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Ermittlung zusätzlicher (EP) für Zeiten beruflicher Ausbildung -Anl. 4 Rentenbescheid

von LS28.04.2008 | 18:01
1249 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage: Werden für die Ermittlung der Sollgröße und auch des Istwertes aus Zeiten beruflicher Ausbildung, die beitragsgemindert sind, auch die Monate "bg" aus beruflicher Ausbildung mit einbezogen, deren Monatswert oder ein Vielfaches davon >= 0,0833 ist, oder wird die Soll- und Istgröße nur aus den Werten ermittelt, deren Monatswert oder ein Vielfaches davon < 0,0833 ist?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo LS,

die Begrenzung auf 0,0833 Entgeltpunkte bezieht sich gemäss § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI auf das Zusammentreffen der Gutschrift der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und der Entgeltpunkte für vorhandene Beitragszeiten pro Kalendermonat.

Gemäss § 74 SGB VI werden nunmehr Zeiten der beruflichen Ausbildung höchstens mit 0,75 Entgeltpunkten, grundsätzlich aber mit 75 % des individuellen Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus der individuellen Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum bewertet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo LS,

eine Höherbewertung kommt für alle 36 Monate in Frage. Dies erfolgt indem für die Monate, für die weniger als 0,0625 EP bei den Beitragszeiten ermittelt wurden, zusätzliche EP errechnet werden. Diese sind dann ggf. auf 75 % der individuellen Gesamtleistungsbewertung zu begrenzen. Darüber hinaus empfehlen wir bei weiteren Unklarkeiten ein persönliches Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

2 Antworten

?am 28.04.2008 | 19:36
Hoffentlich versteht Lothar selbst, was er hier schreibt...?
LSam 29.04.2008 | 09:08
Hallo Expertin, es geht nicht um das Zusammentreffen mit KEZ, sondern um die Aufwertung von Zeiten, die man der beruflichen Ausbildung zuordnet. Überwiegend werden diese Zeiten in Anlage 3 als "beitragsgemindert" eingeordnet, zu Beginn der Anlage 4 aber auf 0,0833 aufgewertet und insoweit im Rechenabschnitt zur Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung nicht mehr als beitragsgemindert berücksichtigt. Es wird aber unterschieden, ob die Bewertung des Sachverhaltes, bezogen auf einen Monat, bereits zu 0,0833 EGPT geführt hat, weil für Monate, die darüber liegen, keine Aufwertung mehr vorgenommen wird. Unabhängig davon, dass diese Zeiten der beruflichen Ausbildung vorübergehend nicht mehr als beitragsgemindert gelten, wird in Anlage 4 geprüft, für welche Sachverhalte, die als beitragsgemindert gelten, zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln sind. An dieser Stelle werden auch die Zeiten der beruflichen Ausbildung, maximal die 36 Monate, wieder mit berücksichtigt. Mir ging es darum zu wissen, wenn eine Person 36 Monate als beitragsgeminderte Zeiten belegt hat, davon 30 Monate, in denen die Bewertung unter 0,0833 liegt und 6 Monate, wo sie gleich hoch oder höher war, die zu ermittelnden zusätzlichen EGPT errechnet werden aus den 36 Monaten "bg" oder nur aus den 30 Monaten, wo der Wert kleiner 0,0833 war?
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