Hallo Karin,
grundsätzlich handelt es sich um Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet
erzielt wurde. Auf den Wohnort des Leistungsempfängers und den Sitz des zahlenden Leistungsträgers kommt es nicht an.
Zur abschließenden Klärung der Angelegenheit, sollten Sie sich schriftlich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.