Rechtswirksam entrichtete Beiträge können grundsätzlich nicht erstattet werden, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen vorliegen. Nach Eintritt der Erwerbsminderung entrichtete Beiträge sind bei einem späteren Leistungsfall (des Alters oder wegen Todes) zu berücksichtigen.
Nach § 210 Abs. 1 SGB 6 werden Beiträge auf Antrag erstattet
– Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
– Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
– Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht,
– Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsanspruch zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht.
Auf Antrag werden nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB 6 Beiträge auch an Versicherte erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, sofern die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
Der Kreis der erstattungsberechtigten Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, wurde durch den erleichterten Zugang zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB 6 und § 232 SGB 6 kleiner. Durch den Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB 6 a. F. kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 nur noch für ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, die auch nach Anwendung von zwischen- oder überstaatlichen Regelungen n i c h t zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, in Betracht.
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