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Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten

von Philipp30.03.2010 | 20:18
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Liebe Experten, es heißt "Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens die Entgeltpunkte, die sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden." Meine Mutter war über mehrere Jahre krank (11/2001-06/2004). In dieser Zeit war sie in Altersteilzeit angestellt - erhielt also Lohnfortzahlung, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Während der ganzen Zeit wurden Beiträge an die RV bezahlt. Allerdings gibt es Monate in denen die Entgeltpunkte geringer sind, als sie als beitragsfreie Zeit wären. Da die Krankheit/Arbeitsunfähigkeit nun über den gesamten Zeitraum bestanden hat, weiß ich nicht, wie er bewertet wird. Wird ein Durchschnitt über den gesamten Krankheits-Zeitraum ermittelt und nur zusätzliche Entgeltpunkte vergeben, wenn dieser Durchschnittswert höher als der Wert für beitragsfreie Zeiten ist? Oder werden die Beitragszeiten/-monate für Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc. einzeln bewertet? Kann der gesamte Zeitraum der Krankheit überhaupt als Anrechnungszeit und damit als beitragsgeminderte Zeit annerkannt werden? Danke für Ihre/Eure Mühen und viele Grüße Philipp

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Solange Ihre Mutter entweder Lohn, Krankengeld oder AloGeld bezogen hat wird dies nie eine beitragsgeminderte Zeit. Es sind Pflichtbeitragzeiten und werden als solche bewertet, egal wie hoch sie ausfallen (hängt eben vom Verdienst ab)!

1 Antworten

Wolfgangam 30.03.2010 | 22:37
Hallo Philipp, > Lohnfortzahlung = unerheblich, hier wird wie bei einer normalen (unkranken) Beschäftigung bewertet, da gleiches Entgelt fließt. > Krankengeld = zunächst 80 % des versicherten Entgelts vor Krankengeld. Bei AZZ kann das schon mal in Keller gehen, da hier - je nach Falllage/Tarifvertrag - nur das halbe Brutto Ausgangswert fürs Krankengeld ist. Die vergleichende Berechnung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wird dann wohl höher sein, davon 80 % für diese beitragsgeminderten Zeiten. > Arbeitslosigkeit = Pflichtbeitragszeit. Eine Erhöhung der Werte für diese Zeit findet seit 1998 nicht mehr statt, es gilt der Wert aus den Pflichtbeiträgen, die die BA als beitragspflichtiges Entgelt gemeldet hat, keine vergleichende Bewertung als Anrechnungzeit. Treffen Pflichtbeitragszeiten, Krankheitszeiten und Arbeitslosenzeiten in einem Monat zusammen (und sei es auch nur für einen Tag), wird jeder Monat separat bewertet und der höchste Wert/Entgeltpunkte berücksichtigt. (Davon ab wird Ihre Mutter die 'Nicht'-ATZ-Zeiten ggf. nacharbeiten müssen, aber dazu wird sich schon der Arbeitgeber gerührt haben.) Gruß w.
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