Hallo txpoutq1,
ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist). Hierzu zählt das Arbeitslosengeld I.