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Experten-Antwort

Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge im Minijob

von Milo07.03.2023 | 17:46
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forenteilenehmer und Experten, ich habe nachfolgend einen etwas komplexen Fall. Die Kurzfassung, durch eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung wurde festgestellt, dass meine Mutter zu hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Die Frage ist, ob sie sich diese erstatten lassen kann und welche Folgen das hat. Die Langfassung: Meine Mutter Jahrgang 1953, bezieht seit 1.10.2018 eine Regelaltersrente als 99% Teilrente. Das war auch der früheste mögliche Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersrente möglich war. Die 99% Teilrente erhält sie aus dem folgenden Hintergrund. Die Teilzeitbeschäftigung, welche sie beim Renteneintritt schon seit mehreren Jahrzehnten hatte, hat sie auch danach wie gehabt fortgeführt. Deshalb dann die 99% Teilrente, damit die Rentenversicherungsbeiträge in ihrem Rentenkonto einfließen. Zusätzlich hat meine Mutter zum 1.1.2019 einen Minijob aufgenommen, bei dem sie 150 € monatlich verdient. Im Personalfragebogen hat sie wahrheitsgemäß angegeben, dass sie mit der Teilzeitbeschäftigung weiterhin eine andere Arbeitsstelle hat. Ebenso hat sie beim Minijob angegeben, dass sie nicht die Befreiung der Rentenversicherungspflicht möchte und somit auch beim Minijob Beiträge für die Rentenversicherung abführt. Normalerweise gibt es die beiden Optionen: 1) Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Rentenversicherungsbeiträge, dann zahlt nur der Arbeitgeber 15% auf das Gehalt ein 2) Der Arbeitnehmer möchte die Rentenversicherungsbeiträge, dann zahlt der Arbeitgeber 15% und der Arbeitnehmer zusätzlich 3,6% vom Gehalt ein Und aus welchen Gründen auch immer, kommt es dann zu einer falschen Anmeldung beim Minijob die zur Folge hat, dass meine Mutter zu hohe Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Der Arbeitgeber meldet meine Mutter hätte neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung, obwohl sie das im Personalfragebogen anderslautend angegeben hatte. Dadurch das meine Mutter nur 150€ im Minijob verdient, ist sie unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 €. Der Arbeitgeber zahlt wie gehabt die 15% auf den tatsächlichen Lohn, also die 150€. Meine Mutter zahlt aber nicht nur die 3,6% auf die 150 €, sondern auf die bis zu den 175 € noch fehlenden 25 €, sowohl den Arbeitgeberanteil von 15% als auch den Arbeitnehmeranteil von 3,6% in Summe also 18,6%. Zu der ganzen Thematik der Mindestbeitragsbemessungsgrenze beim Minijob, gibt es anbei auch eine eigene Webseite von der Minijob-Zentrale die das erklärt. https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/rentenversicheru… In Beträge hat meine Mutter also statt 5,40 € (3,6% auf 150€) zusätzlich noch 4,65 € (18,6% auf 25€), in Summe also 10,05 € gezahlt. Von Ihrem Gehalt von 150 € wurden diese 10,05 € monatlich abgezogen und sie hat 139,95 € ausgezahlt bekommen. Der zu hohe Rentenbeitrag war weder meiner Mutter noch dem Arbeitgeber aufgefallen und meine Mutter hat auch jährlich einen Rentenbescheid erhalten, in dem diese abgeführten Beiträge berücksichtigt wurden. Für das Jahr 2019 hat dieser Minijob mit einem für die Rentenversicherung angenommen Jahresgehalt von 2.100 € (175 € x 12 Monate) zu 0,054 Rentenpunkten geführt (2.100 €/39.301 € Westdeutscher Durchschnitt 2019). Aktuell gab es dann bei der Firma, wie wohl alle vier Jahre üblich, eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Dabei wurde festgestellt, dass bei meiner Mutter nicht die 175 € Mindestbeitragsbemessungsgrenze hätte angewendet werden dürfen, da sie noch die weitere Hauptbeschäftigung hat. Meine Mutter hätte also statt der monatlich abgezogenen 10,05 € nur einen Beitrag von 5,40 € zahlen müssen (3,6% von 150€). Für den Arbeitgeber macht der Fehler keinen Unterschied, da dieser ohnehin nur die 15% auf das tatsächliche Gehalt zahlt. Wäre das von Anfang an richtig berechnet worden, dann hätte das tatsächliche Jahresgehalt von 1.800 € (150 € x 12 Monate) zu 0,046 Rentenpunkten geführt (1.800 €/39.301 € Westdeutscher Durchschnitt 2019). Aus diesem Grund hat meine Mutter aktuell einen Antrag von der Minijob-Zentrale erhalten, mit dem sie sich die jährlich zu viel gezahlten 55,80 € an Rentenversicherungsbeiträgen (4,65 € x 12 Monate) wieder erstatten lassen kann. Ich habe bei der Minijob-Zentrale nachgefragt, ob meine Mutter die falsch gezahlten Beiträge einfach in der Rentenkasse eingezahlt lassen kann, damit die Rente nicht neu berechnet wird und somit der vorhandene Rentenpunkt von 0,054 erhalten bleibt und nicht auf 0,046 gekürzt wird. Die Mitarbeiterin von der Minijob-Zentrale konnte mir dahingehend auch keine Aussage geben, da dies die Rentenversicherung betrifft. Sie würde den Antrag von meiner Mutter nur weiterleiten. Sie ist sich aber nicht sicher, ob die Rentenversicherung unabhängig davon, ob meine Mutter die Erstattung beantragt, die tatsächlichen Einnahmen von 1.800 € jährlich zur Berechnung nimmt (0,046 Rentenpunkte) da die angenommen 2.100 € falsch waren (0,054 Rentenpunkte). Auch war fraglich, ob meine Mutter sich überhaupt die zu viel gezahlten Beiträge erstatten lassen kann, da sie schon Rente bezieht und somit von der Einzahlung profitiert hat. Meine Frage wäre, was passiert, wenn meine Mutter, die zu viel gezahlten Beiträge erstatten lässt und was passiert, wenn sie das nicht macht. Es war leider nicht nur das Jahr 2019 betroffen, sondern auch die nachfolgenden Jahre. Viele Dank für eure Hilfe und viele Grüße Milo

