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Experten-Antwort

Erstattungsanspruch

von Michaela16.07.2012 | 16:39
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Meine Mutter hat eine teilweise Erwerbsminderung bezogen und rückwirkend die volle Erwerbsminderung erhalten. In der Zeit der teilweisen EM-Rente hat sie noch Krankengeld erhalten. Ist die überzahlte teilw. Erwerbsminderung mit der ÜZ zu verrechnen und dann der EA der KK oder ist der EA der Krankenkasse vorrangig? Wo finde ich das im Gesetz? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michaela,

wie von "zelda" bereits zutreffend und ausführlich beschrieben, hat sich die Verfahrensweise beim rückwirkenden Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geändert. Grund ist das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts. Die Erstattungsforderung der Krankenkasse ist nun aus der ungekürzten Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Verrechnung der bereits geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu befriedigen.

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4 Antworten

zeldaam 16.07.2012 | 21:02
Nachtrag: Die Regionalträger der DRV rechnen wohl genauso nach der "neuen" Methode: Zitat aus den Rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 103 SGB X: R3.12 Wechsel in der Leistungsart Wird neben einer Rente (z. B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit) rückwirkend eine höhere Rente (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters) geleistet, handelt es sich um zwei eigenständige, voneinander unabhängige Rentenansprüche. Für einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB 10 steht daher nicht nur die Differenz von beiden Renten zur Verfügung, sondern der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf die Rentennachzahlung der höheren Rente ohne interne Verrechnung der bereits ausgezahlten Beträge der niedrigeren Rente (ISRV:NI:FAVR 2/2011 3) (ISRV:NI:AGFAVR 3/2011 5). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden ist und später aufgrund eines Anerkenntnisses, Vergleichs oder Urteils vom ursprünglichen Rentenbeginn an Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Beispiel 7: Seit 01.01.2011 wird lfd. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i. H. v. mtl. 600,00 Euro gezahlt. Mit Bescheid vom 15.03.2012 wird rückwirkend ab 01.01.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. mtl. 1200,00 Euro bewilligt, die Rente wird laufend ab 01.05.2012 angewiesen. Lösung: Da beide Rentenansprüche unabhängig nebeneinander bestehen, steht für den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB 10 ein Betrag von 4.800,00 Euro zur Verfügung (4 Monate je 1.200,00 Euro). Eine interne "Verrechnung" der bereits gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (4 Monate je 600,00 Euro) hat nicht zu erfolgen. zelda
zeldaam 16.07.2012 | 20:51
Hallo Michaela, eine direkte Rangfolge finden Sie im Gesetz nur zusammengestückelt, folgendermaßen: Anspruch der KK : §§ 103 und § 107 SGB X Danach hat die KK einen Anspruch auf Ersatz des KG aus der Nachzahlung Rückwirkender Wegfall des Zahlungsanspruches auf die teilweise EM bei Bezug einer vollen EM- Rente für den gleichen Zeitraum : § 89 SGB VI In welcher Reihenfolge diese beiden Vorschriften anzuwenden sind- nun da ist in letzter Zeit eine Änderung eingetreten: (Folgendes Beispiel: tw. EM 500 Euro pro Monat, volle EM 1000 EM pro Monat, Krankengeld 800 Euro pro Monat) Bisher wurde bei der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente folgendermaßen gerechnet: volle EM- Rente 1000 Euro abzüglich der bereits gezahlten tw. EM- Rente (500 Euro) = 500 Euro zur Verfügung stehende Nachzahlung ) also § 89 zuerst Krankengeld höher (800 Euro) → Krankenkasse erhält maximal die Nachzahlung, der Rentner nichts mehr. Nach § 50 SGB V konnte die Krankenkasse die verbleibenden 300 Euro Krankengeld nicht zurückfordern. Der Rentner hat also für einen Nachzahlungsmonat bekommen: 500 Euro tw. EM + 800 Euro Krankengeld = 1300 Euro, die Krankenkasse hat 300 Euro „Miese“ gemacht. Der Rentner hat also „Plus“ gemacht, weil die volle EM erst nachträglich bewilligt wurde. Neuerdings sieht sich zumindest die DRV Bund an dieses nette Urteil (B 5 KN 4/08 R) bzw . ein gleichlautendes Urteil gebunden: www.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=9d91ab62a39c1c01f0f56e60c5233529&nr=11853&pos=0&anz=1 Danach muss jetzt „anders herum „ gerechnet werden volle EM = 1000 Euro, zuerst Erstattungsanspruch der KK abrechnen = 800 Euro : Krankenkasse bekommt gesamtes Krankengeld zurück, es verbleiben noch 200 Euro Nachzahlung aus der vollen EM- Rente, erst dann ist die tw. EM- Rente dagegen zurechnen: - 500 Euro = 300 Euro überzahlte Rente, welche die Rentenversicherung vom Rentner zurückfordert ( § 89 zuletzt) Jetzt hat der Rentner 1000 Euro bekommen (also den Betrag der vollen EM – Rente ) : 500 Euro tw. EM + 800 Euro Krankengeld – 300 Euro Rückforderung von der DRV , die Krankenkasse hat ihr Krankengeld voll zurückbekommen. Der Rentner hat also jetzt keinen Vorteil mehr daraus, das die volle EM- Rente erst nachträglich gewährt wurde. Macht „viel Spass“, die neue Verfahrensweise und ist auch nicht gerade leicht den Versicherten zu vermitteln. MfG zelda
Claire Grubeam 16.07.2012 | 21:10
§ 89 SGB 6 - Mehrere Rentenansprüche "Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet." Soweit die Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich gewährt wird, sind die bereits durch Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleisteten Beträge aufzurechnen. Die Krankenkasse hat nach § 50 SGB 5 einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe der gleichzeitigen Rente (§ 103 SGB 10). Krankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, ist nach § 96a Abs. 3 SGB 6 auf die Rente anzurechnen.
Claire Grubeam 16.07.2012 | 22:01
Die Krankenkasse hat jeweils einen Erstattungsanspruch auf den vollen Rentenbetrag. Das ist durch die Rechtsprechung so entschieden worden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://openjur.de/u/169769.html#
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