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Experten-Antwort

Erhöhung der Rente für besonders langjährig Versicherte

von Bruno20.11.2020 | 10:25
230 Ansichten
62 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich kann ab 01.09.2028 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag erhalten. Frage 1: Wird diese Rente auch um 0,5% je Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht? Frage 2: Kann ich mit 63 eine Teilrente mit Abzügen und dann mit 64J/10M die "restliche" Rente als Rente ohne Abschlag erhalten? Als Beispiel: - mit 63: 20% der Rente mit 13,8% Abschlag - mit 64/10: 80% der Rente ohne Abschlag + Rente mit 63 Viele Grüße Bruno

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 20.11.2020 | 10:57

Hallo Bruno,

eine Erhöhung der Altersrente für nicht in Anspruch genommene Monate ist erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich und nicht bei einer vorgezogenen Altersrente wie z.B. der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Sofern Sie eine Altersrente mit Abschlag nur als Teilrente gezahlt bekommen, werden in einer anschließenden Altersrente, die ohne Abschläge gezahlt werden kann, die Entgeltpunkte, die der Teilrente zugrundegelegen haben, weiterhin mit den Abschlägen berechnet und die Entgeltpunkte, die bisher noch nicht für die gekürzte Rente genutzt wurden, zuzüglich der seit Rentenbeginn neu hinzugekommenen Entgeltpunkte, ohne Abschäge berechnet.

Moderatoren-Antwortam 22.11.2020 | 23:35

Wir haben in diesem Thread unangemessne Einträge gelöscht, bitten um Verständnis und wünschen einen guten Start in die Woche.

Ihr Admin

60 Antworten

W°lfgangam 20.11.2020 | 16:22
Hallo Bruno, ganz legal, läuft. Die Hintergründe für diese Aktion /finanziell /und was läuft da an Einkommen parallel weiter + ggf. Verzicht auf volle Rente, hinterfrage ich jetzt nicht. Da werden Sie sich schon Ihre Gedanken/Zukunftsplanung gemacht haben und auch Rat eines Beraters eingeholt haben ...hört sich - ohne Hintergrundinformationen - zunächst dennoch 'merkwürdig' an. Gruß w.
Brunoam 20.11.2020 | 19:09
Hallo Bruno, ganz legal, läuft. Die Hintergründe für diese Aktion /finanziell /und was läuft da an Einkommen parallel weiter + ggf. Verzicht auf volle Rente, hinterfrage ich jetzt nicht. Da werden Sie sich schon Ihre Gedanken/Zukunftsplanung gemacht haben und auch Rat eines Beraters eingeholt haben ...hört sich - ohne Hintergrundinformationen - zunächst dennoch 'merkwürdig' an. Gruß w.
Hallo W°lfgang, ich weiß zwar nicht, welche "merkwürdigen" Hintergründe Sie dabei vermuten. Es gibt einen ganz einfachen Grund: Meine Frau wird eine Grundrente erhalten. Diese würde jedoch gekürzt, wenn ich mehr als die geplante Teilrente mit 63 bekommen würde. Viele Grüße Bruno
Peteram 20.11.2020 | 18:11
Hallo Bruno! Sie wollen mit 63 Jahren eine Teilrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen und dann mit 64 Jahren und 10 KM die restliche Rente ohne Abschlag? Ihr Beispiel ging von einer gewählten Teilrente von 20 % aus und 13,8 Prozent Abschlag, dann später null prozent Abschlag der anderen 80 % der Rentenpunkte, die Sie wegen der Teilrente "nicht "verbraucht" haben. Die Antwort vom Experten halte ich für sachlich falsch! Grundsätzlich beantragten Sie eine Altersrente als Teilrente und zwar mit Abschlägen. Dahinter verbirgt sich im allgemeinen eine Altersrente für langjährig Versicherte (von einer Schwerbehinderung war nicht die Rede). Wenn Sie also diese Rente ( Altersrentenart) beantragen, können Sie nach dem geltenden Rentenrecht nicht nach gut anderthalb Jahren mit "den Renten-Rest" 80 % von nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkten eine abschlagsfreie Rente bekommen. Denn der Wechsel von einer Altersrente in eine andere nach bindender Feststellung der ersten Rente ist nicht möglich. Somit würde richtigerweise folgendes bei Ihnen eintreten, wenn Sie mit 64 Jahren und 10 KM dann die Vollrente erhalten. Die Altersrente bleibt die von Ihnen zuerst in Anspruch genommene Rente. Die im Verhältnis zur Vollrente zu diesem Zeitpunkt in Anspruchgenommenen persönlichen Entgeltpunkte ( 20 % EP der EP der Vollrente inklusive Zugangsfaktor oder so wie Sie es kennen 13,8 % Abschlag) bleiben weiter Gegenstand der Berechnung der Vollrente. Die mit der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden "nur" mit einem verkürzten Zugangsfaktor zum Zeitpunkt des Beginns der Vollrente ( 1 Jahr und 10 Monate später) berechnet. Das heisst grob gesagt, dass 80 % Ihrer bei der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte dann bei der Vollrente einen Abschlag haben werden, der kleiner als 13,8 % ist, aber nicht 0. Keinen Abschlag hätten Sie in dieser Konstellation nur dann, wenn Sie erst die Regelaltersgrenze erreichen und dann die Vollrente beantragen würden! Daher kann aus meiner Sicht die Antwort des Experten der DRV nicht korrekt sein. Der Grund liegt einfach darin, dass Sie aus einer vorgezogenen Altersteilrente mit Abschlag nicht in eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag wechseln können, § 34 Absatz 4 SGB VI. Wenn dies nämlich möglich wäre, dann hätten diese von Ihnen ausgedachte Variante schon hunderttausend andere Versicherte auch gewählt. Ich lasse mich gerne überraschen, was für Antworten hierauf folgen werden! Peter
Schadeam 20.11.2020 | 19:51
Die AR für langjährig Versicherte erreichen Sie demnach irgendwann 2026. So gesehen ist doch alles was heute bezüglich der Situation spekuliert wird noch nicht spruchreif. Schaun wir doch mal wie sich die Gesetze bis dahin entwickeln, bis 2026 wird dann auch das handling der neuen Grundrente (hoffentlich) laufen und das Zusammenspiel Routine sein. In 5-6 Jahren ist es dann auch wichtig ob die Expertenantwort richtig ist oder nicht - heute interessiert das doch praktisch "keine S..". Dann sehen Sie auch ob der gute "Grundrentenplan" tatsächlich aufgeht oder eine Luftnummer ist. Schönes WE
Brunoam 20.11.2020 | 19:19
Zitat von Peter anzeigen
Peter schrieb

Hallo Bruno!

Sie wollen mit 63 Jahren eine Teilrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen und dann mit 64 Jahren und 10 KM die restliche Rente ohne Abschlag?

Ihr Beispiel ging von einer gewählten Teilrente von 20 % aus und 13,8 Prozent Abschlag, dann später null prozent Abschlag der anderen 80 % der Rentenpunkte, die Sie wegen der Teilrente "nicht "verbraucht" haben.

Die Antwort vom Experten halte ich für sachlich falsch!

Grundsätzlich beantragten Sie eine Altersrente als Teilrente und zwar mit Abschlägen. Dahinter verbirgt sich im allgemeinen eine Altersrente für langjährig Versicherte (von einer Schwerbehinderung war nicht die Rede). Wenn Sie also diese Rente ( Altersrentenart) beantragen, können Sie nach dem geltenden Rentenrecht nicht nach gut anderthalb Jahren mit "den Renten-Rest" 80 % von nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkten eine abschlagsfreie Rente bekommen. Denn der Wechsel von einer Altersrente in eine andere nach bindender Feststellung der ersten Rente ist nicht möglich.

