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Experten-Antwort

Entgeltpunktberechnung von Pflichtbeitragszahlungen aufgrund eines Schadensereignisses

von Skorpie15.03.2022 | 18:51
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8 Antworten

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Hallo, ich hatte einen Haftpflichtschaden von 2007-2021 , Pflichtbeiträge wurden jährlich in Höhe von ca. 50.000€ an die Rentenversicherung eingezahlt.(§119) wie werden die Entgeltpunkte berechnet, genauso als hätte ich das tatsächlich verdient.. im Verhältnis zum durchschnittlichen Bruttoeinkommen pro Jahr oder wird es dann anders berechnet? Vielen Dank im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Skorpie,

die nach der Erwerbsminderung gezahlten Regress-Beiträge werden bei der späteren Altersrente als zusätzliche Beitragszeiten berücksichtigt. Die mit den Beiträgen belegten Zeiten stehen den Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszahlung gleich. Bei der Berechnung der Altersrente fließt aber die bisherige Zurechnungszeit auch als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung ein. Wie sich dies auswirkt, d. h. ob und in welcher Höhe sich die Altersrente durch die Regress-Beiträge erhöht, kommt auf den Einzelfall an.

Hinsichtlich der Berechnung der Altersrente empfehlen wir Ihnen daher, einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu vereinbaren. Zu diesem Gespräch sollten Sie den Rentenbescheid mitnehmen, damit alle Ihre Fragen beantwortet werden können.

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7 Antworten

skorpieam 15.03.2022 | 19:51
Vielen Dank für die Antwort, genauso sehe ich es auch, nur die RV wohl nicht..
KSCam 15.03.2022 | 19:36
Es wird genauso berechnet als ob Sie diese 50.000€ als beitragspflichtigen Lohn gehabt hätten.
W°lfgangam 15.03.2022 | 20:15
Hallo Skorpie, Pflichtbeitragszahlungen in diese Höhe sind nicht möglich! In Ihrem Rentenkonto werden 'nur' versicherungspflichtige Entgelte mit dem Zusatz 'Regress/Schadensersatz' vermerkt. Sofern es hier zur Überschreitung der BBG mit bestehenden SV-Entgelten kommt, werden die in Summe natürlich gekappt ...eigentlich ein 'dummer' Gedanke von mir, da mehr als max. SV-Ausgleich/BBG nicht möglich ist. > (...) genauso sehe ich es auch, nur die RV wohl nicht.. WAS GENAU sieht die DRV/Sie da anders? ...das ergibt sich leider nicht aus Ihrer Nachfrage. Läuft schon eine EM-Rente, ergibt sich nach Neufeststellung als Altersrente kein Mehrbetrag /aus den 'Regressbeiträgen? - was durchaus wahrscheinlich ist … MEHR INFO bitte! Gruß w.
Skorpieam 15.03.2022 | 20:37
HALLO; im Versicherungsverlauf steht z.B. für 2009 52.420€ -Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus Schadenersatzanspruch. Ähnliche Beträge von 2007-2021. Da ich erwerbsunfähig durch diesen Schadensfall wurde, bestimmte das Gericht die Zahlungen der Haftpflichtversicherung an die DRV für entgangenes Einkommen. Jetzt Beginn der Altersrente und eigentlich eine Erhöhung der Rentenzahlungen für diese Schadensbeiträge.
W°lfgangam 15.03.2022 | 21:31
Zitat von Skorpie anzeigen
Hallo Skorpie, danke für den Hinweis - und, wie von mir vermutet, handelt es sich nur um (höhere) SV-Entgelt aus dem Schadensereignis, die ggf. mit einer Zurechnungszeit aus Ihrer EMRT/oder auch vor dieser Zurechnungszeit, zusammentreffen. Eine höhere Altersrente ist damit nicht zwangsläufig verbunden, wenn zeitgleiche Versicherungszeiten aus Sicht Altersrente komplett neu zu berechnen sind - und bereits mit alten Rentenberechnungen/aus der EMRT zusammentreffen, die Sie wesentlich besser gestellt haben, als mit den bis zum Ende der Beschäftigung erreichten Rentenansprüchen. Ich versuche es nur allgemein darzustellen, die (Neu-)Rentenberechnung wesentlich komplexer. Im Detail gibt die Berechnung der Altersrente/Bescheid mit allen Berechnungsanlagen darüber Aufschluss, warum neue ./. alte Berechnung keinen Mehrbetrag bringt. Aus meiner/praktischen Arbeit kein Einzellfall, wo die Erwartung - das muss doch sicher mehr werden (hey, da ist noch zusätzlich Minijob / Pflegetätigkeit /überlappende Beschäftigung /Kranken- oder ALG /Schadensersatzbeiträge mit dazu gekommen) - nicht erfolgt ist = rein rentenmathematisches Ergebnis nach den gesetzlichen Berechnungsvorgaben bei 'Umwandlung'/Neufeststellung von EMRT in Altersrente <- die neu ermittelten Entgeltpunkte für den neuen Rentenfall/Altersrente haben sich nicht erhöht, sind grundsätzlich sogar kleiner geworden. Dann greift 'Besitzstand’ und die Altersrente wird nicht kleiner, als die bisherige EMRT. Kann Ihnen die nächste Beratungsstelle schlüssig erklären bzw. Ihre DRV im etwaigen Widerspruchsverfahren. Gruß w.
KSCam 15.03.2022 | 21:01
hängt ja wohl davon ab wie der Wert der Zurechnungszeit in der EM Rente im Vergleich zu diesen Beiträgen steht......
W°lfgangam 17.03.2022 | 21:00
Oha ...neue Erkenntnis: die Beratungsstelle hat keine digitalen Daten des alten Rentenbescheids parat und muss zuerst den Papierbescheid _nachlesen_ - UM DANN aus dem Sessel heraus, in Verknüpfung analog/digital eine zutreffende Antwort/Prognose zur Ausgangsfrage geben zu können/dürfte per 'Klick' nur ein paar Min dauern ...wenn man mit dem Lesen nicht allzu viel Zeit vertrödelt? ;-) Bin immer wieder überrascht über die 'verborgenen' Fähigkeiten der DRV-Beratungsstellen ;-) Gruß w.
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