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Experten-Antwort

Erneute Rentenantragstellung nach Ablehnung

von Niko Gnema06.03.2015 | 17:57
2074 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, letztes Jahr habe ich einen Erwerbsminderungsantrag gestellt und wurde abgelehnt wegen fehlender Beiträge - von 36 Pflichtmonaten fehlten mir 6 Monate. Meine Erwerbsminderung würde jedoch anerkannt. Inzwischen erfülle ich diese Voraussetzung, habe also in den letzten mehr als 36 Monate Pflichbeiträge. Kann ich jetzt wieder einen Antrag stellen? Danke und Gruß

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2015 | 15:29

Hallo Niko Gnema,

Sie können natürlich noch mal einen Antrag stellen.

Allerdings würde ich Ihnen raten, sich vorher mal in der Auskunft- und Beratungsstelle der DRV kundig zu machen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Diese müssen zwingend vorliegen.

14 Antworten

Schorscham 06.03.2015 | 20:54
Ob eine erneute Antragsstellung Sinn macht, hängt davon ab, wann Ihre rentenrelevante Erwerbsmiderung eingetreten ist. Brennende Häuser kann man bekanntlich nicht mehr gegen Feuer versichern. Bei Erwerbsminderungen ist es ähnlich.
KSCam 06.03.2015 | 23:11
Wird wohl nichts bringen, weil die bislang fehlenden Beiträge zwar inzwischen vorliegen, aber wohl nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Das Bild von Schorsch mit den brennenden Häusern ist gut - eine Versicherung hilft zwar, aber nur wenn die Bedingungen bereits vor dem Brand erfüllt waren - so ist es auch mit den Rentenbeiträgen.
Rentenzombieam 08.03.2015 | 19:07
Rentenzombieam 08.03.2015 | 19:09
Wird wohl nichts bringen,
Alles Blödsinn! Jeder kann nach der Ablehnung so oft Antrag stellen, wie er will. Kostenlos! Das kann keiner verbieten!
Falke63am 08.03.2015 | 20:30
So ein Quatsch Hotrod. Auch bei Vorliegen von 100 Pflichtbeiträgen nach Eintritt des Leistungsfalles entsteht kein Rentenanspruch für EM Rente. Natürlich darf man einen neuen Antrag stellen, aber der ist nur Zeit und Geld Verschwendung. Die DRV hat auch anderes zu tun, als Anträge ständig wieder abzulehnen.
HotRodam 08.03.2015 | 19:58
SO ist es ! Die DRV-Hardliner Schorsch und KSC wollen den Fragesteller um seine zustehenden Ansprüche bringen !
Kotgraupenspasmusiam 08.03.2015 | 21:26
Alles Blödsinn! Jeder kann nach der Ablehnung so oft Antrag stellen, wie er will. Kostenlos! Das kann keiner verbieten!
SO ist es ! Die DRV-Hardliner Schorsch und KSC wollen den Fragesteller um seine zustehenden Ansprüche bringen !
HotRod hat Recht! Endlich macht mal auch ein anderer den Mund auf und zeigt den DRV-Bütteln, wo es langgeht. Endlich wehren sich aufrechte Bürger gegen die Unterdrückung und Ausplünderung durch korrupte Politiker und Behördenwillkür! Weiter so!!!!!!""
Nick L. Beckam 09.03.2015 | 07:06
Beide haben grundsätzlich nicht ganz Recht, aber jeder ein bisschen. Es kommt hier darauf an, ob bei Niko im ersten Verfahren schon geprüft wurde, ob Erwerbsminderung überhaupt vorliegt. Wenn das schon geprüft wurde und man festgestellt hat, dass zwar eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung vorliegt, zum ermittelten Leistungsfall jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, bringt auch jeder nachfolgende Antrag nichts, denn man wird jedes Mal zum gleichen Ergebnis kommen und den Antrag ablehnen – vorausgesetzt, der Leistungsfall ist korrekt ermittelt worden. Wenn jedoch im ersten Verfahren die Erwerbsminderung gar nicht geprüft wurde, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren, kann es nun schon etwas bringen, erneut einen Antrag zu stellen, wenn diese nun erstmalig erfüllt sind. Denn dann wird auch ermittelt werden, ob eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung überhaupt vorliegt. Eine Rente wird dann aber wohl nur gezahlt werden, wenn diese Erwerbsminderung auch aktuell eingetreten ist und nicht schon seit einem länger zurückliegenden Zeitpunkt vorliegt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren. Grundsätzlich darf auch jeder so viele und so oft Anträge stellen, wie er möchte. Die Anzahl erhöht jedoch nicht die Erfolgsaussichten. Unsachlichkeit übrigens auch nicht...
GroKoam 09.03.2015 | 09:55
Was an " meine Erwerbsminderung wurde anerkannt" verstehst Du nicht?
Schorscham 09.03.2015 | 10:35
Noch Fragen?
Niko Gnemaam 09.03.2015 | 11:31
Ok. Ich denke ich habe jetzt alles verstanden. Die Erwerbsminderung ist von DRV geprüft und der Leistungsfall ist korrekt ermittelt worden zum angegenenem Zeitpunkt. Ich kann daran nichts ändern. Ich bin weiterhin erwerbsgemindert und dies steht ausser Frage. Ich glaube auch nicht, dass mir eine erneute Antragstellung etwas bringen könnte. Ich habe mich leider auf die Auskünfte meines ver.di Beraters verlassen, ohne mich vorher selbst zu informieren. Ich wollte mich bei ihm damals nur vergewissern, dass ich die Voraussetzungen nicht erfülle. Er meinte, dies würde nicht stimmen und bestand darauf, dass der Antrag gestellt wird. Es war mir auch eine Lehre für die Zukünft, man kann sich nur auf sich selbst verlassen. Vielen Dank für Euere Hilfe und informationsreiche Antworten. Schöne Grüße Niko
Claraam 09.03.2015 | 10:58
Nick hat doch nichts Falsches geschrieben. Er hat lediglich versucht, beiden gegensätzlichen Positionen aufzuzeigen, wer wo Recht hat und wer wo Unrecht hat. Unabhängig vom konkreten Fall und ganz allgemein. Wer das nicht verstanden hat, hat den Beitrag nicht richtig gelesen.
Schorscham 09.03.2015 | 14:16
Ach nein? Wenn das keine Falschbehauptung war, was war das denn dann sonst?
W*lfgangam 09.03.2015 | 19:01
Ergänzend: Hallo Niko Gnema, wenn auch die 'besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen', abweichend von den 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor EM-Eintritt, geprüft worden sind/überhaupt eine Rolle spielen, Seite 8 und 12 im folgenden Merkblatt: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… ist da vor Altersrente leider nichts zu machen. Tipp: Vielleicht um einen Schwerbehindertenausweis bemühen, damit frühestmöglich eine Altersrente zwischen 60 - 62 (mit 10,8 % Abschlag) beginnen kann. Gruß w.
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