Somit würde richtigerweise folgendes bei Ihnen eintreten, wenn Sie mit 64 Jahren und 10 KM dann die Vollrente erhalten.

Die Altersrente bleibt die von Ihnen zuerst in Anspruch genommene Rente. Die im Verhältnis zur Vollrente zu diesem Zeitpunkt in Anspruchgenommenen persönlichen Entgeltpunkte ( 20 % EP der EP der Vollrente inklusive Zugangsfaktor oder so wie Sie es kennen 13,8 % Abschlag) bleiben weiter Gegenstand der Berechnung der Vollrente.

Die mit der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden "nur" mit einem verkürzten Zugangsfaktor zum Zeitpunkt des Beginns der Vollrente ( 1 Jahr und 10 Monate später) berechnet. Das heisst grob gesagt, dass 80 % Ihrer bei der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte dann bei der Vollrente einen Abschlag haben werden, der kleiner als 13,8 % ist, aber nicht 0. Keinen Abschlag hätten Sie in dieser Konstellation nur dann, wenn Sie erst die Regelaltersgrenze erreichen und dann die Vollrente beantragen würden! Daher kann aus meiner Sicht die Antwort des Experten der DRV nicht korrekt sein.

Der Grund liegt einfach darin, dass Sie aus einer vorgezogenen Altersteilrente mit Abschlag nicht in eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag wechseln können, § 34 Absatz 4 SGB VI.

Wenn dies nämlich möglich wäre, dann hätten diese von Ihnen ausgedachte Variante schon hunderttausend andere Versicherte auch gewählt.

Ich lasse mich gerne überraschen, was für Antworten hierauf folgen werden!

Peter

Hallo Peter, ich habe vergessen zu schreiben, dass ich mit 64 Jahren und 10 Monaten die Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten kann. Ich vermute, dass der Experte dies auch so vorausgesetzt hat. Somit sollte die Antwort vom Experten wohl doch richtig sein. Gruß Bruno
Oh Mannam 20.11.2020 | 21:23
Auf welche abstrusen Ideen einige kommen. Die eigene Rente mindern, damit ggf. eine evtl. gezahlte Grundrente nicht gemindert wird oder wegfällt. Was ist denn, wenn die Grundrente als verfassungswidrig eingestuft wird, was durchaus möglich ist. Dann geht der eh schon wackelige Plan gar nicht auf. Einfach absurd!
Peteram 21.11.2020 | 05:39
Hallo Bruno! Danke für Ihre Nachricht! Ich muss es noch einmal sagen! Wenn Sie in Ihrem Fallbeispiel (welche persönlichen Gründe auch immer dahinter stehen) mit Vollendung 63. Lebensjahr eine Altersrente als Teilrente wählen und einen Abschlag von 13,8 % auf die festgestellten Entgeltpunkte bekommen, können Sie nicht mit Erreichen 64 Jahre und 10 KM dann in eine abschlagsfreie Altersrente als Vollrente wechseln und auf die unverbrauchten 80 % der nicht in Anspruch genommen EP keinen Abschlag erhalten. Dies ist rechtlich in Ihrer Konstellation nicht möglich.Der Grund ist §§ 34 Absatz 4 SGB und 77 VI.Wenn Sie einen Rentenbescheid über die Teilrente wegen Alters bekommen und dieser ist bindend, ist ein Wechsel später in die abschlagsfreie Vollrente nicht mehr möglich. Sie bekommen dann beim Vollrenteneintritt mit dem 64 Lebensjahr und 10 KM auf die anderen beim Teilrentenbeginn nicht in Anspruch genommen EP einen Abschlag. Dieser ist dann geringer als die 13,8%. Deshalb ist die Antwort des Experten im Forum aus meiner Sicht rechtlich nicht haltbar, wenn er sagt, dass Sie "...."die Entgeltpunkte, die bisher noch nicht für die gekürzte Rente genutzt wurden... ohne Abschläge berechnet werden". Bei den während dem Renteneintritt neu hinzukommenden EP ist die Rechtslage so, wie es der Experte sagt, aber nicht bei den EP, die Sie bei der Teilrente im Verhältnis zur Vollrente nicht in Anspruch genommen haben. Da gibt es wegen dem Wechselverbot einen Abschlag! Außer Sie würden erst die Vollrente bei der Regelaltersgrenze beantragen! Gruss Peter
Ach jaam 21.11.2020 | 11:22
Zitat von Bruno anzeigen
Grund: Meine Frau wird eine Grundrente erhalten. Diese würde jedoch gekürzt, wenn ich mehr als die geplante Teilrente mit 63 bekommen würde. Viele Grüße Bruno
Interessant, dass Sie schon mehr wissen als die Rentenversicherung. Wenn Sie sich mit dem Anspruch auf Grundrente nach Ihren eigenen Berechnungen mal nicht irren.
Man muß doch nur den Gesetzestext lesen, verstehen und umsetzen. Dann noch ein wenig Excel und der Betrag steht fest. Gruß Bruno
Ach tatsächlich? Eines der komplizierten Rentengesetze ist so einfach zu verstehen und zu berechnen? Dann publiziert die Rentenversicherung also nur Unsinn, wenn sie auf noch nicht bestehende Rechenprogramme und den fehlenden Datenaustausch verweist. Sie können sich ja etwas vormachen, wer aber mit der Materie vertraut ist, lässt sich von Leuten wie Ihnen nichts vormachen. Im Übrigen entkräftet das nicht mal im Ansatz die durchaus denkbare Verfassungswidrigkeit des Grundrentengesetzes und Ihre „Planung“ zerfällt dann wie ein Kartenhaus. Dann mal viel Erfolg. Sie können uns ja dann den enormen finanziellen Zuwachs aus der Grundrente in ca. 1-2 Jahren mitteilen oder vielleicht auch nicht.
Brunoam 21.11.2020 | 10:42
Zitat von Peter anzeigen
Peter schrieb

Hallo Bruno!

Danke für Ihre Nachricht!

Ich muss es noch einmal sagen! Wenn Sie in Ihrem Fallbeispiel (welche persönlichen Gründe auch immer dahinter stehen) mit Vollendung 63. Lebensjahr eine Altersrente als Teilrente wählen und einen Abschlag von 13,8 % auf die festgestellten Entgeltpunkte bekommen, können Sie nicht mit Erreichen 64 Jahre und 10 KM dann in eine abschlagsfreie Altersrente als Vollrente wechseln und auf die unverbrauchten 80 % der nicht in Anspruch genommen EP keinen Abschlag erhalten. Dies ist rechtlich in Ihrer Konstellation nicht möglich.Der Grund ist §§ 34 Absatz 4 SGB und 77 VI.Wenn Sie einen Rentenbescheid über die Teilrente wegen Alters bekommen und dieser ist bindend, ist ein Wechsel später in die abschlagsfreie Vollrente nicht mehr möglich.

Sie bekommen dann beim Vollrenteneintritt mit dem 64 Lebensjahr und 10 KM auf die anderen beim Teilrentenbeginn nicht in Anspruch genommen EP einen Abschlag. Dieser ist dann geringer als die 13,8%.

Deshalb ist die Antwort des Experten im Forum aus meiner Sicht rechtlich nicht haltbar, wenn er sagt, dass Sie "...."die Entgeltpunkte, die bisher noch nicht für die gekürzte Rente genutzt wurden... ohne Abschläge berechnet werden".

Bei den während dem Renteneintritt neu hinzukommenden EP ist die Rechtslage so, wie es der Experte sagt, aber nicht bei den EP, die Sie bei der Teilrente im Verhältnis zur Vollrente nicht in Anspruch genommen haben. Da gibt es wegen dem Wechselverbot einen Abschlag! Außer Sie würden erst die Vollrente bei der Regelaltersgrenze beantragen!

Gruss Peter

Hallo Experte, könnten Sie diese Aussage bitte kommentieren? Gruß Bruo
Brunoam 21.11.2020 | 10:45
Zitat von Ach ja anzeigen
Grund: Meine Frau wird eine Grundrente erhalten. Diese würde jedoch gekürzt, wenn ich mehr als die geplante Teilrente mit 63 bekommen würde. Viele Grüße Bruno
Interessant, dass Sie schon mehr wissen als die Rentenversicherung. Wenn Sie sich mit dem Anspruch auf Grundrente nach Ihren eigenen Berechnungen mal nicht irren.
Man muß doch nur den Gesetzestext lesen, verstehen und umsetzen. Dann noch ein wenig Excel und der Betrag steht fest. Gruß Bruno
Schadeam 21.11.2020 | 11:39
.....lass ihn doch planen......in 6-8 Jahren weiß er dann ob seine Planung gut war....
Modi1969am 22.11.2020 | 10:53
Hallo, Peter hat mit seinen Ausführungen Recht. Wählen Sie eine Alterrente, die Abschläge hat, bleibt die den Abschlägen entsprechende Altersgrenze erhalten. Es hilft Ihnen also nichts, aus der gewählten Teilrente mit 64 +10 dann die restlichen 80 % zu beziehen. Sie beziehen dann nämlich immer noch Alterente für langjährig Versicherte, die erst mit 65+ abschlagsfrei wäre. Der geminderte Zugangsfaktor für die zunächst nicht beanspruchten 80 % wäre dann 6,6 % kleiner (63 bis 64 + 10 Monate = 22 Monate x 0,3 %) als bei den bezogenen 20 %, müsste also immer noch bei 7,2% liegen. Einzige Chance: Hinzuverdienst, der den bereits bezogenen Altersrentenanspruch komplett platt macht und dann zu späterem Zeitpunkt im gleichen Jahr oder im Folgejahr Beantragung der Altersrente für bes. langjährig Versicherte, bei der der Hinzuverdienst einen Zahlungsanspruch übrig lässt. Ob diese Klimmzüge dann sinnvoll und umsetzbar sind, ist die andere Frage...
Ach jaam 22.11.2020 | 11:06
Im Zusammenhang mit der eingeplanten Grundrente bleibt es so oder so eine mehr als fragwürdige Idee.
Walteram 22.11.2020 | 11:47
Zum Thema "Grundrente" bin ich nur sehr oberflächlich belesen. Aber es gibt ja Einkommensgrenzen. Würde bei Inanspruchnahme der restlichen Rente nicht der Anspruch seiner Frau sowieso hinfällig werden? Da kommt doch bei der Konstellation eigene Rente niedrig plus Grundrente für 2 Jahre statt gleich eigener höherer Rente und keine Grundrente kein Gewinn heraus?
Grundrenteam 22.11.2020 | 13:18
Zitat von Walter anzeigen
Im Zusammenhang mit der eingeplanten Grundrente bleibt es so oder so eine mehr als fragwürdige Idee.
Zum Thema "Grundrente" bin ich nur sehr oberflächlich belesen. Aber es gibt ja Einkommensgrenzen. Würde bei Inanspruchnahme der restlichen Rente nicht der Anspruch seiner Frau sowieso hinfällig werden? Da kommt doch bei der Konstellation eigene Rente niedrig plus Grundrente für 2 Jahre statt gleich eigener höherer Rente und keine Grundrente kein Gewinn heraus?
Man kann doch nur dazu genaueres sagen, wenn man weiß, dass ein Grundrentenanspruch besteht und auch die Höhe kennt, dann muss natürlich auch noch das Einkommen gegengerechnet werden und natürlich muss das Grundrentengesetz in seiner aktuellen Gestaltung verfassungskonform sein. Fragen über Fragen, die @Bruno aber im Gegensatz zur Rentenversicherung schon heute Jahre im Voraus beantworten kann. Vielleicht sollte sich dieses „Genie“ bei den IT-Leuten der Rentenversicherung melden, um diese an seiner „einfachen“ Berechnungsweise teilhaben zu lassen. :-)
KSCam 22.11.2020 | 17:38
Der gute Bruno hat wohl eine Ehefrau die viele Arbeitsjahre hat aber geringe Beiträge, weil Familie Bruno sich dies leisten konnte. Nun hofft er auf den Grundrentenzuschlag für die Frau mit dem "Trick" bei Rentenbeginn der Frau selbst nur eine kleine Rente zu haben (seine 20% Teilrente). Wenn dann die Grundrente der Frau durch ist, will er flugs seine vollen Rente (neben der die Frau nie im Leben Grundrente bekommen würde)natürlich abschlagsfrei. Da kann der geneigte Steuerzahler nur hoffen dass dieser "Trick" nicht funktioniert - oder ist so etwas im Sinne der Mütter und Väter dieser tollen Grundrente? Also ein Bonus für Menschen die den Hals nicht voll genug kriegen können? Brunos Frage sollte man glatt an Hubertus Heil und CO. weitergeben.
Brunoam 22.11.2020 | 19:09
Zitat von Modi1969 anzeigen
Könnt Ihr denn alle nicht den Inhalt der Experten-Antwort vom 20.11.2020, 10:57 lesen UND verstehen? Ich habe die Gesetzte nicht gemacht. Und ich glaube nicht, daß die DRV oder das FA nur EINEN EUR nicht von einem verlangt, wenn es gesetzmäßig ist? Deshalb sollte auch für einen denkenden Bürger das gleiche gelten. Nur weil Ihr euch nicht in die Materie eindenken wollt oder könnt, müßt ihr auch nicht andere darum beneiden. Euch eine schöne Arbeitswoche. Gruß Bruno
Ach jaam 22.11.2020 | 19:30
Der gute Bruno hat wohl eine Ehefrau die viele Arbeitsjahre hat aber geringe Beiträge, weil Familie Bruno sich dies leisten konnte. Nun hofft er auf den Grundrentenzuschlag für die Frau mit dem "Trick" bei Rentenbeginn der Frau selbst nur eine kleine Rente zu haben (seine 20% Teilrente). Wenn dann die Grundrente der Frau durch ist, will er flugs seine vollen Rente (neben der die Frau nie im Leben Grundrente bekommen würde)natürlich abschlagsfrei.
Na endlich hat jemand den Trick verstanden. Schöne Grüße Bruno
Der „Checker“ hat den ultimativen Trick. Selten so gelacht. Ob Realität nur annähernd Ihre Rechnung aufgehen lässt, werden Sie dann ja zu gegebener Zeit sehen. Seien Sie nicht zu enttäuscht, wenn der „Trick“ nicht funktioniert.
Walteram 22.11.2020 | 20:48
Zitat von Bruno anzeigen
Der gute Bruno hat wohl eine Ehefrau die viele Arbeitsjahre hat aber geringe Beiträge, weil Familie Bruno sich dies leisten konnte. Nun hofft er auf den Grundrentenzuschlag für die Frau mit dem "Trick" bei Rentenbeginn der Frau selbst nur eine kleine Rente zu haben (seine 20% Teilrente). Wenn dann die Grundrente der Frau durch ist, will er flugs seine vollen Rente (neben der die Frau nie im Leben Grundrente bekommen würde)natürlich abschlagsfrei.
Na endlich hat jemand den Trick verstanden. Schöne Grüße Bruno
Der „Checker“ hat den ultimativen Trick. Selten so gelacht. Ob Realität nur annähernd Ihre Rechnung aufgehen lässt, werden Sie dann ja zu gegebener Zeit sehen. Seien Sie nicht zu enttäuscht, wenn der „Trick“ nicht funktioniert.
Ach Ja? Warum sollte das nicht funktionieren. Es gibt Gesetze. Diese muß man nur verstehen. Das reicht aus.
Dieser Taschenspielertrick kann funktionieren, sofern die Rente+Grundrente der Frau höher ist, als die fehlenden 80%der eignen Teilrente. Ansonsten ist das Familieneinkommen unterm Strich kleiner als mit Vollrente+Frau mit ohne Grundrente,die übrigens flöten geht, sobald der Herr des Hauses die Vollrente in Anspruch nimmt. Eine Scheidung könnte da immens hilfreich sein, dann hat man alles. Dann noch machen wie Erwin Lottemann, der ist seit 66 Jahre Rentner!
Jonnyam 22.11.2020 | 22:01
@Bruno Nach Ihren Angaben zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte ohne Abschläge (ab SEP 2028) und der vorher möglichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen 13,8 % Abschlag (wohl ab NOV 2026) sind Sie zwischen dem 02.10.und 01.11.1963 geboren. Und da sind Sie sicher, dass Sie schon jetzt die für die abschlagsfreie Rente erforderlichen 540 Monate haben? Oder fehlen da für die Zukunft eventuell doch noch knapp 5 Jahre? Und die „Grundrente“ Ihrer Frau wird dann schon geleistet, wenn Sie mit 63 Jahren eine Rente bekommen? Das bedeutet ja, dass Ihre Frau bei Bezug einer Altersrente mindestens so alt ist wie Sie und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Sie haben doch im Gesetzestext sicherlich gelesen, dass für eine „Grundrente“ mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein müssen. Ist Ihnen auch bekannt, dass auf Grundrentenzeiten nicht alle Monate anzurechnen sind, die bei der Wartezeit von 35 Jahren mitgerechnet werden? So fehlen z.B. freiwillige Beiträge, Beiträge wegen Arbeitslosigkeit, Zeiten des Mutterschutzes und insbesondere auch Pflichtbeitragszeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung. Und hat Ihre Frau dennoch die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt? Haben Sie in Ihrer Exceltabelle für jeden einzelnen Kalendermonat festgestellt, ob die Grundrentenzeit auch eine Grundrentenbewertungszeit ist, d.h. mindestens 0,025 Entgeltpunkte aufweist? Das ist nämlich bei Minijobs selbst mit Zuzahlung nicht der Fall. Auch Pflegezeiten in einer niedrigen Pflegestufe erbringen nicht diesen Wert. Auf welchen Grundrentenbetrag sind Sie denn mit wieviel Grundrentenzeiten und wieviel Entgeltpunkten für Grundrentenbewertungszeiten gekommen? Haben Sie auch die Abschläge von wohl ebenfalls 13,8 % bei der Rente Ihrer Frau berücksichtigt? Ihnen sind ja die Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) bekannt. Haben Sie auch gelesen, dass es auf die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres ankommt, also auf 2024? Dann kann man doch nur empfehlen, schon ab 2024 so wenig Einkommen zu erzielen, dass noch etwas von der „Grundrente“ übrig bleibt. Übrigens ein Beispiel mit einer außergewöhnlich hohen Grundrente: Bei 420 Monaten mit Grundrentenzeiten und auch Grundrentenbewertungszeiten mit insgesamt 15,0000 Entgeltpunkten beträgt der Zuschlag mit Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,862 monatlich 335,76 € und entfällt bei einem Paareinkommen von 2.425,76 € (nach heutigen Werten) Bevor die mehrfach richtig beantwortete Frage nach Teilrentenbezug und Umstieg auf eine abschlagsfreie Vollrente überhaupt bedeutsam wird, können Sie also getrost noch abwarten, ob und wann Ihre Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird und wie hoch die „Grundrente“ Ihrer Frau sein wird (und eventuell ab 2024 schon weniger verdienen)!
W°lfgangam 23.11.2020 | 21:10
Der gute Bruno hat wohl eine Ehefrau die viele Arbeitsjahre hat aber geringe Beiträge, weil Familie Bruno sich dies leisten konnte. Nun hofft er auf den Grundrentenzuschlag für die Frau mit dem "Trick" bei Rentenbeginn der Frau selbst nur eine kleine Rente zu haben (seine 20% Teilrente). Wenn dann die Grundrente der Frau durch ist, will er flugs seine vollen Rente (neben der die Frau nie im Leben Grundrente bekommen würde)natürlich abschlagsfrei. Da kann der geneigte Steuerzahler nur hoffen dass dieser "Trick" nicht funktioniert - oder ist so etwas im Sinne der Mütter und Väter dieser tollen Grundrente? Also ein Bonus für Menschen die den Hals nicht voll genug kriegen können? Brunos Frage sollte man glatt an Hubertus Heil und CO. weitergeben.
Mal abwarten wie die Einkommensanrechnung nachher angewandt wird. Es könnte durchaus sein, dass @Bruno ein Eigentor schießt.
Hmm ...wenn @Bruno ein ziemlich fauler Sack war und nur 1000 € als Vollrente erwarten kann, im Rahmen seiner wegweisenden Planung/Excel-Tabelle auf 800 € verzichten will, damit seine Frau eine 'Grundrente' erhält/diesen Betrag damit ausgleichen kann *hüstel (mal im Gesetzestext nachlesen, was MAX ist!) ...das nenn ich 'märchenhaft' gerechnet, damit es hintenraus ein Mehreinkommen/auf Dauer gibt /ohne aktuelle + wiederkehrende Einkommensanrechnung ...träumen in 'eigene' Excel-Fähigkeiten ist erlaubt, nur, die Differenz wäre dann von Microsoft zu erstatten – dort bitte dann Formblatt GR0007UD (unexpected death) ausfüllen ;-)) Gruß w. PS: bei diesen angeführten Beträgen käme wohl eh schon Grusi/HLU/Wohngeld infrage mit dann erhöhten Freibeträgen ...DIE würden sich aber aber nicht auf einen 80%-Verzicht der Rente einlassen ;-)
Brunoam 25.11.2020 | 11:48
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

