Die Abführung von SV Beiträgen gründet in der Annahme der Rentenversicherungspflicht. Noch 1995 nahm diese Beurteilung die Einzugsstelle für die SV Beiträge (gesetzliche Krankenkasse) vor.
Soweit im damaligen Bescheid das Recht oder der zugrunde liegende Sachverhalt falsch angewandt wurde, so liegt insoweit (aus Ihrer Sicht) ein rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt vor, der grundsätzlich unter Anwendung der Vorschrift des § 44 SGB X aufgehoben werden kann.
Insoweit gilt für die Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit die 4 Jahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X.
MfG