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Zur Experten-Antwort springenHallo Tom,
bei der Beurteilung Ihres Falles kommt es darauf an, ob es sich bei den Zahlungen in den Monaten Juni und Juli um laufende Arbeitsentgelte (zum Beispiel Überstundenvergütungen) oder einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (zum Beispiel Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen) gehandelt hat.
Sofern es laufende Arbeitsentgelte waren, wäre die Beachtung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze richtig. Die übersteigenden Beträge wären dann beitragsfrei.
Handelte es sich aber um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, dann müsste unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Zahlen die Zahlung im Juni in voller Höhe und die Zahlung im Juli zumindest teilweise beitragspflichtig sein.
Sie sollten den Sachverhalt nochmal mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Falls dies zu keinem Ergebnis führt, können Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, da diese als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet.
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