Sehr geehrter Rebo,
nach § 7 Abs. 1 SGB 6 wird für die Bewertung der Zurechnungszeit, sofern es sich um eine beitragsfreie Zeit handelt, der maßgebende volle Gesamtleistungswert zugrunde gelegt.
Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, die u.a. mit einer Zurechnungszeit belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Trifft die Zurechnungszeit auch mit Beitragszeiten zusammen, handelt es sich um sog. beitragsgeminderte Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten erhalten nach § 71 Abs. 2 S. 1 SGB 6 mindestens die Entgeltpunkte, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeit erhalten würden. Die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung als beitragsfreie Zeiten höher ist als die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung als Beitragszeit.
Sofern eine geringfügige Beschäftigung mit Option zur Rentenversicherungspflicht ausgeübt wird, k a n n sich der Rentenanspruch erhöhen. Dies ist jedoch u.a. davon abhängig, wie die Zurechnungszeit in der ursprünglichen Rente bewertet wurde.
Eine ausführliche Beratung bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung wird empfohlen.
Mit freundlichen Grüßen