Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo AndreaR,
als Pflegeperson sind Sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert, wenn
Sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit
mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens
zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen
Umgebung pflegen (Mindestpflegeumfang).
Weitere Voraussetzungen sind unter anderem auch, dass Sie neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als
30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und der jeweilige Pflegebedürftige einen Anspruch
auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder
privaten Pflegeversicherung hat.
Für die Zahlung von Rentenbeiträgen für Ihre Pflegetätigkeit können Sie sich selbst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden. Diese sendet Ihnen den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zu. Die Pflegekasse benötigt Ihre Angaben, damit sie gegebenenfalls die Beitragszahlung an die Rentenversicherung aufnehmen kann.
Nähere Informationen:
file://v974w104.bsh.drv/hb000435/Eigene%20Dateien/Download/rente_fuer_pflegepersonen%20(1).pdf
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
;-)) ...nett formuliert, dass eine 'bloße' Mitteilung kein Antrag wäre, zwecks Prüfung eines öff.-rechtlichen Anspruchs auf Sozialleistungen ...klar, ich vergaß, die winken das dann einfach 1:1 durch/macht doch schon der Pförtner "hier haste deine Beitragszeiten für die Pflegetätigkeit/Anspruchsvoraussetzungen sind mir egal" ...*so easy ist das also *g Gruß w.Sie müssen bei der Pflegekasse (nicht der Rentenversicherung!) den Antrag stellen, dass Sie pflegende Person sind und dafür EP in Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben haben möchtenMan muss hier gar keinen ANTRAG STELLEN, so ein Quatsch! Man teilt der Pflegekasse das mit und damit hat es sich. Wäre ja noch schöner wenn man dafür einen Antrag stellen müsste.
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