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Experten-Antwort

Erstattunganspruch Arbeitgeber

von Tochter15.04.2015 | 09:56
1881 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, meinem Vaer wurde rückwirkend die volle EM Rente genehmigt. Da er zwischenzeitlich Krankengeld und ALG bezogen hat haben diese Stellen auch schon einen Erstattunganspruch bei der DRV gestellt. Der Arbeitgeber meines Vaters will jedoch keinen Erstattungsanspruch bei der DRV geltend machen sondern dies direkt mit meinem Vater abrechnen. Die Frage ist jetzt kann der Arbeitgeber das einfach machen, also sich aussuchen bei wem er die Forderungen stellt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.04.2015 | 08:55

Hallo Tochter,

der Arbeitgeber hat gegenüber dem Rentenversicherungsträger keinen Erstattungsanspruch. Vielmehr kann der Arbeitgeber im Wege des Anspruchsübergangs den Krankengeldzuschuß nach Ablauf der Lohnfortzahlung geltend machen. Allerdings ist diese Abtretung nachrangig gegenüber den Erstattungsansprüchen beispielsweise der Krankenkassen. Da meist die komplette Nachzahlung von der Krankenkasse gefordert wird, verbleibt die Forderung des Arbeitgebers unerfüllt. Daher wendet er sich gleich an den Rentenbezieher.

6 Antworten

Saraham 15.04.2015 | 11:10
Was soll denn bitte beim Arbeitgeber erstattet werden? Da gibt es nichts zu erstatten. Er hatte wahrscheinlich 6 Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld. Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich geregelt und ist nicht erstattungsfähig. Warum auch?
?am 15.04.2015 | 10:57
Seit wann macht ein Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend?
Tochteram 15.04.2015 | 11:12
Der Arbeiteber hat noch Krankengeldzuschuss gezahlt. Ist das nicht erstattungsfähig?
Kai-Uweam 15.04.2015 | 11:28
Der Krankengeldzuschuss ist erstattungsfähig, ja. Ob der AG das direkt mit Ihrem Vater klärt oder über die RV ist m.E. Geschmackssache. Letzten Endes läuft es auf das gleiche hinaus.
=//=am 15.04.2015 | 12:29
Da es sich um Krankengeldzuschuss handelt (vermutlich öffentlicher Arbeitgeber?), wird sich der Arbeitgeber an Ihren Vater halten, denn auf die Rentennachzahlung wird die Krankenkasse in voller Höhe Erstattungsanspruch geltend machen. Da bleibt von der Rentennachzahlung in der Regel nichts übrig.
Jonasam 15.04.2015 | 14:25
Hallo Tochter, Krankengeldzuschuss stellt Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI dar. Es wird nicht mehr berücksichtigt, sobald der Zuschuss an den Arbeitgeber zurückgezahlt wurde. Früher konnten Arbeitgeber diesen Zuschuss vom RV-Träger fordern (Abtretung im Tarifvertrag sah dies teilweise vor). Dies ist nicht mehr möglich (BSG-Urteil). Der Arbeitgeber muss sich das Geld vom Arbeitnehmer zurückholen. Er hat keinnen Anspruch auf eine Erstattung vom RV-Träger. Die Erstattungsvorschriften des SGB X können nur von Sozialleistungsträgern in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber ist KEIN Sozialleistungsträger. Daher wird er den Zuschuss direkt vom Arbeitnehmer fordern. MfG Jonas
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