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Erstattungsanspruch des Grundsicherungsamtes

von Egemen24.10.2008 | 18:58
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte ForumteilnehmerIn, sehr geehrte ExpertIn, bei der Klärung folgender Fragen wäre ich für sachliche und nützliche Informationen sehr dankbar: Der Sacherhalt: Der betroffene erhält seit Februar 2005 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 450,00 € aus Dauer und lebt seit August 2008 allein. Seine Miete beträgt rund 600,00 € monatlich, so dass er einen Antrag auf Grundsicherung stellen musste. Das Grundsicherungsamt gewähte ihm ab dem August 2008 entsprechend Leistungen. Wegen der rückwirkende Anerkennung von Kindererziehungszeiten war ein Widerspruchs- und später Klageverfahren anhängig. Es stellte sich bei dem Klageverfahren heraus, dass er doch einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und damit verbunden eine höhere Rente, und zwar rückwirkend ab dem Februar 2005. Die DRV ist nun mit der Neuberechnung der Rente beschäftigt. Die rückwirkende Neuberechnung der Rente für den Zeitraum ab Februar 2005 bis der Bewilligung der Leistungen aus dem Grundsicherung wird zeigen, in welcher Höhe er als Gesamtsumme für rückwirkende Zeiten erhalten kann. Frage: Kann das Grundsicherungsamt Erstattungsansprüche für die Zeit von Februar 2005 bis August 2008 (Bewilligungsdatum der Leistungen nach Grundsicherung) gegenüber dem DRV Geltend machen, obwohl der Betroffene für diese Zeitraum keine Leistungen nach Grundsicherung erhalten hat ? Für nützliche Hinweise und Informationen danke ich im Voraus! Egemen

6 Antworten

Realistam 24.10.2008 | 19:02
Eigenes Einkommen vermindert den Grundsicherungsanspruch. Dabei ist es unerheblich, wann der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag der DRV entstanden ist. Es gilt nämlich das sogenannte Zuflussprinzip. Wenn z.B. jemand im Jahr 2008 bedürftig wird und eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 erhält, dann wird dieser Erstattungsbetrag, eventuell vermindert um bestimmte Freibeträge, ebenfalls auf den Leistungsanspruch angerechnet.
Grusiam 24.10.2008 | 19:02
Nein, denn der Anspruch muß gleichzeitig sein. Freuen Sie sich aber bitte nicht zu früh. Das Grundsicherungsamt könnte eventuell prüfen, ob die auszuzahlende Nachzahlung zunächst einmal dazu führt, dass vorübergehend kein Bedarf an Grundsicherungsleistungen mehr besteht und die nachträglich erlangten eigenen Mittel zunächst aufzubrauchen sind. Damit kenne ich mich aber leider nicht genauer aus. Sie sollten sich beim Grundsicherungsamt informieren oder unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Schiko.am 25.10.2008 | 09:04
Freue mich natürlich"Realist" eine realistische frage stellen zu können Meinen sie dies mit der anrechnung der steuerstattung aus dem jahre 2007, bankgutschrift in 2008 so. Vor der erstattung: 351 Regelsatz 600 Miete, In dieser höhe als einzelperson kaum vorstellbar ? 931 Bedarfsermittlung minus 450 Nettorente 481 Grundsicherung Monat Mai 2008: 351 Regelsatz 600 Miete Heizuung 931 Bedarfsermittlung minus 450 Nettorente sowie 1000 steuererstattung für das jahr 2007 am 2.5.08 1000 ./. euro(hier gibt es keine freibeträge zu berücksichtigen). 0 Grundsicherung für mai, vorher/nachher wieder normal 481. @ frau egemen, nehme an sie wissen, kinder vor 1.1.1992 26,56 zu- sätzliche rente je Kind, ab 1.1.1992 geboren 79,68 je kind. Um wieviel kinder geht es ? Danke im voraus für beide antworten im interesse aller leser hier. Mit freundlichen Grüßen.
Egemenam 25.10.2008 | 12:16
Zunächst ganz herzlichen Dank an User Grusi, Realist und Schiko! Es geht um die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für ein im Jahr 1988 geborenes Kind. Es ist zutreffend, dass für ein Kind aus dem Jahr 1988 nur ein EP gutgeschrieben wird. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten von rund 10 Jahre weitere Vorteile in Form von Werterhöhung mit sich bringt, was bedeutet, dass bei der mit der Berücksichtigung von Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten insgesamt mehr als 26,56 € monatlich gerechnet werden kann. Oder, irre ich mich ? Herzliche Grüße Egemen
Realistam 25.10.2008 | 14:06
Hallo @Schiko., nach meinem Kenntnisstand kann eine Einkommensteuererstattung in entsprechender Höhe auch die GRUSI-Ansprüche der Folgemonate mindern. Inwieweit sich die Anrechnungsregelungen zwischen dem SGB_II und dem SGB_XII unterscheiden, weiß ich nicht. Wer Geldleistungen nach dem SGB_II bezieht, (ALG_II oder Sozialgeld), kann vom eigenen Einkommen zunächst eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie die tatsächlichen Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen absetzen. Für Arbeitseinkommen gelten noch weitere Freibeträge in Abhängigkeit von der Verdiensthöhe. Das bereinigte Einkommen wird dann mit den GRUSI-Ansprüchen verrechnet. Ein höheres Einkommen, z.B. Lottogewinn oder Erbschaft, wird auf einen "angemessenen" Zeitraum aufgeteilt. Das heißt, es gibt solange keine GRUSI-Leistungen mehr, bis das eigene Geld aufgebraucht ist. Bevor sich nun wieder irgendein "Haar in der Suppe-Suchender" daran macht, eventuelle Unstimmigkeiten in meinem Beitrag zu suchen, um mir dann genüsslich ans Bein zu Pinkeln, weise ich in aller Form darauf hin, dass ich für jede Fehlerkorrektur sehr dankbar bin! MfG
Schiko.am 25.10.2008 | 15:28
Inzwischen muß ja das wort " Grundsicherung" für alles mögliche herhalten. Lasse keine zweifle aufkommen, ich meinte die seit 1.1.2003 geltende grund- sicherung besonders für rentenbezieher über 65, aber auch personen über 18 jahre die voll erwerbsgemindert sind. Da haben ja in der regel nur miete und heizungskosten platz. Für die aufteilung der steuererstattung hatte ich ja keine eigene meinung, stellte nur das zufluss- prinzip zur debatte. Mit freundlichen Grüßen.
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