Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Die Vorschriften können Sie einschließlich der Fristen in den §§ 44 ff. SGB X nachlesen.
In der Praxis gestaltet sich das so, dass Zeiten jederzeit nach dem aktuellen Stand der Unterlagen geändert werden können. Möglicherweise ist dafür ein längeres Verfahren notwendig (Anhörung und Bescheid, Aufhebung eines früheren Bescheides).
Repressalien haben Sie definitiv nicht zu erwarten.
In Deutschland können nicht nur Bescheide der Rentenversicherung nach ihrer Verbindlichkeit nochmals überprüft werden, wenn neue Erkenntnisse bekannt werden.
Bitte informieren Sie sich über die Änderungen in der Rentenhöhe, zum Beispiel auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Die Vorschrift des § 149 Abs. 5 SGB VI dient dem Sinn und Zweck, dass der RV-Träger bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung aus den gespeicherten Daten berechnen kann ohne erneut von Amts wegen in ein Kontenklärungsverfahren eintreten zu müssen. D.h. dem Rentenversicherungsträger ist eine zügige Bescheiderteilung im Rentenverfahren möglich. Dieses sollte aber gerade im Interesse des Versicherten liegen. Selbstverständlich können noch weitere Unterlagen, die zwischenzeitlich aufgetaucht sind jederzeit eingereicht werden. Im übrigen haben die Feststellungsbescheide lediglich Beweissicherungsfunktion. Über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden.
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