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Erstattung meiner Rentenversicherungsbeiträge

von Daniel28.05.2015 | 10:51
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Zusammen, vielleicht kann mir hier ja geholfen werden. Ich arbeite seit Januar 2010 im Justizvollzug und wurde im Juni 2011 als Beamter auf Widerruf ernannt. Im Zuge der Ernennung habe ich einen Antrag auf Auszahlung meiner eingezahlten Beiträge gestellt. Als Antwort erhielt ich, dass die Auszahlung möglich sei, weil ich nur 59 Monate einbezahlt habe, ich jedoch auf meine Ernennung auf Lebenszeit warten müsse. Im März diesen Jahres erhielt ich meine Urkunde zur Lebenszeit und rief bei meiner zuständigen Sachbearbeiterin an, um anzufragen, ob ich erneut einen Antrag stellen solle und welche Belege die Rentenversicherung von mir benötige. Dort sagte man mir, dass im August 2012 ( Ich habe für ca. 80€ bei einem Verein für 6 Wochen Fußball gespielt) ohne mein Wissen für 1 1/2 Monate in meine Rentenversicherung eingezahlt wurde und ich nun über den maximalen Bereich der Monate bin. Nun wollte ich mal fragen, ob das alles so richtig ist und ob ich nicht die Möglichkeit habe, irgendetwas zu unternehmen, um mir nicht doch meine Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Ich bedanke mich vorab schon mal für alle Nachrichten. Schöne Grüße, Daniel

11 Antworten

hinten wie von vorneam 28.05.2015 | 12:16
Ich sehe es anders als Nanu Aber. Für mich klingt die Sachverhaltsschilderung stimmig. Die Fußballspielerei wurde vom Verein wohl ohnehin (zu recht) als geringfügige Beschäftigung angemeldet. Zumindest deute ich das „ohne mein Wissen“ so, das klingt nach dem Arbeitgeber-Pauschalbetrag. Wartezeitmonate werden auch aus einer geringfügigen Beschäftigung ermittelt. Zwar nur anteilig, aber auch, wenn nur ein einziger Beschäftigungstag vorliegen würde, ergäbe der anteilig ermittelte Monat aufgerundet immer 1 – vorausgesetzt, es liegt keine weitere geringfügige Beschäftigung (in den 59 Monaten) vor. Die Beitragserstattung ist daher m. E. nicht mehr möglich, die allgemeine Wartezeit ist (und bleibt) erfüllt. Die Erstattung war auch zu keiner Zeit möglich, weil die 24monatige Wartefrist seit Wegfall der letzten Versicherungspflicht erst im Juni 2013 endetet und die Fußball-Beschäftigung innerhalb dieser Frist ausgeübt wurde. Sie wurde also auch nicht „verpasst“.
Nanu Aberam 28.05.2015 | 11:51
Hallo Daniel, wenn die Fussballspielerei :-) im Voraus ein zeitlich befristeter "Vertrag" war, dann können Sie eine Änderung bei der Minijobzentrale beantragen, da es sich auch um eine sog. "kurzfristige Beschäftigung" gehandelt haben könnte. Somit wäre die meldung vom verein zu stornieren und schwupps wären ihre 59 Monate wieder da. Ob die Erstattung Sinn macht? Kann man jetzt noch nicht sagen. Wenn Sie immer Beamter bleiben, sicherlich. Wenn nicht, dann nicht. MfG
hinten wie von vorneam 28.05.2015 | 12:43
Ah, verstehe. Sorry. Ja, der Arbeitnehmer selbst ist versicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 2 SGB VI). Jedoch hat der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung für die geringfügige Beschäftigung zu leisten (§ 163 Abs. 8 i. V. m. § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI), so dass das Hinzukommen eines Monats aus der Fußballbeschäftigung zum Versicherungskonto m. E. korrekt ist (und bleibt).
Nanu Aberam 28.05.2015 | 12:35
Hallo vhwvv, ja, nix anderes habe ich geschrieben. Minijob mit Anmeldung korrekt erfolgt. Wenn es sich jedoch um ein im voraus zeitlich befristetes Arrangement gehandelt hat, dann gilt... Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Daher wäre die AG meldung zu stornieren gewesen. Nachzulesen auf der DRV-Bund Seite zum Thema "Geringsfügigkeitsrichtlinien". MfG
KSCam 28.05.2015 | 12:45
.....dass sich ein Fußballer im August mal einfach so (befristet) für 6 Wochen bei einem Verein anmeldet, wäre doch "eher untypisch"......so gesehen liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung keine kurzfristige Beschäftigung vor......eher wahrscheinlich ist doch, dass das Ende nach 6 Wochen aus anderen gründen erfolgte und nicht von vorn herein klar war..... Folge alles OK und aus dem minijob hat sich ein Monat ergeben und daher liegen nun 60 Monate vor mit der Folge dass die Erstattung nicht geht.....
Nanu Aberam 28.05.2015 | 12:50
;-) irgendwie haben wir alle bisschen Recht :-) @KSC, vermutlich stimmt Ihre Prognose, dann gibt's keine Kohle zurück. @vhwvv, nee, bei einer "echten" kurzfristigen Beschäftigung erfolgt i.d.R tatsächlich keine Meldung, da auch keine Pauschbeträge vom AG gezahlt werden müssen. MfG
Danielam 28.05.2015 | 13:00
Erst mal Danke für die vielen Antworten. Auch wenn das Ergebnis wohl negativ bezüglich der Auszahlung ausfällt...
Nanu Aberam 28.05.2015 | 13:03
ach Daniel, soviel isch es ja au net ;-) Und wenn alle Stricke reißen, versuchen Sie es nochmal mit Fussball. LG und nur nette "Insassen" wünscht Nanüchen
Robam 28.05.2015 | 13:55
Setzen Sie sich mit der Minijobzentrale in Verbindung und klären Sie, ob überhaubt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Amateursportler üben keine Beschäftigung aus, wenn sie den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen sondern zum Ausgleich oder zur Erholung aus mitgliedschaftsrechtlicher Bindung ausüben. Eine Vergütung bis zu 200 Euro im Monat ist dabei unschädlich. Bei Vertragsamateuren sind es allerdings anders aus.
Nanu Aberam 28.05.2015 | 13:06
Nanu Aberam 28.05.2015 | 13:04
ach Daniel, soviel isch es ja au net ;-) Und wenn alle Stricke reißen, versuchen Sie es nochmal mit Fussball. LG und nur nette "Insassen" wünscht Nanüchen
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