Bis Juni 1942 erfolgte für alle Versicherten die Beitragszahlung zur Rentenversicherung grundsätzlich durch Einkleben von sog. Beitragsmarken in eine Versicherungskarte (auch Quittungskarte oder landläufig Invalidenkarte genannt).
Da Sie lose Beitragsmarken aufgefunden haben, sind diese Beiträge nicht rechtswirksam entrichtet worden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen. Sie können die Marken als Andenken behalten.
Die "Verrechnungsbescheinigungen" dürften die Quittungen für die hinterlegten original Versicherungskarten sein. Die darauf enthaltenen und rechtswirksam entrichteten Beiträge (eingeklebten Marken) müssen bei der Berechnung der Rente Ihrer kürzlich verstorbenen Großmutter berücksichtigt worden sein.