Im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ist das doppelte Überschreiten grundsätzlich nicht zulässig. Der Hinzuverdienst ist der jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.
Ausnahmsweise kann das doppelte Überschreiten im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst zulässig sein, wenn dort ein durch Besonderheiten höherer Hinzuverdienst erzielt wird, wie zum Beispiel durch Mehrarbeit oder Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Ähnliches
In diesen Fällen ist zunächst der Verdienst ohne Besonderheiten den einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Wird mit dem Hinzuverdienst ohne Besonderheiten eine einfache Hinzuverdienstgrenze eingehalten, ist zu prüfen, ob mit dem Hinzuverdienst mit Besonderheiten auch das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die doppelte Hinzuverdienstgrenze eingehalten, ist die Rente in der entsprechenden Höhe zu zahlen. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Hinzuverdienst mit Besonderheiten die einfache/doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine nächstniedrigere Rente einhält.
Werden bereits mit dem Verdienst ohne Besonderheiten sämtliche einfachen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, ist das doppelte Überschreiten nicht zulässig.
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