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Experten-Antwort

Erstattung KV Beiträge bei beschäftigten Rentner

von F. Müller28.04.2012 | 19:14
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Sehr geehrtes Expertenteam, nachfolgendes Beispiel habe ich auf Ihrer hp gefunden (aus dem Jahr 2010): Beispiel: Gesetzliche Rente im Jahr 2010: 1.500 Euro; Betriebsrente: 500 Euro; Arbeitsverdienst: 2.000 Euro. Das Gesamteinkommen dieses Rentners von 4.000 Euro monatlich ist mit Beitragsabzügen zur Krankenversicherung belegt worden: Der Verdienst und die gesetzliche Rente mit 7,9 Prozent, die Betriebsrente sogar mit 14,9 Prozent. Da die Bemessungsgrundlage für die Beiträge (3.750 €) durch die Einkünfte dieses Rentners um 250,00 Euro pro Monat überschritten wurde, sind für 2010 aus 12 x 250 Euro die 7,9 Prozent aller Beiträge zu erstatten, die von der gesetzlichen Rente abgezogen wurden - zusammen 237 Euro. Frage: Weshalb werden nicht die 14,9 % (2010) auf die Betriebsrente erstattet? Lautet die Reihenfolge der Verbeitragung nicht 1. Arbeitsentgelt aus Beschäftigung 2. gesetzl. Rente 3. Betriebsrente (Versorgungsbezüge)? Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort. MfG Müller

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Krankenversicherung nicht positionieren kann. Die gesetzliche Krankenkasse kennt sich in ihrem eigenen Recht (SBG V) doch am besten aus. Fragen Sie doch mal nach, nach welcher gesetzlichen Grundlage die Erstattung erfolgt und in welcher Höhe.

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4 Antworten

W*lfgangam 28.04.2012 | 19:47
Hallo F.Müller, in diesem Fall wenden Sie sich bitte an die gesetzliche KK zwecks Erstattung der zu viel erhaltenen Beiträge (sie nimmt gern alles, zahlt aber nur auf Antrag zurück ;-) Gruß w.
Gigiam 29.04.2012 | 11:21
Hallo F. Müller, W*lfgang hat zwar grundätzlich recht. Aber ein einfacher Blick in das Gesetz tut es auch: "Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt." (§ 238 SGB V) Gigi
F. Mlleram 29.04.2012 | 15:25
Vielen Dank für Eure Antworten. Ich hab mir mal die §§ 230 ff. SGB V angeschaut undn überlege, ob im konkreten Fall die Vorschrift des 230 SGB Anwendung findet: § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter: Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. ====================== Aufgrund des letzten Satzes ergibt sich dann die Schlussfolgerung, dass lediglich der Beitrag aus dem übersteigenden Teil der BBG aus der gesetzl. Rente erstattet wird. Die Rangfolge aus 238 SGB V würde ja bedeuten, dass zum Schluss das Arbeitseinkommen (Arbeitsentgelt aus Beschäftigung) am Ende verbeitragt wird. Dann könnte ja der Arbeitgeber seinen Anteil auch geltend machen, was aber laut Informationen der KK definitiv ausgeschlossen ist. VG und einen schönen Sonntag. F. Müller
F. Mlleram 29.04.2012 | 15:25
Vielen Dank für Eure Antworten. Ich hab mir mal die §§ 230 ff. SGB V angeschaut undn überlege, ob im konkreten Fall die Vorschrift des 230 SGB Anwendung findet: § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter: Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. ====================== Aufgrund des letzten Satzes ergibt sich dann die Schlussfolgerung, dass lediglich der Beitrag aus dem übersteigenden Teil der BBG aus der gesetzl. Rente erstattet wird. Die Rangfolge aus 238 SGB V würde ja bedeuten, dass zum Schluss das Arbeitseinkommen (Arbeitsentgelt aus Beschäftigung) am Ende verbeitragt wird. Dann könnte ja der Arbeitgeber seinen Anteil auch geltend machen, was aber laut Informationen der KK definitiv ausgeschlossen ist. VG und einen schönen Sonntag. F. Müller
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