Hallo Sina,
nochmal mit anderen Worten, aber in der Sache gleichlautend. Es hängt zunächst vom sogenannten Leistungsfall ab. Das ist der Zeitpunkt, ab dem das Leistungsvermögen nachweislich rentenrechtlich relevant gemindert ist.
Bleibt es in Ihrem Fall bei demselben Leistungsfall, verbleibt es bei der bisherigen Rentenberechnung und den ermittelten Entgeltpunkten. Durch den höheren Rentenartfaktor 1,0 (statt 0,5) kommt es aber zu einer Verdoppelung der persönlichen Entgeltpunkte und damit zu einer doppelt so hohen Rente – vorausgesetzt es liegt kein Hinzuverdienst über 6.300 EUR vor.
Hat sich das Leistungsvermögen nach dem ersten Leistungsfall weiter so verschlechtert, dass ein neuer Leistungsfall eingetreten ist (z.B. weil das Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich liegt), wird die volle Erwerbsminderungsrente komplett neu berechnet. Die volle Erwerbsminderungsrente kann sich ggf. auch etwas mehr als verdoppeln (z.B. durch ggf. längere Zurechnungszeit).
Im Ergebnis verbleibt es aber zumindest bei den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten und damit bei einer Verdoppelung der Rentenhöhe.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung