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Erstattung SV-Beiträge

von Klaus17.12.2007 | 10:09
1286 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, im Rahmen einer Betriebsprüfung ist vom Betriebsprüfer bemängelt worden, dass ich u.U. seit Gründung der GmbH (22.10.1995) zu Unrecht SV-Beiträge abgeführt haben könnte. Der Betriebsprüfer hat von mir Unterlagen angefordert. Nun habe ich mich erkundigt und mitbekommen, dass ich die SV-Beiträge zurückbekommen kann. Was muss ich da tun? Der Betriebsprüfer hat noch keine Entscheidung gefällt und mir mitgeteilt, dass er dieses Jahr nicht mehr dazu kommt. Gibt es da Fristen, die ich zu beachten habe?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Abführung von SV Beiträgen gründet in der Annahme der Rentenversicherungspflicht. Noch 1995 nahm diese Beurteilung die Einzugsstelle für die SV Beiträge (gesetzliche Krankenkasse) vor.

Soweit im damaligen Bescheid das Recht oder der zugrunde liegende Sachverhalt falsch angewandt wurde, so liegt insoweit (aus Ihrer Sicht) ein rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt vor, der grundsätzlich unter Anwendung der Vorschrift des § 44 SGB X aufgehoben werden kann.

Insoweit gilt für die Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit die 4 Jahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

ja, da ist ein Fauxpas unterlaufen - peinlich....

Der Thread wurde korrigiert.

MfG

2 Antworten

Schwarzwälderam 17.12.2007 | 10:41
Ab nächstem Jahr tritt das SGB IV Änderungsgesetz in Kraft. Danach werden nur noch für max. 4 jahre rückwirkend Beiträge erstattet. Sie sollten sich also auf jeden Fall noch dieses Jahr etwas schriftliches vom Betriebsprüfer geben lassen, das rückwirkend keine Versicherungspflicht besteht und ich würde Ihnen raten schon vorab formlos einen Antrag auf Erstattung der Beiträge noch dieses Jahr zu stellen. Ob eine komplette Erstattung sinnvoll ist sollten Sie in einer Beratung bei Ihrer zuständigen Beratungsstelle abklären.
Steffenam 18.12.2007 | 15:47
Zwei kleine Bemerkungen zum Beitrag des "Experten": Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach den §§ 26, 27 SGB IV, da es sich um zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge handelt. Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 44 SGB X (nicht nach § 45 SGB X). Eine zehnjärige Verjahrungsfrist sieht der § 44 SGBX nicht vor. Hier ist vielmehr darauf zu drängen, dass der Beanstandungsbescheid noch dieses Jahr erlassen wird (Änderung der Verjährungsregel (siehe Beitrag Schwarzenwälder). Vorsorglich würdde ich den Erstattungsantrag stellen (kann auch erstmal formlos sein).
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