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Erstmals Minijob 5h pro Woche. Was bedeutet das?

von Helga 29.10.2021 | 21:35
1536 Ansichten
8 Antworten

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Hallo. Ich möchte einen Minijob annehmen. Neben meiner Arbeitsmarktrente. 5h pro Woche. An 2 Tagen je 2,5h. Ich würde dafür 270e ausbezahlt bekommen. Also für 20h pro Monat. Soll Do und Fr arbeiten. Aber jetzt frage ich mich. . Was, wenn an einem freitag mal Feiertag ist. . Es gibt Monate mit 8 Do +Fr, aber auch mit 7 und 9! Verstehe nicht, wie das bei einem minijob abläuft. Ich bekomme wohl jeden Monat eine pauschale von 270e für 20h. Wenn ein Fr mal Feiertag ist, bekomme ich diesen Tag bezahlt. Zählt dieser zu den 20h Wochen? Wenn ein Monat nur 7 Arbeitstage hatnn je 2,5h, schaffe ich die 20h ja nicht... Kann mir das jemand erklären? Traue mich nicht den ag zu fragen, da ich sonst vielleicht den Job nicht bekomme... Danke

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.10.2021 | 23:08

Liebe USer,

ich habe in diesem Thread ein paar unfreundliche Einträge gelöscht.

Ein schönes Herbst-Wochenende.