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Milo,

nach Ihrer Darstellung wurden die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger beanstandet. Wurden die Beiträge beanstandet, so sind sie auch zu erstatten - grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte hier einen Antrag auf Erstattung gestellt hat oder nicht.

Die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge würde hier vom für das Versicherungskonto des Beschäftigten zuständigen Rentenversicherungsträger bearbeitet werden, weil die zu Unrecht gezahlten Beiträge zumindest zum Teil bereits Bestandteil einer Rentenleistung sind. Vom Rentenversicherungsträger ist daher zu prüfen, ob ein Erstattungsausschluss für die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vorliegt.

Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich daher direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Milo,

die von Ihnen dargestellte Option bezieht sich nicht auf des Erstattungsverfahren des § 26 SGB IV (für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) selbst, sondern auf die Sonderregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur „irrtümlichen Pflichtbeitragszahlung“ (§ 202 SGB VI). Diese erlaubt es unter bestimmten Bedingungen, dass die irrtümlich gezahlten und zu erstattenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als freiwillige Beiträge gelten bzw. dass für den Zeitraum freiwillige Beiträge gezahlt werden können.

Ob diese Option bei Ihrer Mutter zum tragen kommen kann, hängt insbesondere davon ab, ob Ihre Mutter in dieser Zeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt war. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich ggf. direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Den Gesetzestext zu § 202 SGB VI finden Sie übrigens hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0201_225/0202/0202_1992_01_01.html

