Beitragspflichtige Einnahme bei Arbeitslosengeldbezug sind 80 % des Einkommens, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegen hat. Ich nehme an, der Betrag, den Sie nennen, ist das zugrundeliegende Entgelt. Die Abweichung kann sich auch daraus ergeben, dass Sie vermutlich nicht das ganze Jahr 2009 arbeitslos waren. Die Zeiten von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sind im Versicherungsverlauf getrennt ausgewiesen.
Ob neben der Beitragszeit für die Arbeitslosigkeit noch eine Anrechnungszeit wegen Ausbildung in Frage kommt, hängt von Art und Dauer der beruflichen Weiterbildung ab und wird nach Vorlage der Unterlagen von Ihrem Rentenversicherungsträger geprüft. Geben Sie die Weiterbildung bei der nächsten Kontenklärung einfach an. Eine höhere Bewertung (und Rente) aufgrund einer Anrechnungszeit sollten Sie bei Arbeitslosengeldbezug jedoch nicht erwarten.