Hallo Twitty,
soweit die Entgeltumwandlung 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigt, wird diese nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet und damit auch nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Der darüberliegende Betrag zählt als Hinzuverdienst.
Beitragsbemessungsgrenze 2022: 84.600 Euro
davon 4 %: 3.384 Euro
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung