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Erhöhung EU Rente

von C.15.01.2007 | 12:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe einige Fragen zum Rentenrecht: 1. Mal angenommen, sie hat Mitte 2000 ein Antrag auf EU Rente gestellt. Anfang 2001 bekommt sie ihre Rente erstmalig ausbezahlt, rückwirkend. Sie hat jedoch bis Mitte 2002 in die Rentenkasse einbezahlt, bevor sicher war, das sie rückwirkend Rentenanspruch hat. Nun 2007 wird entschieden, das sie Dauerrente erhalten wird. Wie sieht die Berechnung der neuen Rente aus, wenn sie nach erstmaligen Rentenbezug eben noch eingezahlt hatte, wird das ab dato dann noch draufgerechnet oder erst wenn sie in Altersrente geht. ? 2. Wie sieht das aus, wenn sie Ende 2000 geheiratet hatte, sich 2007 wieder scheiden lässt und Anspruch auf Unterhaltsgeld von ihm hat bzw. er durch die Scheidung erworbene Rentenansprüche an sie abtreten muß. ? Wie werden diese abgetretenen Rentenansprüche berechnet und ab wann. ? Danke C.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 16.01.2007 | 08:38

Den Ausführungen von „bekiss“ kann ich nur zustimmen. Jedoch ist bezüglich der Scheidung und des Versorgungsausgleiches die Frage nicht ganz so einfach zu beantworten. Hier ist entscheidend, wer der Ausgleichsberechtigte und wer der Ausgleichsverpflichtete ist, wer von beiden bereits eine Rente bezieht und es spielen Unterhaltszahlungen ein Rolle. In dieser Angelegenheit sollten Sie sich für eine umfassende Beratung an eine Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

1 Antworten

bekissam 15.01.2007 | 20:43
1. Maßgeblich für die Berücksichtigung von Beiträgen ist der Zeitpunkt des Leistungsfalls (Eintritt der Erwerbsminderung). Später entrichtete Beiträge werden erst bei einem späteren Leistungsfall angerechnet (z. B. bei der Altersrente). 2. Nach Berechnung der ehezeitlichen Rentenanteile beider Ehepartner durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger ist die hälftige Differenz der in der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anwartschaften durch das Familiengericht zugunsten des Ausgleichsberechtigten Ehepartners zu übertragen bzw. zu begründen. Bezieht der Ausgleichsverpflichtete Ehepartner bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird diese Rente zunächst unverändert solange weiterhin gezahlt, bis der ausgleichsberechtigte Ehepartner ebenfalls eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht ("Rentnerprivileg").
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