Hallo Marion Müller,
sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Derzeit beträgt die maximale steuerfreie jährliche Übungsleiterpauschale 2400 EUR. Dieser Betrag ist von dem mtl. bzw.jährlichen Entgelt in Abzug zu bringen. Der verbleibende Anteil ist als Entgelt anzusehen. Erhält ein Übungsleiter beispielsweise mtl. 650 EUR, so können mtl. 200 EUR als Übungsleiterpauschale abgezogen werden, so dass er auf ein mtl. Entgelt von 450 EUR kommt und somit einen Minijob i.S. des § 8 SGB IV ausübt.
Dies hätte keinen schädlichen Einfluss auf eine eventuell bezogene Rente.