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Experten-Antwort

Erstattungsanspruch Krankenkasse bei Umwandlung Teil Eu-Rente in volle Eu-Rente

von katrin_6518.12.2013 | 00:06
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bezog laufend 1775 Euro Krankengeld. Seit 11/2011 wurde mir 500,- Teil Eu-Rente bewilligt und vom Krankengeld gekürzt. Im März 2013 wurde mir rückwirkend zum 10/2012 eine volle Eu-Rente in Höhe von 1000,- Euro monatlich gewährt. Das Krankengeld betrug bis zu diesem Zeitpunkt 1275 Euro monatlich (1775€ Krankengeld - 500€ Rente = 1275€). Aus der Rentennachzahlung über ca.6000€ (da rückwirkend) erhebt nun die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch über die volle Eu-Rente von 6 x 1000€, obwohl sie auch schon die Teilrente in Höhe von 500€ vom Krankengeld gekürzt hat. Allerdings fordert die Rentenversicherung von mir die Teilrente ab 10/2012 zurück. Folglich habe ich bei der Rentenversicherung Schulden in Höhe von ca.3000€, die ich niemals erhalten habe. Die Krankenkasse beruft sich bei ihrer meiner Meinung nach sozial ungerechten doppelten Forderung auf ein BSG-Urteil vom 7.September 2010. Der Fall bei diesem Urteil unterscheidet sich allerdings in einigen Faktoren. Meines Erachtens dürfte die Krankenkasse bei ihrem Erstattungsanspruch an die Rentenversicherung nur die Differenz zwischen Voll- und Teilrente einfordern. Ansonsten frage ich mich, ob ich von der Krankenkasse das Krankengeld für die in Abzug gebrachte Teilrente zurückfordern kann, da ich sonst ca.3000€ Schulden bei der Rentenversicherung habe. Gegen den Rückforderungsbescheid der Rentenversicherung habe ich bereits Widerspruch eingelegt. Ich bitte um Rat, wie ich mich verhalten soll und ob ich Aussicht auf eine Rückerstattung habe bzw. ob die Krankenkasse tatsächlich im Recht ist. Vielen Dank und liebe Grüße, Katrin

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2013 | 07:15

Im konkreten Fall sollte natürlich zunächst die Entscheidung des RV-Trägers über den Widerspruch abgewartet werden. Zu den rechtlichen Grundlagen können wir aber wie folgt Stellung nehmen:

Der Klarheit wegen gehen wir bei Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich bei den bewilligten Renten um eine teilweise und eine volle Erwerbsminderungsrente handelt. Das Krankengeld durfte nur um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, wenn diese von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wurde. Das scheint nach Ihrer Schilderung der Fall zu sein. Der Anspruch auf Krankengeld endet ab dem (auch rückwirkendem) Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Beginn dieser Leistungen entsteht auch kein neuer Krankengeldanspruch. Die 1.275 Euro Krankengeld wurden (unter Anrechnung der 500 Euro teilw. Erwerbsminderungsrente) ab dem 01.10.2012 überzahlt:

1.275 Euro x 6 Monate = 7.650 Euro überzahltes Krankengeld

Es besteht in diesen Fällen nach dem Urteil des BSG vom 07.09.2010 (Az.: B 5 KN 4/08 R) seitens der Krankenkasse gegenüber dem RV-Träger tatsächlich ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung in voller Höhe. Das BSG hat dazu folgendes entschieden:

"Wird anstelle einer Rente (z. B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit) rückwirkend eine höhere Rente (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters) geleistet, handelt es sich um zwei eigenständige, voneinander unabhängige Rentenansprüche. Für einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X steht daher nicht nur die Differenz von beiden Renten zur Verfügung, sondern der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf die Rentennachzahlung der höheren Rente ohne interne Verrechnung der bereits ausgezahlten Beträge der niedrigeren Rente."