@Bruno

Nach Ihren Angaben zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte ohne Abschläge (ab SEP 2028) und der vorher möglichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen 13,8 % Abschlag (wohl ab NOV 2026) sind Sie zwischen dem 02.10.und 01.11.1963 geboren.

Und da sind Sie sicher, dass Sie schon jetzt die für die abschlagsfreie Rente erforderlichen 540 Monate haben? Oder fehlen da für die Zukunft eventuell doch noch knapp 5 Jahre?

Und die „Grundrente“ Ihrer Frau wird dann schon geleistet, wenn Sie mit 63 Jahren eine Rente bekommen? Das bedeutet ja, dass Ihre Frau bei Bezug einer Altersrente mindestens so alt ist wie Sie und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

Sie haben doch im Gesetzestext sicherlich gelesen, dass für eine „Grundrente“ mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein müssen. Ist Ihnen auch bekannt, dass auf Grundrentenzeiten nicht alle Monate anzurechnen sind, die bei der Wartezeit von 35 Jahren mitgerechnet werden? So fehlen z.B. freiwillige Beiträge, Beiträge wegen Arbeitslosigkeit, Zeiten des Mutterschutzes und insbesondere auch Pflichtbeitragszeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung. Und hat Ihre Frau dennoch die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt?

Haben Sie in Ihrer Exceltabelle für jeden einzelnen Kalendermonat festgestellt, ob die Grundrentenzeit auch eine Grundrentenbewertungszeit ist, d.h. mindestens 0,025 Entgeltpunkte aufweist? Das ist nämlich bei Minijobs selbst mit Zuzahlung nicht der Fall. Auch Pflegezeiten in einer niedrigen Pflegestufe erbringen nicht diesen Wert.

Auf welchen Grundrentenbetrag sind Sie denn mit wieviel Grundrentenzeiten und wieviel Entgeltpunkten für Grundrentenbewertungszeiten gekommen? Haben Sie auch die Abschläge von wohl ebenfalls 13,8 % bei der Rente Ihrer Frau berücksichtigt?

Ihnen sind ja die Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) bekannt. Haben Sie auch gelesen, dass es auf die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres ankommt, also auf 2024? Dann kann man doch nur empfehlen, schon ab 2024 so wenig Einkommen zu erzielen, dass noch etwas von der „Grundrente“ übrig bleibt.

Übrigens ein Beispiel mit einer außergewöhnlich hohen Grundrente: Bei 420 Monaten mit Grundrentenzeiten und auch Grundrentenbewertungszeiten mit insgesamt 15,0000 Entgeltpunkten beträgt der Zuschlag mit Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,862 monatlich 335,76 € und entfällt bei einem Paareinkommen von 2.425,76 € (nach heutigen Werten)

Bevor die mehrfach richtig beantwortete Frage nach Teilrentenbezug und Umstieg auf eine abschlagsfreie Vollrente überhaupt bedeutsam wird, können Sie also getrost noch abwarten, ob und wann Ihre Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird und wie hoch die „Grundrente“ Ihrer Frau sein wird (und eventuell ab 2024 schon weniger verdienen)!

