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Experten-Antwort

Erstattung von RV Beiträgen

von Sebastian Bartonneck01.03.2017 | 10:43
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8 Antworten

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Hallo. Ich habe bei der Rentenversicherung einen Antrag gestellt auf Erstattung von meinen Rentenversicherungsbeiträgen, da ich Beamter bin. Und Kollegen teilten mir mit, dass ich nun die Möglichkeit habe diese erstatten zu lassen. In dem antwortschreiben von der Rentenversicherung würde mir mitgeteilt, dass mir keine Beträge erstattet werden. Hier wird erwähnt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die allgemeine Wartezeit von Jahren mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllt ist. Nun bin ich verwirrt, da ich dachte, dass wenn ich schon solange gewartet habe, die Beträge ausgezahlt werden. Habe ich die Möglichkeit diese dennoch erstattet zu bekommen, da ich keine Lust habe, dass diese dann auf meine Pension angerechnet werden, wenn ich diese dann bekomme. Über so eine Erstattung erfährt man erst wenn einer dies schon gemacht hat, da ich davor noch nie davon gehört habe. Besteht die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Da ich ja nicht wusste, ab wann man dies machen muss oder kann. Meine Beitragszeiten waren vom 04.09.00 bis 30.09.08. Seit dem 01.10.08 bin ich in das Beamtenverhältnis eingetreten. Den Antrag habe ich gegen Ende 2016 eingereicht, da ich erst so spät von so einer Möglichkeit erfahren habe. Danke für evtl. Antworten. Mit freundlichen Grüßen Sebastian

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Bartonneck,

eine Beitragserstattung ist in Ihrem Fall ausgeschlossen.

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7 Antworten

Malteam 01.03.2017 | 10:59
Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Beitragszeiten erfüllt haben, scheidet eine Beitragserstattung aus. Da kann die Rentenversicherung auch nichts ändern. Mit der Antragsfrist/Stellung auf die Beitragserstattung hat das nichts zu tun. § 210 SGB VI siehe Broschüre / Seite 14 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
Manuelam 01.03.2017 | 11:17
Die allgemeine Wartezeit ist keine Frist, sondern eine Mindestversicherungszeit. Wer mindestens 5 Jahren an Beiträgen in der RV hat, hat mit der Regelaltersgrenze einen Rentenanspruch und kann sich die Beiträge nicht mehr erstatten lassen. Nur wenn diese 5 Jahre noch nicht erreicht sind, ist die Erstattung möglich.
Schadeam 01.03.2017 | 11:21
Vielleicht noch was zur Erklärung: Wartezeit = Mindestversicherungszeit. Sie bekommen keine Beitragserstattung weil Sie über 5 Beitragsjahre haben und damit später mal einen Rentenanspruch. Damit wie lange Sie mit dem Antrag ge"wartet" haben hat das gar nichts zu tun. Und dass es bei gesetzlichen Regelungen nicht darauf ankommt auf was "Sie Lust" haben, sollte Ihnen als Beamter doch klar sein. Klare Angelegenheit, weil eben so im Gesetz geregelt.
Klugpuperam 01.03.2017 | 11:29
Nun ja, da gäbe es noch eine Möglichkeit, die Beiträge erstattungsfähig zu machen, aber die steht wohl nicht wirklich zur Debatte: Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit und Verzug ins vertragslose Ausland. Dann könnten nach 2 Jahren die Beiträge erstattet werden. Ehrlicherweise muss man ja auch sagen, dass eine Beitragserstattung nicht immer Sinn macht. Hängt dann ja auch vom Versorgungsrecht ab.
KPJMKam 01.03.2017 | 13:05
Hallo. Früher waren es mal etwas anders geregelt und Du hättest Erstattung bekommen. Das ist aber geändert worden. Wann weiß ich nicht genau. Aber ich habe hier eine alte Broschüre Nr.11 der BFA von 09/02 76. Auflage. Die habe ich 2003 auf einer Ausstellungsinfo der BFA bekommen, Da sind noch die alten Bedingungen. Vielleicht hast Du ja Deine Info von älteren Kollegen als diese Bedingungen noch galten.
Sebastian Bartonneckam 01.03.2017 | 16:06
Vielen Dank für die Antworten.
W*lfgangam 01.03.2017 | 22:16
Zitat von KPJMK anzeigenausblenden
Hallo KPJMK, auch damals schon war eine Beitragserstattung ausgeschlossen, wenn die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erreicht war. Die Mindestversicherungszeit von nur noch 5 Jahren für das 'Altersruhegeld ab 65' wurde bereits 1984 eingeführt, davor waren noch 15 Jahre erforderlich. Gruß w. PS: ich habe noch Broschüren, die ein wenig älter sind ...auf dem Schwarzmarkt sicher 5 EP wert ;-)
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