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Zur Experten-Antwort springenHallo Milo,
nach Ihrer Darstellung wurden die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger beanstandet. Wurden die Beiträge beanstandet, so sind sie auch zu erstatten - grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte hier einen Antrag auf Erstattung gestellt hat oder nicht.
Die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge würde hier vom für das Versicherungskonto des Beschäftigten zuständigen Rentenversicherungsträger bearbeitet werden, weil die zu Unrecht gezahlten Beiträge zumindest zum Teil bereits Bestandteil einer Rentenleistung sind. Vom Rentenversicherungsträger ist daher zu prüfen, ob ein Erstattungsausschluss für die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vorliegt.
Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich daher direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Hallo Milo,
die von Ihnen dargestellte Option bezieht sich nicht auf des Erstattungsverfahren des § 26 SGB IV (für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) selbst, sondern auf die Sonderregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur „irrtümlichen Pflichtbeitragszahlung“ (§ 202 SGB VI). Diese erlaubt es unter bestimmten Bedingungen, dass die irrtümlich gezahlten und zu erstattenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als freiwillige Beiträge gelten bzw. dass für den Zeitraum freiwillige Beiträge gezahlt werden können.
Ob diese Option bei Ihrer Mutter zum tragen kommen kann, hängt insbesondere davon ab, ob Ihre Mutter in dieser Zeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt war. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich ggf. direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Den Gesetzestext zu § 202 SGB VI finden Sie übrigens hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0201_225/0202/0202_1992_01_01.html
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