@Jonny Sie haben die Lage sehr gut durchleuchtet. - Geburtsdatum: richtig - erforderlichen 540 Monate: Sommer 2028 - Ehefrau ist älter; 35 Jahre bereits voll - 35 Jahre Grundrentenzeiten bereits erfüllt - jeder einzelne Kalendermonat Grundrentenbewertungszeit mit mindestens 0,025 Punkten - 377,- € - Abschläge meiner Frau: hier haben sie einen kleinen Denkfehler: meine Frau ist älter, also hat sie weniger Abschläge - Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres: klar - bereits ab 2019 weniger verdienen Schöne Grüße Bruno
Ach jaam 25.11.2020 | 13:05
Zitat von Bruno anzeigen
@Bruno Nach Ihren Angaben zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte ohne Abschläge (ab SEP 2028) und der vorher möglichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen 13,8 % Abschlag (wohl ab NOV 2026) sind Sie zwischen dem 02.10.und 01.11.1963 geboren. Und da sind Sie sicher, dass Sie schon jetzt die für die abschlagsfreie Rente erforderlichen 540 Monate haben? Oder fehlen da für die Zukunft eventuell doch noch knapp 5 Jahre? Und die „Grundrente“ Ihrer Frau wird dann schon geleistet, wenn Sie mit 63 Jahren eine Rente bekommen? Das bedeutet ja, dass Ihre Frau bei Bezug einer Altersrente mindestens so alt ist wie Sie und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Sie haben doch im Gesetzestext sicherlich gelesen, dass für eine „Grundrente“ mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein müssen. Ist Ihnen auch bekannt, dass auf Grundrentenzeiten nicht alle Monate anzurechnen sind, die bei der Wartezeit von 35 Jahren mitgerechnet werden? So fehlen z.B. freiwillige Beiträge, Beiträge wegen Arbeitslosigkeit, Zeiten des Mutterschutzes und insbesondere auch Pflichtbeitragszeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung. Und hat Ihre Frau dennoch die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt? Haben Sie in Ihrer Exceltabelle für jeden einzelnen Kalendermonat festgestellt, ob die Grundrentenzeit auch eine Grundrentenbewertungszeit ist, d.h. mindestens 0,025 Entgeltpunkte aufweist? Das ist nämlich bei Minijobs selbst mit Zuzahlung nicht der Fall. Auch Pflegezeiten in einer niedrigen Pflegestufe erbringen nicht diesen Wert. Auf welchen Grundrentenbetrag sind Sie denn mit wieviel Grundrentenzeiten und wieviel Entgeltpunkten für Grundrentenbewertungszeiten gekommen? Haben Sie auch die Abschläge von wohl ebenfalls 13,8 % bei der Rente Ihrer Frau berücksichtigt? Ihnen sind ja die Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) bekannt. Haben Sie auch gelesen, dass es auf die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres ankommt, also auf 2024? Dann kann man doch nur empfehlen, schon ab 2024 so wenig Einkommen zu erzielen, dass noch etwas von der „Grundrente“ übrig bleibt. Übrigens ein Beispiel mit einer außergewöhnlich hohen Grundrente: Bei 420 Monaten mit Grundrentenzeiten und auch Grundrentenbewertungszeiten mit insgesamt 15,0000 Entgeltpunkten beträgt der Zuschlag mit Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,862 monatlich 335,76 € und entfällt bei einem Paareinkommen von 2.425,76 € (nach heutigen Werten) Bevor die mehrfach richtig beantwortete Frage nach Teilrentenbezug und Umstieg auf eine abschlagsfreie Vollrente überhaupt bedeutsam wird, können Sie also getrost noch abwarten, ob und wann Ihre Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird und wie hoch die „Grundrente“ Ihrer Frau sein wird (und eventuell ab 2024 schon weniger verdienen)!
@Jonny Sie haben die Lage sehr gut durchleuchtet. - Geburtsdatum: richtig - erforderlichen 540 Monate: Sommer 2028 - Ehefrau ist älter; 35 Jahre bereits voll - 35 Jahre Grundrentenzeiten bereits erfüllt - jeder einzelne Kalendermonat Grundrentenbewertungszeit mit mindestens 0,025 Punkten - 377,- € - Abschläge meiner Frau: hier haben sie einen kleinen Denkfehler: meine Frau ist älter, also hat sie weniger Abschläge - Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres: klar - bereits ab 2019 weniger verdienen Schöne Grüße Bruno
Sie sind ein Genie! Allerdings nur bis das Bundesverfassungsgericht das Gesetz kippt und bis Sie soweit sind, kann es noch viele Änderungen im Rentenrecht geben, die Ihre "Tricks" wie ein Kartenhaus einstürzen lassen können.
Jonnyam 25.11.2020 | 15:22
Zitat von Bruno anzeigen
@Bruno, das ist ja wie im Märchen. Wer hat schon, eine im April 1956 geborene Frau, die in 35 Jahren 13,8400 Entgeltpunkte durch Grundrentenzeiten erworben hat, also im Monatsschnitt 0,033 Entgeltpunkte (wohl ohne jegliche Kindererziehungszeiten). Und die ist dann auch noch so alt, dass die Einkommensverhältnisse von 2019 für die Grundrente von Bedeutung sind, sie also wohl spätestens im Dezember 2021 in Rente 3 Monate „zu früh“ in Rente geht und 0,9 % Abschläge in Kauf nimmt. Und deren Grundrente ohne Einkommensanrechnung dann gut 377 € beträgt. Sind denn dabei schon die Mindestentgeltpunkte für die Pflichtbeiträge vor 1992 enthalten? Bei so vielen Zufällen würde ich doch mal versuchen, im Lotto zu spielen. Bei dem Glück dürfte der Gewinn sicherlich die möglichen Erträge aus dem geplanten Umstieg aus einer 20%-igen Altersteilrente für langjährig Versicherte in eine Altersvollrente für besonders langjährig Versicherte bei weitem übersteigen. Weiterhin viel Spaß beim Konstruieren von Beispielen, die mit der Realität nichts zu tun haben wünscht Jonny
Rezzoam 25.11.2020 | 15:30
Zitat von Jonny anzeigen
@Jonny Sie haben die Lage sehr gut durchleuchtet. - Geburtsdatum: richtig - erforderlichen 540 Monate: Sommer 2028 - Ehefrau ist älter; 35 Jahre bereits voll - 35 Jahre Grundrentenzeiten bereits erfüllt - jeder einzelne Kalendermonat Grundrentenbewertungszeit mit mindestens 0,025 Punkten - 377,- € - Abschläge meiner Frau: hier haben sie einen kleinen Denkfehler: meine Frau ist älter, also hat sie weniger Abschläge - Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres: klar - bereits ab 2019 weniger verdienen Schöne Grüße Bruno
@Bruno, das ist ja wie im Märchen. Wer hat schon, eine im April 1956 geborene Frau, die in 35 Jahren 13,8400 Entgeltpunkte durch Grundrentenzeiten erworben hat, also im Monatsschnitt 0,033 Entgeltpunkte (wohl ohne jegliche Kindererziehungszeiten). Und die ist dann auch noch so alt, dass die Einkommensverhältnisse von 2019 für die Grundrente von Bedeutung sind, sie also wohl spätestens im Dezember 2021 in Rente 3 Monate „zu früh“ in Rente geht und 0,9 % Abschläge in Kauf nimmt. Und deren Grundrente ohne Einkommensanrechnung dann gut 377 € beträgt. Sind denn dabei schon die Mindestentgeltpunkte für die Pflichtbeiträge vor 1992 enthalten? Bei so vielen Zufällen würde ich doch mal versuchen, im Lotto zu spielen. Bei dem Glück dürfte der Gewinn sicherlich die möglichen Erträge aus dem geplanten Umstieg aus einer 20%-igen Altersteilrente für langjährig Versicherte in eine Altersvollrente für besonders langjährig Versicherte bei weitem übersteigen. Weiterhin viel Spaß beim Konstruieren von Beispielen, die mit der Realität nichts zu tun haben wünscht Jonny
Ich stehe total auf dem Schlauch. Auf 80 % von der(eigenen) Rente verzichten um 377 Euro zu bekommen?
Jonnyam 25.11.2020 | 15:36
Nein, der Mann will für einige Zeit auf 80% seiner Rente verzichten damit die Frau zusätzlich zu ihrer Rente noch eine „Grundrente“ möglichst in voller Höhe von 377 € bekommt.
Brunoam 25.11.2020 | 18:56
@Jonny Nein, ich VERZICHTE nicht auf 80% meiner Rente. Ich VERSCHIEBE nur den Bezug dieser 80% von - vorzeitiger Bezug mit 13,8% Abzug auf - 2 Jahre später ohne Abzug. Und da ich jenseits von 78 Jahren den Deckel schließen werde, ist die spätere Rente kumuliert sowieso größer als mit Abzug. Gruß Bruno
Rezzoam 25.11.2020 | 18:59
