Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an, insofern zwar mitunter "externe" Gutachter eine Untersuchung vornehme und ein Gutachten erstellen, der Rentenversicherungsträger (RVTR) jedoch "in freier Beweiswürdigung" über den Antrag entscheidet. Das bedeutet, dass der RVTR die vorgebrachten bzw. selbst von ihm eingeholten med. Unterlagen auswertet und unabhängig von anderen darüber entscheidet. Dies geschieht in der Weise, dass ein Arzt/eine Ärztin des RVTR (den bzw. die meinen Sie vermutlich mit "internem Gutachter", die Stelle heißt jedoch von Träger zur Träger anders: mal Sozialmedizinischer Dienst, Ärztlicher Dienst usw.). eine Auswertung vornimmt, d.h. eine Stellungnahme aus med. Sicht zum vorliegenden Sachverhalt vornimmt. Nach erfolgter Stellungnahme des Arztes der RV entscheidet dann der Jurist der Rentenversicherung (bei den meisten RVTR heißt die Position "Referent"). Der Referent hat zwar i.d.R. kein Medizinstudium absolviert, stützt sich jedoch bzgl. des med. Aspektes auf die vorliegende Stellungnahme des Arztes.