Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sind und somit sozialversicherungspflichtigen Charakter haben.
Zum Arbeitsentgelt i.S. des § 96a SGB VI gehört jedoch nicht der Entgeltbestandteil, der im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird.
Wenn also Teile des Bruttoverdienstes sozialversicherungsfrei bleiben, weil sie im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung für die Finanzierung einer Betriebsrente verwendet werden, so werden diese Bruttobestandteile nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.