Na sag ich doch - bis auf einige Zeit - und worin soll da der Mehrwert liegen?Dann müssten ja die Rente der Missis plus Grundrente und die eigenen 20% höher sein, als die nicht generierten 80 %?! Der W*lfgang hat recht, der Fragesteller kann nur ein fauler Sack sein, der wenig Rentenansprüche hat, trotz vieler Jahre. Aber da eine eigene Grundrente nicht zur Debatte steht, isses wohl doch etwas mehr? Das ist alles okmisch!
Rezzoam 25.11.2020 | 19:06
Zitat von Bruno anzeigen
Nein, der Mann will für einige Zeit auf 80% seiner Rente verzichten damit die Frau zusätzlich zu ihrer Rente noch eine „Grundrente“ möglichst in voller Höhe von 377 € bekommt.
@Jonny Nein, ich VERZICHTE nicht auf 80% meiner Rente. Ich VERSCHIEBE nur den Bezug dieser 80% von - vorzeitiger Bezug mit 13,8% Abzug auf - 2 Jahre später ohne Abzug. Und da ich jenseits von 78 Jahren den Deckel schließen werde, ist die spätere Rente kumuliert sowieso größer als mit Abzug. Gruß Bruno
Haaa, jetzt hat es klick gemacht!!! Gef... eingeschädelt. Na, Hauptsache es fleckt auch in der Praxis!
Jonnyam 25.11.2020 | 21:21
Meinen Sie, dass Sie die Regelunge in § 34 Abs. 4 SGB VI umgehen können? https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Melden Sie sich bitte in acht Jahren, wenn das klappen sollte. Beste Grüsse und bleiben Sie vor allen Dingen gesund Jonny
Brunoam 26.11.2020 | 10:13
Zitat von Jonny anzeigen
@Bruno, und Sie glauben, dass Sie ab NOV 2026 die AR für langjährig Versicherte mit 13,8 % Abschlag zu 20 % in Anspruch nehmen können und dann ab SEP 2028 die nicht in Anspruch genommenen 80 % in einer abschlagsfreien AR für besonders langjährig Versicherte zum Leben erwecken können? Meinen Sie, dass Sie die Regelunge in § 34 Abs. 4 SGB VI umgehen können? https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Melden Sie sich bitte in acht Jahren, wenn das klappen sollte. Beste Grüsse und bleiben Sie vor allen Dingen gesund Jonny
@Jonny, Lesen Sie doch mal die Expertenantwort auf Seite 1 vom 20.11.2020, 10:57 Gruß Bruno
Schadeam 26.11.2020 | 10:32
Das ist doch alles "Schnee von übermorgen". Ich denke nicht dass wir uns über Szenarien, die in Verbindung mit der Grundrente 2026 und 2028 eintreten könnten, heute schon in Diskussion geraten müssen. Gelasse bleiben und uns mit @Bruno freuen sollte sein Plan aufgehen. Und wenn nicht,.....dann ist es eben so wie es ist..... PS: auf eine Expertenantwort hier im Forum können Sie sich im Ernstfall in 6 bis 8 Jahren nicht berufen. :)
egal (der Erste)am 26.11.2020 | 10:33
@Jonny, Lesen Sie doch mal die Expertenantwort auf Seite 1 vom 20.11.2020, 10:57 Gruß Bruno
Lesen UND Verstehen ist offenbar nicht so direkt IHRE Stärke?! Kleiner Tipp: Denken Sie in der von Ihnen genannten Expertenantwort mal ein wenig mehr über die letzten beiden Wörter der ersten und die ersten beiden Wörter der zweiten Zeile nach! Anschließend können Sie uns ja von Ihrer Erkenntnis daraus berichten... Weiterer Tipp: Sollten Sie als Ergebnis immer noch darauf kommen, dass Sie zwei Jahre nach Beginn der 20 %-Rente mit 13,8 % Abzug auf die restlichen 80 % keine Abzüge mehr haben, bitte mal Regelaltersgrenze googeln. Wenn das dann immer noch nicht hilft, möchte ich echt gern Ihr Gesicht bei Erhalt des dann erteilten Bescheides sehen!
Ach jaam 26.11.2020 | 11:16
Zitat von egal (der Erste) anzeigen
Kleiner Tipp: Denken Sie in der von Ihnen genannten Expertenantwort mal ein wenig mehr über die letzten beiden Wörter der ersten und die ersten beiden Wörter der zweiten Zeile nach! Anschließend können Sie uns ja von Ihrer Erkenntnis daraus berichten... Weiterer Tipp: Sollten Sie als Ergebnis immer noch darauf kommen, dass Sie zwei Jahre nach Beginn der 20 %-Rente mit 13,8 % Abzug auf die restlichen 80 % keine Abzüge mehr haben, bitte mal Regelaltersgrenze googeln. Wenn das dann immer noch nicht hilft, möchte ich echt gern Ihr Gesicht bei Erhalt des dann erteilten Bescheides sehen!
Ein typischer Fall von Beratungsresistenz bei @Bruno. Er liest nur das, was er verstehen will und das ist bitter wenig. Da wird ihn zu gegebener Zeit nur die Realität überzeugen. Bis dahin kann er ja planen und hoffen so viel er möchte und sei es noch so abwegig.
Brunoam 26.11.2020 | 12:11
Zitat von Schade anzeigen
@Schade: aber womit planen SIE denn Ihre Altersvorsorge, wenn nicht mit den AKTUELLEN Gesetzen? Natürlich beruhen alle Annahme darauf, dass sich an den Gesetzen nichts ändert. Aber was ist de Alternative? Fiktive Annahmen, daß …? Oder ist Ihnen Ihre Altersvorsorge ganz egal? Warum rät denn Gott und die Welt sich frühzeitig mit der Altersvorsorge zu befassen? Natürlich ist jeder Plan mit "?" versehen. Aber immer noch besser als unüberlegt in den Tag hinein zu leben. Denken Sie mal darüber nach. Gruß Bruno
Brunoam 26.11.2020 | 12:03
Zitat von egal (der Erste) anzeigen
Kleiner Tipp: Denken Sie in der von Ihnen genannten Expertenantwort mal ein wenig mehr über die letzten beiden Wörter der ersten und die ersten beiden Wörter der zweiten Zeile nach! Anschließend können Sie uns ja von Ihrer Erkenntnis daraus berichten... Weiterer Tipp: Sollten Sie als Ergebnis immer noch darauf kommen, dass Sie zwei Jahre nach Beginn der 20 %-Rente mit 13,8 % Abzug auf die restlichen 80 % keine Abzüge mehr haben, bitte mal Regelaltersgrenze googeln. Wenn das dann immer noch nicht hilft, möchte ich echt gern Ihr Gesicht bei Erhalt des dann erteilten Bescheides sehen!
@egal (der Erste) Der komplette 1. Satz (Zeile 1-3) hat NICHTS mit der 2. Frage zu tun. Gruß Bruno
egal (der Erste)am 26.11.2020 | 12:27
Zitat von Bruno anzeigen
Nichtsdestotrotz gibt es einen Zusammenhang zwischen diesen 4 Wörtern und der zweiten Frage. Diesen, Ihnen bereits von einigen anderen Usern korrekt dargestellten (Peter hat sich hier echt viel - scheinbar vergebliche - Mühe gegeben) Zusammenhang richtig herzustellen, überlasse ich nunmehr ganz Ihnen. Wie bereits erwähnt: Nicht über den Rentenbescheid wundern, mit dem dann die "restliche" Rente berechnet wird!
Brunoam 26.11.2020 | 14:48
Zitat von AVor anzeigen
@Schade: aber womit planen SIE denn Ihre Altersvorsorge, wenn nicht mit den AKTUELLEN Gesetzen? Natürlich beruhen alle Annahme darauf, dass sich an den Gesetzen nichts ändert. Aber was ist de Alternative? Fiktive Annahmen, daß …? Oder ist Ihnen Ihre Altersvorsorge ganz egal? Warum rät denn Gott und die Welt sich frühzeitig mit der Altersvorsorge zu befassen? Natürlich ist jeder Plan mit "?" versehen. Aber immer noch besser als unüberlegt in den Tag hinein zu leben. Denken Sie mal darüber nach. Gruß Bruno
Was Sie da gestalten hat mit echter "Altersvorsorge" nichts zu tun. Das ist eher ein rein spekulatives Konstrukt und noch unsicherer als jedes Aktiengeschäft, auch wenn Sie das nicht verstehen wollen oder können. Wenn Sie in allen Bereichen so "vorsorgen" dann wundern Sie sich besser später nicht, wenn es nicht so gelingt, wie Sie sich das erhoffen.
Aber was "erhoffen" Sie sich denn? Glauben Sie etwa immer noch an Hochrechnungen von seriösen Lebensversicherungen oder Renteninformationen, die darauf basieren, das jahrelang alles so weiterläuft wie bisher? Das ist doch wohl der größere Witz!
AVoram 26.11.2020 | 14:31
Zitat von Bruno anzeigen
Das ist doch alles "Schnee von übermorgen". Ich denke nicht dass wir uns über Szenarien, die in Verbindung mit der Grundrente 2026 und 2028 eintreten könnten, heute schon in Diskussion geraten müssen. Gelasse bleiben und uns mit @Bruno freuen sollte sein Plan aufgehen. Und wenn nicht,.....dann ist es eben so wie es ist..... PS: auf eine Expertenantwort hier im Forum können Sie sich im Ernstfall in 6 bis 8 Jahren nicht berufen. :)
@Schade: aber womit planen SIE denn Ihre Altersvorsorge, wenn nicht mit den AKTUELLEN Gesetzen? Natürlich beruhen alle Annahme darauf, dass sich an den Gesetzen nichts ändert. Aber was ist de Alternative? Fiktive Annahmen, daß …? Oder ist Ihnen Ihre Altersvorsorge ganz egal? Warum rät denn Gott und die Welt sich frühzeitig mit der Altersvorsorge zu befassen? Natürlich ist jeder Plan mit "?" versehen. Aber immer noch besser als unüberlegt in den Tag hinein zu leben. Denken Sie mal darüber nach. Gruß Bruno
