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Experten-Antwort

Entgeltbescheinigung bei LTA

von Morpheus03.08.2015 | 13:19
1184 Ansichten
3 Antworten
Mir ist eine LTA (Anpassungsfortbildung, 12 Monate) bewilligt worden (Beginn Ende August 2015). Ich warte noch auf den Bescheid über Übergangsgeld (Antrag auf ÜG habe ich gestellt); deshalb habe ich soeben in der Reha-Abteilung der DRV angerufen. Der Bescheid über Übergangsgeld wird anscheinend erst NACH Beginn der Maßnahme (Aufnahmebestätigung) erlassen. Laut Mitarbeiterin der DRV muss ich aber noch die Entgeltbescheinigung meinem letzten Arbeitgeber im Bezugsberuf vorlegen. Die letzte Beschäftigung im Bezugsberuf war aber 2001!! Im Jahr 2003 war ich noch einige Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (nicht im Bezugsberuf). Muss ich jetzt die Entgeltbescheinigung (Abschnitt B Teil I) UND die "Angaben zum tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt" (Abschnitt B Teil II) dem letzten AG im Bezugsberuf vorlegen oder nur Letztere? Und vor allem: Hat der AG nach 14 Jahren (!!!) überhaupt noch meine entsprechenden Unterlagen, um das Entgelt zu bescheinigen? Laut Mitarbeiterin der DRV ist der AG auch nach dieser langen Zeit verpflichtet, diese Bescheinigung auszufüllen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.08.2015 | 15:00

Die Berechnung des Übergangsgeldes kann tatsächlich erst nach Eingang der Aufnahmemitteilung erfolgen. Für die Übergangsgeldberechnung wird der Vordruck G550 Teil A von Ihnen ausgefüllt benötigt. Sollten Sie vor der Maßnahme im Krankengeldbezug gewesen sein, wird der G 550 Teil C von Ihrer Krankenkasse benötigt.

Ausserdem wird der G550 Teil B I benötigt, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Sollte dies der Fall sein, leiten Sie den Vordruck bitte an den Arbeitgeber weiter, bei dem Sie zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Der G550 Teil B II wird in jedem Fall benötigt, da hier der Tariflohn zu bescheinigen ist. Sollten Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der LTA versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, wird eine Vergleichsberechnung zwischen Ihrem letzten Lohn und dem Tariflohn durchgeführt. Falls die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung länger zurückliegt, erfolgt die Berechnung aus dem Tariflohn oder dem ortsüblichen Lohn. Der G550 Teil B II ist dem Arbeitgeber vorzulegen, bei dem Sie zuletzt Ihren Bezugsberuf ausgeübt haben. Bei Unklarheiten, können Sie jederzeit nochmals mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen.

2 Antworten

???am 03.08.2015 | 14:29
Der Arbeitgeber muss nur Teil II ausfüllen. Um diese Angaben zu machen, muss er Ihre Tätigkeit und Ihre letzte Einstufung kennen. Vielleicht sollten Sie Ihr Arbeitszeugnis zur Gedächtnisauffrischung mitschicken. Daraus lassen sich diese Angaben notfalls auch erschließen.
Morpheusam 03.08.2015 | 15:21
Vielen Dank für die schnellen Antworten! Seit 2004 bin ich arbeitslos (das habe ich noch vergessen zu erwähnen). Was ich allerdings nicht verstehe, ist, warum die DRV Teil II benötigt. Ich habe nämlich der Erklärung (G550) eine Kopie der letzten Gehaltsmitteilung im Bezugsberuf vom Juni 2001 mitgesandt. Aus dieser geht das letzte Entgelt, der Tarifvertrag und die Einstufung vor (BAT). Na ja, ich werde dann Teil II dem AG zusenden. Übermittelt der AG diese Angaben der DRV elektronisch? Danke.
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