2008 Rente wird erst ab 01.01.2004 neu berechnet. MfG Rosanna.
Dieteram 05.03.2008 | 13:23
Ähm... Vielen Dank! Ich habe mir bis jetzt die Quelle mal angesehen. Bitte um Nachsicht: Bin nicht vom Fach. Verstehe ich das richtig, dass 1. die Feststellung des Versicherungsverlaufes hier ein Verwaltungsakt ist und obwohl eine Verbindlichkeit seitens der RV festgestellt worden ist, doch jederzeit neue Nachweise nachgereicht werden können? Widerspricht sich das nicht (Stichwort: klarer Menschenverstand ;-) )? 2. bei Nachreichen von Entgeltabrechnungen, die von dem gespeicherten Versicherungsverlauf abweichen es folglich zu einem neuen Verwaltungsakt kommt? 3. es offensichtlich keinerlei Strafen bzw. Sanktionen für den Versicherten nach sich zieht?
Dieteram 05.03.2008 | 13:38
Danke! Ich beziehe (noch) keine Rente. Meine Antwort auf Wolfgang hat sich mit ihrer Antwort überschnitten. Es würde mich freuen, wenn Sie kurz meinen vorletzten Beitrag lesen würden. Danke!
Rosannaam 05.03.2008 | 15:47
Hallo Dieter, ich will mal versuchen, Ihnen das ohne großes Paragraphengewirr verständlich zu machen: Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung (und eigentlich nicht nur dort), dass KEIN Verwaltungsakt, auch wenn er auf Dauer ausgerichtet ist, unwiderbringlich für alle Ewigkeiten so richtig sein muss/kann. Sonst wären auch bei Rechtsänderungen, die ja nicht von den RV-Trägern, sondern vom Gesetzgeber gemacht werden, nach dem 1. verbindlichen Verwaltungsakt keinerlei Rücknahmen mehr möglich! Es kommt jetzt nur darauf an, ob eben dieser "verbindliche" Verwaltungsakt von Anfang an richtig oder falsch war. Und zwar: AUS WELCHEN GRÜNDEN AUCH IMMER!!! Es kommt hier nicht auf ein Verschulden des Versicherten oder des RV-Trägers an. Wird nun anhand irgendwelcher Umstände (hier: Nachreichen von Vers.Unterlagen o.ä.) bekannt, dass der "verbindliche" Verw.Akt falsch ist ( eben weil diese Zeiten bisher fehlten ), erfolgt eine Rücknahme dieses VA nach § 44 SGB X. Umgekehrt: wird nachträglich bekannt, dass bei dem 1. vebindlichen VA das Recht NICHT RICHTIG ANGEWANDT WURDE und der Vers. dadurch bisher einen Rechtsvorteil hatte (z.B. durch falsche Anerkennung von Beitr.Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, versehentlich doppelte Anrechnung von Kindererz.Zeiten usw.usw.), und die Rente deshalb fälschlicherweise auch zu hoch ausfällt, ist der 1. VA nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Allerdings gibt es hier andere Fristen (ich erspare mir, diese alle aufzuzählen!) UND die Bedingungen für eine rückwirkende Rücknahme, also nicht nur für die Zukunft, sind anders. Sie können dies im § 45 SGB X nachlesen. Es würde zu weit führen, dies hier alles zu erläutern. Und zuletzt: Weshalb sollte es strafbar sein, wenn Sie nachträglich eine Entgeltbesch. finden, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurde? Wie bereits erklärt, ist wohl die einzige "Strafe" die Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X. D.h., bei längerem Rentenbezug erhalten Sie die erhöhte Rente eben nur 4 Jahre zurück. Solange Sie aber noch gar keine Rente beziehen, wird der VA in diesem Fall nach § 44 SGB X FÜR DIE ZUKUNFT aufgehoben. Und im Rentenfall die "erhöhte" Rente von Beginn an gezahlt. Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Schönen Tag noch. MfG
Dieteram 05.03.2008 | 17:28
Mehr kann ich hier jetzt nicht mehr sagen! Wirklich: Sie haben mir weitergeholfen! Nun sehe ich klarer!
Wolfgangam 05.03.2008 | 22:06
Die Halbwertszeit von verbindlichen Feststellungsbescheiden nach 149 SGB VI ist kürzer, als die Laufzeit gültiger Vordrucke in der RV ...hätte ich beinahe laut gedacht ;-) Aber Sie haben es schön zusammengefasst, dass das 'Geschwätz' von gestern in allen Rechtsbereichen nicht das Papier wert ist ... Gruß w.
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