Hallo wenigwisser,
Zeiten, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (i.d.R. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) unterbrochen wurde, gelten in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit.
Anrechnungszeiten werden im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt und bewertet. Dabei handelt es sich nicht um einen festen Wert , sondern dieser ist abhängig von allen bis zum (späteren) Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten und wird nach einer bestimmten Formel ermittelt.
Wie der Wert ermittelt wird, können Sie aus der Rentenauskunft in der Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" ersehen.