Ich kann dem Beitrag von "Paula" nur beipflichten.
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Ich kann dem Beitrag von "Paula" nur beipflichten.
Die Gerichtsbarkeit in Sozialrechtsangelegenheiten wird in der ersten Instanz ausgeübt durch das Sozialgericht, in der zweiten Instanz durch das Landessozialgericht und in der dritten und letzten Instanz durch das Bundessozialgericht.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gebühren an. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten, müssen Sie die Rechtsanwaltskosten tragen.
Nach dem Vorverfahren entscheidet das Sozialgericht in erster Instanz. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann Berufung in zweiter Instanz beim Landessozialgericht eingelegt werden. Beim Bundessozialgericht kann Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes in dritter und letzter Instanz eingelegt werden.
Vor dem Landesozialgericht ist kein Anwaltszwang.
Liebe user/in "kati", es ging nicht um sinvoll oder nicht sinnvoll, es geht lediglich um formelle Regelungen!
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