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Experten-Antwort

Erstattung Krankenkassenbeiträge

von Osterhase31.03.2021 | 08:56
426 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich habe im Oktober auf Empfehlung meines Facharztes einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Ich lebe zurzeit von einer kleinen Erbschaft und zahle meine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse. Im Falle eines positiven Rentenbescheids, würden mir die Krankenkassenbeiträge rückwirkend erstattet ? und bei Teilerwerbsminderung zur Hälfte ? und wie sieht es mit der Regel "Zahlung ab 7. Monat aus ? ........... so viele Fragen, aber schon mal besten Dank Osterhase

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Osterhase"!

Mit der Rentenantragstellung dürften Sie auch den Vordruck (Meldung Krankenversicherung der Rentner) ausgefüllt haben, der an die letzte Krankenkasse weitergeleitet wurde, damit von dort geprüft werden kann, ob Sie die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt haben.

Sollte dieses der Fall sein, wird der Rentenversicherungsträger von Ihrer Rente Beiträge einbehalten.

Sollte dieses nicht der Fall sein, sollten Sie einen Antrag auf Zahlung eines Beitragszuschusses stellen (soweit dieses noch nicht geschehen ist).

Hinsichtlich der bereits gezahlten Beiträge - und einer möglichen Erstattung - wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und lassen sich entsprechend beraten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Was wäre wenn?am 31.03.2021 | 11:44
Warten Sie zunächst mal die Entscheidung über die Gewährung der Erwerbsminderungsrenta ab. Aus dem Bescheid ergeben sich dann schon einige Antworten und falls Sie diese dann nicht verstehen, können Sie sich ja mit konkreten Fragen zum Rentenbescheid nochmal melden.
Siehe hieram 31.03.2021 | 12:05
Wenn Sie bei der KK die Beitragspflicht 'richtig' beantragt haben, dann werden bei einer Bewilligung der EM-Rente die Beiträge selbstverständlich verrechnet. Mit 'richtig' meine ich, dass Sie bereits mit Rentenantragstellung auch die Versicherung in der KvdR bei Ihrer KK beantragt haben, die Ihnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bereits ab Antragstellung zusteht. Sofern dies noch nicht erfolgt ist, sollten Sie das dringend jetzt schon mal mit der KK klären. Informationen zur KvdR finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Falls die KVdR für Sie nicht in Frage kommt, weil Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie aber ab Bewilligung der Rente Anspruch auf Zuschüsse, die zu beantragen sind. Informationen hierzu und auch zu weiteren Fragen zur EM-Rente, auch wegen der 7 Monate, werden Ihnen ausführlich in dieser Broschüre erklärt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Siehe hieram 31.03.2021 | 12:10
Bitte beachten auch Sie, dass bereits ab Rentenantragstellung eine Versicherung in der KvdR möglich sein kann, deshalb ist es durchaus sinnvoll, nicht erst den EM-Renten-Bescheid abzuwarten (!!), sondern sich zeitnah darum zu kümmern. Sollte dann später keine EM-Rente bewilligt werden, wird das von Seiten der KK korrigiert.
Osterhaseam 31.03.2021 | 13:57
Vielen herzlichen Dank allen Antwortgebern.
Deutsche Rentenversicherung
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