Eine Entgeltvorausbescheinigung gibt es seit 2008 nicht mehr auf Papier, sondern das erzielte Entgelt wird im Rahmen einer maschinellen Meldung (Gesonderte Meldung) vom Arbeitgeber angefordert. Geregelt ist dies in § 194 SGB 6. Bei einer Gesonderten Meldung handelt es sich um bereits abgelaufene Zeiträume, die der Arbeitgeber z.B. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bescheinigen muss. Gesonderte Meldungen werden deshalb sowohl bei Altersrenten als auch bei Erwerbsminderungsrenten vom Arbeitgeber angefordert. Die Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal drei Monate vor Rentenbeginn durch den Rentenversicherungsträger (Hochrechnung) erfolgt dagegen nur bei Altersrenten, um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gewährleisten zu können.