Hallo Bartlett,
das Ihnen bekannte Verfahren (verzögerte Übernahme/Weitergabe eines veränderten Beitragssatzes) gilt für Änderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (vgl. dazu § 247/3 SGB V).
Beim Zusatzbeitrag haben fast alle Krankenkassen in der Vergangenheit (z.T. mehrfach) Nachjustierungen vornehmen müssen. Diese Änderungen wirken erst nach 2 Monaten in der lfd Rentenzahlung.
Bei der Änderung des gesetzl. Pflegeversicherungsbeitrages (Erhöhung für Kinderlose) geht es um eine gesetzliche Regelung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes), die zum 01.01.2022 wirksam und anzuwenden ist.
Also ja, das ist so korrekt.
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