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Experten-Antwort

EPs für Kinder

von Mara19.02.2017 | 09:42
1220 Ansichten
6 Antworten
Hallo, wo sehe ich, wieviele Punkte für meine Kinder bzw. für welches meiner Kinder berücksichtigt sind? In Versicherungesverlauf / Rentenauskunft? Auf welcher Seite / welche Überschrift? Danke im Voraus Mara

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2017 | 10:13

Hallo Mara,

Sie finden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ (früher: Anlage 3) Ihrer Rentenauskunft bzw. Ihres Rentenbescheides.

Dort sind die Namen der Kinder zwar nicht ausgewiesen, allerdings können Sie sich an dem Geburtstag des Kindes orientieren: Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gibt es (frühestens) ab dem Folgemonat der Geburt eines Kindes bis längstens zum 3. Geburtstag des Kindes. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, gibt es Kindererziehungszeiten längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Überschneiden sich zwei Zeiträume der Kindererziehung, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Überschneidungsmonate (über den 3. bzw. 2. Geburtstag des zweiten Kindes hinaus).

Für die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (siehe Beitrag von W*lfgang) gibt es übrigens keine Entgeltpunkte.

5 Antworten

W*lfgangam 19.02.2017 | 10:28
Hallo Mara, Rentenauskunft: in der Anlage 3 bzw. Entgeltpunkte für Beitragszeiten oder am Ende /Anlage 6 bzw. persönliche Entgeltpunkte im ersten Abschnitt /EP für Beitragszeiten ...darin sind für KEZ enthalten. Im Versicherungsverlauf (VV) sehen Sie nur, dass ab Folgemonat der Geburt 'Pflichtbeitragszeiten Kindererziehung' eingetragen sind bzw. am Ende des VV die Summe aller Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung – sollte mit dem 10. Lbj. des letzten Kindes enden, andernfalls fehlt noch der 'Restzeitraum', wenn noch nicht beantragt und/oder Kind immer noch jünger als 10 Jahre ist. Gruß w.
Kinderam 19.02.2017 | 10:33
Im "Normalen" Versicherungsverlauf sind Kinder noch nicht berücksichtigt, woher soll die DRV von den Kindern wissen? Erst bei "Kontoklärung" ober z.B. Scheidung werden Kinder in der Berechnung berücksichtigt.
LSam 20.02.2017 | 13:22
Zum Expertenbeitrag: Wenn es für Kinderberücksichtigungszeiten (BÜZ) keine Entgeltpunkte geben würde, bedürfte es deren Erwähnung in einem Rentenbescheid gar nicht. . Zeiten als BÜZ erfahren lediglich keine eigenständige Bewertung, gleichwohl werden aber für Zeiten der Kindererziehung die als BÜZ gelten, Entgeltpunkte ermittelt, maximal 0,0833 Punkte pro Monat, deren Summe vor Errechnung der Leistungswerte zur Summe Entgeltpunkte aus dem Versicherungsverlauf addiert wird, wodurch sich eine Erhöhung des Gesamtleistungswertes ergibt.
-am 20.02.2017 | 17:08
LS schrieb

Zum Expertenbeitrag:

Wenn es für Kinderberücksichtigungszeiten (BÜZ) keine Entgeltpunkte geben würde, bedürfte es deren Erwähnung in einem Rentenbescheid gar nicht.

.

Zeiten als BÜZ erfahren lediglich keine eigenständige Bewertung, gleichwohl werden aber für Zeiten der Kindererziehung die als BÜZ gelten, Entgeltpunkte ermittelt, maximal 0,0833 Punkte pro Monat, deren Summe vor Errechnung der Leistungswerte zur Summe Entgeltpunkte aus dem Versicherungsverlauf addiert wird, wodurch sich eine Erhöhung des Gesamtleistungswertes ergibt.

Hallo LS, die Entgeltpunkte für BÜZ werden nicht zur "Summe Entgeltpunkte aus dem Versicherungsverlauf" addiert, sondern lediglich zur Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. § 72 Abs. 1 SGB VI). Entgeltpunkte für geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen sind zum Beispiel aus der Summe ausgenommen. Es ergibt sich nicht zwangsläufig eine Erhöhung. Hat ein Versicherter beispielsweise immer durchschnittliche Beiträge gezahlt, haben die Berücksichtigungszeiten keinerlei Auswirkungen. Hat der Versicherte überdurchschnittliche Beiträge gezahlt, verringert sich der Gesamtleistungswert durch die Berücksichtigung von BÜZ. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend: Nach Ihrer Schlussfolgerung dürften beitragsfreie Zeiten, die keine Entgeltpunkte erhalten (wie zum Beispiel Zeiten der Hochschulausbildung oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II – vgl. § 74 Satz 4 SGB VI) nicht im Rentenbescheid enthalten sein. Dort sind sie aber enthalten. Zudem erfolgt die Berücksichtigung von 0,0833 Entgeltpunkten für Monate mit Berücksichtigungszeiten a u s s c h l i e ß l i c h zur Berechnung des Gesamtleistungswertes. Der maßgebende Gesamtleistungswert dient wiederum nur zur Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten, n i c h t jedoch zur Bewertung der Berücksichtigungszeiten. "Unterm Strich" erhalten Berücksichtigungszeiten somit k e i n e Entgeltpunkte.
W*lfgangam 20.02.2017 | 19:28
Komplett guter Beitrag zu den 'indirekten' EP! Kleine Ergänzung: ab 1992 können außerhalb der KEZ die "Doppel-BÜZ" und/oder die BÜZ bei geringerem Arbeitsentgelt zusätzliche EP erhalten. Gruß w.
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