Was Sie da gestalten hat mit echter "Altersvorsorge" nichts zu tun. Das ist eher ein rein spekulatives Konstrukt und noch unsicherer als jedes Aktiengeschäft, auch wenn Sie das nicht verstehen wollen oder können. Wenn Sie in allen Bereichen so "vorsorgen" dann wundern Sie sich besser später nicht, wenn es nicht so gelingt, wie Sie sich das erhoffen.
So wird das nichtsam 26.11.2020 | 15:06
Zitat von Bruno anzeigen
Aber was "erhoffen" Sie sich denn? Glauben Sie etwa immer noch an Hochrechnungen von seriösen Lebensversicherungen oder Renteninformationen, die darauf basieren, das jahrelang alles so weiterläuft wie bisher? Das ist doch wohl der größere Witz!
Aus der Frustration ergibt sich, dass Bruno bisher wohl schon auf das falsche Pferd bezüglich Altersvorsorge gesetzt hat und jetzt genauso weitermacht. Bravo Bruno!
Modi1969am 27.11.2020 | 06:33
HHallo, es wäre schön, wenn Experte seinen Post von Seite 1 etwas konkretisieren würde. Natürlich haben die bei Teilrente zunächst nicht verrenteten Entgeltpunkte einen höheren (da weniger abschlagsbelasteten) Zugangsfaktor, wenn sie später erst verrentet werden (die berühmten 80 %). Die Unschärfe der Expertenantwort liegt aber im Ausblenden des Par. 34 Abs 4 SGB VI, der eben -wie schon mehrfach gepostet - die Umwandlung der Altersrente für langjährig Versicherte in Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausschließt. Da @Bruno dies aber nur akzeptiert, wenn er es vom Experten liest, bitte ich um entsprechende Klarstellung.
egal (der Erste)am 27.11.2020 | 11:28
Dann hat Bruno also jetzt endlich verstanden, dass die restlichen "80 % seiner Rente" bei seinem Konstrukt einen Abschlag von 7,2 % haben. Das freut mich...
Ach jaam 27.11.2020 | 12:45
Freuen Sie sich nicht zu früh. Nach Brunos bisherigen Beiträgen habe ich da so meine Zweifel.
Schadeam 27.11.2020 | 13:02
Das wird uns @Bruno dann in 6-8 Jahren sicher mitteilen. Und ich befürchte dass ich bis dahin deswegen keine Nacht durchschlafen kann aus Sorge dass der geniale Plan vielleicht nicht aufgeht. PS: und ich verstehe die diensthabenden Experten dass sie sich nicht mehr in diese Diskussion einschalten. Es gibt wichtigeres zu tun.
senf-dazuam 27.11.2020 | 13:52
Zitat von Bruno anzeigen
Hallo Bruno! Keine Abschläge gibt es aber erst ab der Regelaltersgrenze. Wenn Sie mit 63 besagte 13,8% Abschlag hinnehmen müssen, dauert es noch 46 Monate bis zu Regelaltersgrenze, also liegt diese bei 66/10, ab dann ist auch eine abschlagsfreie Rente (für besonders langjährig Versicherte) möglich.. Wenn Sie schon mit 64/10 die restlichen Entgeltpunkte versilbern wollen, dann sind da "nur noch" 7,2% Abschlag fällig. Oder machen wir noch die 100 Antworten voll? Vielleicht gibt'S dann ein goldenes Icon in der Liste :)
Connyam 27.11.2020 | 12:49
Kommt bei der ganzen Geschichte tatsächlich ein Mehrwert heraus? Welcher? Sind Rente und Grundrente der Frau und 20 %Teilrente wirklich höher als beide Renten ohne diesen Plan?
Jonnyam 27.11.2020 | 14:19
Zitat von senf-dazu anzeigen
... Ich will doch nichts "umwandeln". Einfach nur einen Teil der Rente vorab mit Abschlägen und den anderen Teil später ohne Abschläge. ...
Hallo Bruno! Keine Abschläge gibt es aber erst ab der Regelaltersgrenze. Wenn Sie mit 63 besagte 13,8% Abschlag hinnehmen müssen, dauert es noch 46 Monate bis zu Regelaltersgrenze, also liegt diese bei 66/10, ab dann ist auch eine abschlagsfreie Rente (für besonders langjährig Versicherte) möglich.. Wenn Sie schon mit 64/10 die restlichen Entgeltpunkte versilbern wollen, dann sind da "nur noch" 7,2% Abschlag fällig. Oder machen wir noch die 100 Antworten voll? Vielleicht gibt'S dann ein goldenes Icon in der Liste :)
Vielleich wäre es doch besser mit einer Scheidung + Versorgungsausgleich. Dann hätte die EX schon vorher etwas davon. Und die einkommensabhängige Grundrente ginge auch nicht durch die Lappen.
Brunoam 27.11.2020 | 15:24
@egal Welchen Teil von "den anderen Teil später OHNE Abschläge." verstehen Sie eigentlich nicht?
Bienchenam 27.11.2020 | 15:41
@Bruno fordern Sie "Ihre" Rentenauskunft an und lesen sie sich den "LETZEN" Satz vom Abschnitt F und dann gleich im Anschluss den Abschnitt H und Abschnitt I durch.
Ach jaam 27.11.2020 | 16:09
Dann hat Bruno also jetzt endlich verstanden, dass die restlichen "80 % seiner Rente" bei seinem Konstrukt einen Abschlag von 7,2 % haben. Das freut mich...
@egal Welchen Teil von "den anderen Teil später OHNE Abschläge." verstehen Sie eigentlich nicht?
Ich habe es doch geahnt. Bruno hat es immer noch nicht verstanden. Bei einigen klickert es eben erst, wenn er die Abschläge schwarz auf weiß in seinem Bescheid hat. Allerdings dauert es bis dahin ja noch Jahre und wer weiß, was bis dahin mit unserem Bruno ist?
Brunoam 27.11.2020 | 15:54
@ Bienchen Ich bin ja offen für alle konstruktiven Kommentare. Daher habe ich mir diese Abschnitte nochmals angesehen, verstanden und trotzdem keinen Wiederspruch zu meiner Planung festgestellt. Gruß Bruno
Brunoam 30.11.2020 | 11:09
Hallo Leute, ich habe heute bei einer lokalen Rentenberatung erfahren, dass es gar nicht möglich ist, bei Bezug einer TEIL- "Altersrente für langjährig Versicherte" die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" später zu beziehen. Dies ist erst ab Regelaltersgrenze möglich. Das hättet Ihr mir aber wirklich auch mal sagen können! Gruß Bruno
Galgenhumoram 30.11.2020 | 11:46
Zitat von Bruno anzeigen
Hallo Bruno, eine Erhöhung der Altersrente für nicht in Anspruch genommene Monate ist erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich und nicht bei einer vorgezogenen Altersrente wie z.B. der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sofern Sie eine Altersrente mit Abschlag nur als Teilrente gezahlt bekommen, werden in einer anschließenden Altersrente, die ohne Abschläge gezahlt werden kann, die Entgeltpunkte, die der Teilrente zugrundegelegen haben, weiterhin mit den Abschlägen berechnet und die Entgeltpunkte, die bisher noch nicht für die gekürzte Rente genutzt wurden, zuzüglich der seit Rentenbeginn neu hinzugekommenen Entgeltpunkte, ohne Abschäge berechnet.
Hallo Leute, ich habe heute bei einer lokalen Rentenberatung erfahren, dass es gar nicht möglich ist, bei Bezug einer TEIL- "Altersrente für langjährig Versicherte" die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" später zu beziehen. Dies ist erst ab Regelaltersgrenze möglich. Das hättet Ihr mir aber wirklich auch mal sagen können! Gruß Bruno
Was haben Sie nicht daran verstanden, dass eine Umwandlung zwischen 2 Altersrenten ausgeschlossen ist: das wurde Ihnen mehrfach mitgeteilt: nur das mit dem Verstehen scheint so eine Sache zu sein, aber Hauptsache der Berater konnte Ihnen endlich weiterhelfen.....nicht das es Ihnen irgendwann so geht, wie Ihrem Namensvetter, dem Bären
Aam 30.11.2020 | 15:25
Zitat von Galgenhumor anzeigen
Hallo Leute, ich habe heute bei einer lokalen Rentenberatung erfahren, dass es gar nicht möglich ist, bei Bezug einer TEIL- "Altersrente für langjährig Versicherte" die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" später zu beziehen. Dies ist erst ab Regelaltersgrenze möglich. Das hättet Ihr mir aber wirklich auch mal sagen können! Gruß Bruno
Was haben Sie nicht daran verstanden, dass eine Umwandlung zwischen 2 Altersrenten ausgeschlossen ist: das wurde Ihnen mehrfach mitgeteilt: nur das mit dem Verstehen scheint so eine Sache zu sein, aber Hauptsache der Berater konnte Ihnen endlich weiterhelfen.....nicht das es Ihnen irgendwann so geht, wie Ihrem Namensvetter, dem Bären
Das der Problembär nicht von ungefähr Bruno hieß, stand hier schon. Fiel aber der Zensur zum Opfer!
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