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Erläuterung zu SGB VI gesucht

von pitti10.03.2008 | 05:06
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7 Antworten

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Hallo miteinander, meine Frage bezieht sich auf den Unterabschnit "Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten" im SGB VI, "Rentenrechtliche Zeiten". Da heißt es in §58 Anrechnungszeiten, Punkt 5: "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte ...eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit." Wie soll ein Laie diesen Abschnitt generell verstehen, besonders in Zusammenhang mit §59 "Zurechnungszeiten". Dass Altersrenten da nicht hineinfallen, wird ja gesagt. Wie sieht es mit Witwen- od. Waisenrenten aus? Danke und Gruß pitti

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von Rentenüberprüfer kann zugestimmt werden. Also erhalten auch Witwen- und Waisenrenten eine Zurechnungszeit.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Durch den Bezug einer Witwenrente können Anrechnungszeiten für einen eigenen Rentenanspruch nicht erworben werden.

5 Antworten

Nixam 10.03.2008 | 07:27
Witwen- und Waisenrenten fallen da erst recht nicht rein, da sie nicht aus der eigenen Versicherung gezahlt wurden - Hinterbliebenenrenten. Der Versicherte hat ja die Möglichkeit - trotz Waisen- oder Witwenrentenbezugs - Hinterbliebenenrentenbezug, eigene Beitragszeiten zurück zu legen. Arbeitet er nicht, dann sind das ganz einfache Lücken in SEINEM VERSICHERUNGSVERLAUF da ja eine Rente aus EINEM ANDEREN VERSICHERUNGSVERLAUF bezogen hat. Nix
Wolfgangam 10.03.2008 | 09:27
Hallo Pitti, mehr als nur blanker Gesetzestext findet sich in der rvLiteratur der DRV: http://rvliteratur.bfa.de/index.htm (längere Ladezeit !) Wählen: - RH-SGB VI - §§ 51 - 75 - § 59 - im mittleren Fenster oben der Reiter 'Inhalt' Gruß w.
Rentenüberprüferam 10.03.2008 | 10:33
pitti, zugegebenermaßen, es ist tatsächlich nicht einfach aus einem Gesetzestext richtig zu interpretieren. Hinsichtlich der angeführten Zurechnungszeiten meine Deutung wie folgt: 1. Fälle bis 12-2000 Zurechnungszeien wurden bei Inanspruchnahme bis 12-2000 nur bis zum 55. Lbj + 20 Monate berücksichtigt, sofern man die Rente noch davor bezog. Die fehlende Zeit bis zum 60. Lbj war dann keine Zurechnungszeit und zählte für die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit. 2. Fälle ab 01-2001 - 12-2003 Für jede Rente, die man vor dem 60. Lbj in Anspruch nahm, wurde jetzt die Zurechnungszeit stufenweise auf das 60. Lbj angehoben, wurden also mehr Monate in die Zurechnungszeit mit eingerechnet. Es ga aber immer noch eine Differenz an Monaten bis zum 60. Lebensjahr, die nicht durch eine Zurechnungszeit belegt war. 3. Fälle ab 01.01.2004 Seit 01.01.2004 wird immer eine Summe Monate als "Zurechnungszeit" ermittelt, die bis zum vollendeten 60. Lbj. geht und im Monat der Renteninanspruchnahme vor dem 60. Lbj beginnt. Die Bewertung der Monate Zurechnungszeit für Fall 1 - 3 wird mit dem Gesamtleistungswert vorgenommen und damit ein Ausgleich zur Rente geschaffen für die Monate, für die man bis Endezeitraum nach Fall 1 - 3, nicht mehr berufstägig sein kann, oder im Todesfall, es sich ausschließt. Sie zählen deswegen als Anspruchsvoraussetzung mit. Jeder Monat zu Fall 1 - 3 bis zum 60. Lbj. der nicht als "Zurechnungszeit" gekennzeichnet ist, ist Rentenbezugszeit, die nicht mit zählt. Es kann ja auch jemand nach dem 60. Lebensjahr erst Erwerbsminderungsrente beziehen oder auch bei Todesfall nach dem 60. Lbj. Nach dem 60. Lebensjahr werden aber keine Zurechnngszeiten mehr ermittelt. Diese Zeiten sind dann auch nur Rentenbezugszeiten, die keinen Einfluss auf die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen haben.
pittiam 11.03.2008 | 11:27
Hallo Ihr fleißigen Antworter, ich möchte Euch allen herzlich für die Mühe danken, mir mit Erklärungen und dem Link auf die Sprünge zu helfen. :-) (Ich frage mich oft, warum Gesetzestexte generell nicht verständlicher gehalten werden, denn möglich ist das. Immerhin sind sie doch für das Volk verfasst. Logisch, dass nicht jeder erst ein paar Jahre dafür studieren kann, um sie zu verstehen.) Na ja, mal sehen, wann ich Euch wieder nerven komme. Danke Euch! Gruß pitti
pittiam 11.03.2008 | 13:16
Danke für die Antwort! Nur noch mal zum Verfestigen des Verständnisses: Aber Zeiten in denen z.B.eine Witwenrente gezahlt wird, der Empfänger aber nicht selbst durch eine Arbeit sozialversichert ist, sind keine ANRECHNUNGSzeiten für den Empfänger selbst, richtig? Danke und Gruß pitti
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