Bezieher einer (befristeten) Rente wegen voller Erwerbsminderung unterliegen seit dem 01.01.2003 der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Rente arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3) bezogen haben (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3).
Die Beitragszahlung für die Rentenbezieher erfolgt jedoch nicht individuell im Einzelfall. Die Höhe der Beiträge wird pauschal festgesetzt und von den Rentenversicherungsträgern gemeinsam getragen (§§ 345a, 347 SGB 3 i. V. mit § 224a SGB 6).
Da Sie eine BU-RT erhielten, wurden/werden für Sie keine Beiträge gezahlt.