Dem Urteil folgen die RV-Träger. Ist das Krankengeld - wie in Ihrem Fall - höher als die Rente, darf die Krankenkasse den Differenzbetrag allerdings nicht vom Versicherten zurückfordern. Der Krankenkasse wird der Nachzahlungsbetrag von 6 x 1.000 Euro erstattet. Es verbleiben Ihnen somit für 6 Monate jeweils 275 Euro (= 1.650 Euro) überzahltes Krankengeld, auf welches Sie durch die rückwirkende Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch mehr hatten. Allerdings haben Sie seitens des RV-Trägers für 6 Monate jeweils 500 Euro (= 3.000 Euro) teilw. Erwerbsminderungsrente tatsächlich erhalten, welche durch die rückwirkende volle Erwerbsminderungsrente verdrängt und - rückschauend betrachtet - überzahlt wurde. Aus diesem Grund werden vom RV-Träger 3.000 Euro an überzahlter Rente von Ihnen zurückgefordert.

Fazit zu dem von Ihnen geschilderten Fall:Ein Anspruch auf Krankengeld hat durch die rückwirkende Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr bestanden und wurde in Gesamthöhe von 7.650 Euro überzahlt. Auch die teilweise Erwerbsminderungsrente wurde in einer Gesamthöhe im gleichen Zeitraum um 3.000 Euro überzahlt. Insgesamt überzahlt wurden 10.650 Euro.

Die Nachzahlung auf die volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 6.000 Euro deckt die Forderung nicht. Die Krankenkasse hat nur Anspruch auf die 6.000 Euro Nachzahlung, die 1.650 Euro dürften Ihnen gegenüber nicht zurück gefordert werden. Die Rückforderung des RV-Träger Ihnen gegenüber beläuft sich auf 3.000 Euro.

4 Antworten

Kaiam 18.12.2013 | 08:45
Diese Verrechnung kann so nicht richtig sein, das sagt schon der gesunde Menschenverstand. Also alle Unterlagen und ab zur Beratungstelle der DRV, außerdem Widerspruch bei der KK einlegen. Man muss sich nicht alles gefallen lassen!
=//=am 18.12.2013 | 10:23
JEDER mit gesundem Menschenverstand ist Ihrer Meinung. Aber LEIDER ist dieses Verfahren nach dem BSG-Urteil vom 07.09.2010 anzuwenden. Auch die DRV ist mal wieder die Dumme, denn wenn der Erstattungsanspruch der KK oder der Agentur für Arbeit tatsächlich voll zu erstatten ist, muß die DRV (nicht die KK oder AfA) das Geld vom Rentner zurückfordern. Völlig abstrus, was sich das BSG da wieder einfallen lassen hat. Wenn man allerdings Beträge gar nicht erst erhalten hat, können diese auch nicht zurückgefordert werden. @katrin_65: Halten Sie den Widerspruch auf jeden Fall aufrecht mit der Begründung, dass Sie die Beträge, die nun zurückgefordert werden, überhaupt nicht erhalten haben. Machen Sie eine detaillierte monatliche Aufstellung über alle Rentenbeträge, die Ihnen überwiesen wurden. Dann verlangen Sie ebenso eine genaue Aufstellung, wie sich die Überzahlung zusammensetzt. Wenn Sie nicht weiterkommen, sollten Sie evtl. die Hilfe eines Anwalts, Sozialverbandes o.ä. in Anspruch nehmen.
katrin65am 18.12.2013 | 19:47
Vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde morgen mit der Beratungsstelle der DRV Kontakt aufnehmen und versuchen dort eine Klärung herbeizuführen. Ich halte Euch auf dem Laufenden. Liebe Grüße, Katrin
katrin65am 27.12.2013 | 23:11
Liebes Experten Team, vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft. Ich finde es ungerecht, dass ich nach diesem Urteil, nur weil mir vor Bewilligung der vollen Eu-Rente eine Teil Eu-Rente bewilligt wurde, auch noch Rückzahlungen an die Rentenversicherung zu leisten habe. Hätte ich gleich die volle Eu-Rente beantragt, wäre mir keine Schuldenfalle entstanden. Meiner Meinung nach eine soziale Ungerechtigkeit. Ich kann nur von Glück reden, dass es sich nur um ein paar Monate handelt, wo sich beide Renten überschneiden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Viele Grüße, Katrin
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