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2 Antworten

Miloam 10.03.2023 | 09:46
Hallo Experten-Team, vielen dank für eure schnelle Rückmeldung. Ich würde gerne Nachfragen, weil Ihr schreibt wurden die Beiträge beanstandet, so sind sie auch zu erstatten - grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte hier einen Antrag auf Erstattung gestellt hat oder nicht. Das verwirrt mich etwas, weil das Antragsformular vermittelt mir ein anders Bild. Das Antragsformular findet sich mit den "Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" unter dem folgenden Weblink: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Am Ende vom Antragsformular stehen eigentlich die drei folgenden Optionen: Option 1) Arbeitgeber UND Arbeitnehmer verzichten auf Erstattung Option 2) Arbeitgeber UND Arbeitnehmer beantragen Erstattung Option 3) Nur Arbeitgeber beantragt Erstattung Das suggeriert mir zumindest, das es nicht grundsätzlich zu einer Erstattung kommen muss. Da meine Mutter nur den Mehrbeitrag der Rentenversicherung getragen hat und somit der Arbeitgeber auch keinen finanziellen Nachteil erlangt hat, könnte auch nur sie etwas Erstatt bekommen. Da meine Mutter schon Rente erhält und nicht möchte, das es wieder zu einer neuen Berechnung und wahrscheinlichen Kürzung der Rente kommt, würde sie eigentlich auf die Erstattung verzichten wollen. Jetzt steht leider bei der Option 1 im Antragsformular, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Erstattung verzichten, dann kann dies zwar als freiwillige Rentenzahlung gewertet werden, aber nur wenn diese freiwillige Rentenzahlung auch zulässig war. Dahingehend habe ich nachgesehen und meinem vernehmen nach, ist eine freiwillige Rentenzahlung für meine Mutter aus drei Gründen nicht möglich: 1) Wegen den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Hauptbeschäftigung 2) Wegen den gerechtfertigten Rentenversicherungsbeiträgen durch den Minijob 3) Dadurch das sie bereits Altersrente bezieht Könnt ihr mir bitte mitteilen, verstehe ich das wirklich richtig das meine Mutter nicht die zu viel gezahlten Beiträge im Rentenkonto belassen kann oder gibt es irgendeine Möglichkeit das diese als freiwillige Beiträge gewertet werden? Die "Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" scheinen das Thema gerade zu behandeln, aber das ist so komplex geschrieben, ich kann das beim besten Willen nicht nachvollziehen. Vielen dank für eure Hilfe Viele Grüße Milo
Abschlägeam 10.03.2023 | 11:04
Zitat von Milo anzeigenausblenden
Milo schrieb

Hallo Experten-Team,

vielen dank für eure schnelle Rückmeldung. Ich würde gerne Nachfragen, weil Ihr schreibt wurden die Beiträge beanstandet, so sind sie auch zu erstatten - grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte hier einen Antrag auf Erstattung gestellt hat oder nicht.

Das verwirrt mich etwas, weil das Antragsformular vermittelt mir ein anders Bild. Das Antragsformular findet sich mit den "Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" unter dem folgenden Weblink:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2019/verrechnung_erstattung_zu_unrecht_gez_beitraege.html

Am Ende vom Antragsformular stehen eigentlich die drei folgenden Optionen:

Option 1) Arbeitgeber UND Arbeitnehmer verzichten auf Erstattung

Option 2) Arbeitgeber UND Arbeitnehmer beantragen Erstattung

Option 3) Nur Arbeitgeber beantragt Erstattung

Das suggeriert mir zumindest, das es nicht grundsätzlich zu einer Erstattung kommen muss.

Da meine Mutter nur den Mehrbeitrag der Rentenversicherung getragen hat und somit der Arbeitgeber auch keinen finanziellen Nachteil erlangt hat, könnte auch nur sie etwas Erstatt bekommen.

Da meine Mutter schon Rente erhält und nicht möchte, das es wieder zu einer neuen Berechnung und wahrscheinlichen Kürzung der Rente kommt, würde sie eigentlich auf die Erstattung verzichten wollen.

Jetzt steht leider bei der Option 1 im Antragsformular, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Erstattung verzichten, dann kann dies zwar als freiwillige Rentenzahlung gewertet werden, aber nur wenn diese freiwillige Rentenzahlung auch zulässig war.

Dahingehend habe ich nachgesehen und meinem vernehmen nach, ist eine freiwillige Rentenzahlung für meine Mutter aus drei Gründen nicht möglich:

1) Wegen den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Hauptbeschäftigung

2) Wegen den gerechtfertigten Rentenversicherungsbeiträgen durch den Minijob

3) Dadurch das sie bereits Altersrente bezieht

Könnt ihr mir bitte mitteilen, verstehe ich das wirklich richtig das meine Mutter nicht die zu viel gezahlten Beiträge im Rentenkonto belassen kann oder gibt es irgendeine Möglichkeit das diese als freiwillige Beiträge gewertet werden?

Die "Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" scheinen das Thema gerade zu behandeln, aber das ist so komplex geschrieben, ich kann das beim besten Willen nicht nachvollziehen.

Vielen dank für eure Hilfe

Viele Grüße

Milo

Klären Sie dies alles bitte mit der zuständigen DRV, bei der die Unterlagen vorliegen, für dieses Forum ist Ihr Fragenkatalog zu komplex. Und ob es reicht, "NEIN,freiwillige kann man nicht bezahlen, wenn gleichzeitig sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt", ist in dieser 'Rentnerkombination' auch nur dort abschließend festzustellen. Viel Erfolg und alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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