Viele Grüße

Ihr Admin

7 Antworten

Peter T. am 29.10.2021 | 21:51
Sie arbeiten im Rahmen der Wochenstunden. 5 Stunden. Rechtlich sind Sie einem AN gleichgestellt, egal ob Teil-oder Vollzeit. Also erhalten Sie den Feiertag wie jeder AN auch "geschenkt". Da ein Monat mind. 28 Tage (4 Wochen hat), sollte es auch mind. zu 4 Freitagen wie Samstagen kommen. Abgesehen davon wird in der Personalabteilung anders gerechnet. Es wird mit 16 Wochen für das errechnen der Arbeitstage gerechnet. Ist ja auch bei jedem AN so, der ein festes Gehalt hat. Also keine Gedanken machen und viel Erfolg beim Minijob...
Helga am 29.10.2021 | 22:10
Also keine Gedanken machen und viel Erfolg beim Minijob...
Danke für deine Antwort. Aber ich verstehe das nicht ganz. Können wir ein Beispiel rechnen? Ich arbeite immer Do und Fr. Je 2,5h. 20h pro Monat. 270e. Jetzt fällt ein Freitag auf ein Feiertag. Ich schreibe also 7x 2,5h auf wo ich gearbeitet habe. Also 17,5h in diesem Monat. Ich bekomme trotzdem meine 270e? Oder muß ich die fehlenden 2,5h als überzeit reinholen? An einem Monat arbeite ich 9x an einem do und Freitag also 22,5h. Bekomme ich dann auch 270e oder zusätzlich 2,5h überzeit? PS Eine Kollegin arbeitet Mo bis Mittwoch fest je 2,5h. Wenn ich einen Tag mal übernehme, bekomme ich 2,5h überzeit. Das ist klar. Ich kapiere das nicht...
Ihr Ernst?am 29.10.2021 | 23:26
Zitat von Helga anzeigen
Danke für deine Antwort. Aber ich verstehe das nicht ganz. Können wir ein Beispiel rechnen? Ich arbeite immer Do und Fr. Je 2,5h. 20h pro Monat. 270e. Jetzt fällt ein Freitag auf ein Feiertag. Ich schreibe also 7x 2,5h auf wo ich gearbeitet habe. Also 17,5h in diesem Monat. Ich bekomme trotzdem meine 270e? Oder muß ich die fehlenden 2,5h als überzeit reinholen? An einem Monat arbeite ich 9x an einem do und Freitag also 22,5h. Bekomme ich dann auch 270e oder zusätzlich 2,5h überzeit? PS Eine Kollegin arbeitet Mo bis Mittwoch fest je 2,5h. Wenn ich einen Tag mal übernehme, bekomme ich 2,5h überzeit. Das ist klar. Ich kapiere das nicht...
Meinen sie das wirklich ernst? Wenn ja, dann kann ich ihnen nur raten, ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung in dem betreffenden Unternehmen zu fragen. Unabhängig davon ist das hier ein Forum für Rentenfragen. Damit hat ihre Frage ja nun gar nichts zu tun
Siehe hieram 30.10.2021 | 00:42
Hallo Helga, wenn der Donnerstag oder Freitag, an dem Sie üblicherweise arbeiten, ein gesetzlicher Feiertag ist, dann schreiben Sie für diesen Tag 2,5 h 'Arbeitszeit' auf (und kennzeichnen es dennoch als Feiertag). Sie brauchen diese Stunden weder vor- noch nachzuarbeiten. Freitag 24. Dezember und Freitag 31. September sind keine gesetzlichen Feiertage! Wenn aber Vollzeitkollegen an diesem Tag nur 50 % arbeiten müssen, steht Ihnen dies auch zu. In diesem besonderen Fall müssten Sie also vereinbaren/klären, wie das gelöst werden kann. Wenn Sie tatsächlich vereinbaren, dass Sie ein gleichbleibendes Entgelt erhalten, sollten Sie dennoch den Stundenlohn festhalten. Gerade auch dafür, falls Sie doch mal für eine Kollegin einspringen und dies dann Mehrarbeit ist, die nach Stunden zusätzlich abgerechnet wird. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat errechnet sich anhand der Wochenstundenzahl * 52 Wochen durch 12 Monate oder (in Personalabteilungen überwiegend auch üblich) Wochenstundenzahl mal 4,3 = Monatsstundenzahl. Dies wären dann also nicht 20 Stunden im Monat sondern 21,67 h bzw. (mit 4,3 gerechnet) 21,5 Stunden. (Im Februar arbeiten Sie weniger als im August, aber das ist bei 'Vollzeit-Festgehalt' auch so). Haben Sie 13,50 EUR pro Stunde nur mit 20 Stunden gerechnet, kommen Sie auf die 270,00 EUR. Ansonsten ergibt 270,00 EUR / 21,5 h einen Stundenlohn von 12,56 EUR. Sollen es aber tatsächlich eigentlich 13,50 EUR/Stunde sein und dies 'monatlich im Schnitt' bezahlt werden, also x 21,5 h, wären es 290,25 EUR. Da dies ein nicht unerheblicher Unterschied ist, lohnt es sich, hier noch mal abzuklären, was denn genau die 'Basis' ist. Hierbei ist es auch durchaus möglich, dass Sie anhand der im Monat tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet werden, dann ist es eben mal etwas mehr und mal etwas weniger als die 270,00 EUR/bzw. 290 EUR. Bedeutet für den Arbeitgeber aber einen 'Mehraufwand' bei der Meldung an die minijobzentrale. Ist also Vereinbarungssache zwischen Ihnen und ihm. Dann würden auch die 16 Wochen, die Peter T. erwähnte, bei den dadurch unterschiedlichen Arbeitszeiten herangezogen (Abrg. nach Stundenlohn), wenn es dann um den Anspruch von Urlaub- oder Krankheit geht. Dies wäre dann in Ihrem Fall (auch bei gleichbleibendem Durchschnittbetrag) z.B. auch interessant und zu berücksichtigen, wenn Sie des Öfteren für Kollegen eingesprungen sind und selbst danach krank werden oder Urlaub machen. Oder wenn das Arbeitsverhältnis endet und dann noch Urlaubsentgelt für den Resturlaubsanspruch berechnet werden muss. Ansonsten würden Sie anteilig genau so viel Urlaub haben wie Ihre Vollzeitkollegen. Das bedeutet im Ergebnis, wenn Ihre Kollegen mit Vollzeit sechs Wochen Urlaubsanspruch haben, sind Sie dann auch mal sechs Wochen weg (oder zwei x drei), denn als 'genommene' Urlaubstage zählen dann auch nur die Wochentage, an denen Sie tatsächlich arbeiten müssten. Wenn da dann zufällig einer der Freitage ein Feiertag ist, ist es KEIN Urlaubstag und Ihr Urlaub verlängert sich entsprechend. Da das ALLES aber eigentlich gar nichts mit der Rentenversicherung zu tun hat (in deren Forum Sie sich hier befinden), verweise ich zusätzlich auf minijobzentrale.de und ein (wie ich finde) ziemliche gutes online-Handbuch für Arbeitsrecht: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch.html Wenn Sie das alles geklärt haben, vergessen Sie nicht, Ihrer zuständigen DRV die Arbeitsaufnahme und den Verdienst mitzuteilen. Viel Spaß im neuen Job und alles Gute!
Der Hakenam 30.10.2021 | 08:04
Sie schreiben einen Roman um am Ende dann zu erklären, dass es sich eigentlich nicht um eine Rententhema handelt. Bei Ihnen scheint tatsächlich etwas zu „haken“.
Arbeitsrechtam 30.10.2021 | 09:53
Das ist aber eine arbeitsrechtliche Frage und ist in diesem Forum nicht angebracht.
Siehe hieram 30.10.2021 | 14:48
na, einmal hätte der Beitrag ja auch durchaus gereicht...., da hat was 'gehakt' ;-)
Sie schreiben einen Roman um am Ende dann zu erklären, dass es sich eigentlich nicht um eine Rententhema handelt. Bei Ihnen scheint tatsächlich etwas zu „haken“.
Na, dann war der Roman ja anscheinend immerhin spannend genug, dass auch Sie ihn bis zum Ende gelesen haben :-)
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