Hallo LS,
die Begrenzung auf 0,0833 Entgeltpunkte bezieht sich gemäss § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI auf das Zusammentreffen der Gutschrift der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und der Entgeltpunkte für vorhandene Beitragszeiten pro Kalendermonat.
Gemäss § 74 SGB VI werden nunmehr Zeiten der beruflichen Ausbildung höchstens mit 0,75 Entgeltpunkten, grundsätzlich aber mit 75 % des individuellen Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus der individuellen Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum bewertet.